Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 24.02.2004; Aktenzeichen 16 O 43/03) |
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsleistungen.
Die Beklagte schloss mit der Klägerin einen Unfallversicherungsvertrag, dem die AUB 61 zugrunde liegen. Am 8.1.2001 erlitt die Beklagte einen Unfall, bei dem sie sich eine dauerhafte Schädigung der rechten Schulter zuzog.
Die Beklagte meldete den Unfall der Klägerin und gab in der bei der Klägerin am 13.3.2001 eingegangenen Schadensanzeige (Bl. 38 GA) bei der Frage nach einer weiteren Unfallversicherung lediglich die Berufsgenossenschaft an, obwohl sie weitere Unfallversicherungen bei der C... Sachversicherungs AG und der V... Versicherung von A... AG unterhielt und die Schadensanzeige an die C... Sachversicherungs AG bereits am 7.3.01 und an die V... Versicherung von A... AG am 28.2.01 gefertigt hatte.
Die Klägerin holte sodann zur Bewertung der Unfallfolgen ein Sachverständigengutachten des Dr. U... (Bl. 13 - 27 GA) ein und zahlte am 23.3.01 sowie am 5.4.01 Krankenhaustage- und Genesungsgeld sowie auf der Basis von 1/3 Armwert rechts abzüglich 1/3 für Vorschäden an die Klägerin eine Invaliditätsentschädigung von 21.474,26 EUR, insgesamt 26.368,85 EUR. Die C... Sachversicherungs-AG regulierte demgegenüber aufgrund eines von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens auf einer Basis von 3/7 Armwert, die V... Versicherung von A... aufgrund des berufsgenossenschaftlichen Gutachtens auf der Basis von 4/7 Armwert, jeweils ohne Berücksichtigung von Vorschäden.
Nachdem die Klägerin von den jeweils anderweitig bestehenden Versicherungen Kenntnis erlangt hatte, forderte sie - ebenso wie die anderen Unfallversicherer - von der Beklagten erfolglos die Rückzahlung der geleisteten Beträge. Diese begehrt die Klägerin nunmehr mit der vorliegenden Klage, da sie der Auffassung ist, sie sei wegen Obliegenheitsverletzung der Beklagten leistungsfrei.
Die Klägerin hat vorgetragen,
die Beklagte habe vorsätzlich das Bestehen der anderen Unfallversicherungen verschwiegen. Zudem habe sie diverse Vorerkrankungen und frühere Unfälle bei der Schadensanzeige nicht angegeben, wodurch keine zutreffende ärztliche Begutachtung erfolgt sei. Bei richtiger Beantwortung der in der Schadensanzeige gestellten Fragen wäre ein Informationsaustausch zwischen den jeweiligen Versicherern vor der Einholung von Gutachten und vor der Regulierung möglich gewesen, was zu einer niedrigeren Invaliditätsentschädigung durch Berücksichtigung von Vorerkrankungen und Vorschäden geführt hätte.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.368,85 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.10.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen,
die weiteren Unfallversicherungen nicht bewusst und planvoll verschwiegen zu haben, da sie davon ausgegangen sei, dass der Vorgang von jedem Versicherer getrennt zu prüfen sei. Sie habe zum Zeitpunkt der Schadensanzeige keine Vorerkrankungen gehabt, frühere Unfälle seien folgenlos geblieben.
Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei wegen der Nichtanzeige der bestehenden weiteren Unfallversicherungen durch die Beklagte gemäß § 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit den AUB von ihrer Leistungspflicht frei geworden, die Beklagte daher gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB zur Rückzahlung verpflichtet. Die Beklagte habe nach ihrem eigenen Sachvortrag die ihr obliegende Auskunftspflicht hinsichtlich weiterer Unfallversicherungen vorsätzlich verletzt. Dies sei nicht folgenlos geblieben, da alle Versicherer einschließlich der Klägerin Kosten verursachende Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und aufgrund der (unterschiedlichen) Feststellungen der Sachverständigen Leistungen erbracht hätten. Im Übrigen sei jedoch die Nichtanzeige weiterer Unfallversicherungen auch generell geeignet, die Interessen eines Versicherers ernsthaft zu gefährden; die Beklagte treffe zudem ein erhebliches Verschulden und sie sei in der Schadensanzeige hinreichend über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt worden.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt sie vor, die Klägerin habe in der Schadensanzeige nur nach einer weiteren Unfallversicherung gefragt, weshalb die Angabe der Berufsgenossenschaft ausreichend gewesen sei. Zudem enthalte das Formular keine hinreichende Belehrung über die Folgen einer Falschbeantwortung der gestellten Fragen. Sie habe die anderen Versicherungen nicht vorsätzlich verschwiegen, jedenfalls habe dies keinen Einfluss auf den Leistungsumfang haben können.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und erhebt hinsicht...