Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherheitstraining: keine Haftungsbeschränkung
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 23.11.2008; Aktenzeichen 5 O 69/09) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Koblenz vom 23.11.2009 teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.161,32 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.070,76 EUR seit dem 5.9.2008 sowie aus 3.090,56 EUR seit dem 2.4.2009 zu zahlen.
Außerdem werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 759,22 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Zurücknahme der Anschlussberufung (Widerklage) hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.
Die in erster Instanz angefallenen Kosten tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 %.
Von den in zweiter Instanz angefallenen Gerichtskosten trägt der Kläger 20 % und der Beklagte zu 2. 80 %, davon 60 % gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1.
Der Kläger trägt 20 % der im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. sowie 30 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.
Der Beklagte zu 2. trägt 80 % der außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz des Klägers, davon 80 % gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1. Außerdem trägt der Beklagte zu 2. die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten/Anschluss-berufungsbeklagten zu 2..
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfall auf dem ... [A] am 1.8.2008 in Anspruch. Wegen der Darstellung des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil es von einer sowohl ausdrücklich vereinbarten als auch stillschweigenden Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ausgegangen ist. Aus den Teilnahmebedingungen des Veranstalters, die auf der Rückseite der Anmeldung zum Fahrertraining abgedruckt waren, entnimmt das LG einen Haftungsverzicht der Teilnehmer untereinander. Zu dem stillschweigenden Haftungsausschluss führt das LG aus, es habe kein Versicherungsschutz bestanden, da die Teilnehmer sicherheitsrelevante Teile an ihren Motorrädern abgeklebt hätten und somit die Betriebserlaubnis erloschen sei. Grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Beklagten zu 2. liege nicht vor.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
Der Beklagte zu 2. hat mit Schriftsatz vom 13.1.2011 (Bl. 151 GA) Widerklage gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat er die Widerklage zurückgenommen (Bl. 186 GA).
Wegen der im Berufungsverfahren gestellten Anträge wird auf Bl. 132, 140 und 186 GA Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... [B],... [C] und ... [D]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.2.2011 verwiesen.
Wegen des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 4.161,32 EUR nebst Zinsen sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 3.000 EUR nebst Zinsen zu. Weder greift eine ausdrücklich vereinbarte Haftungsbeschränkung ein, noch sind die Voraussetzungen für eine stillschweigende Haftungsbeschränkung gegeben.
Die Voraussetzungen für einen stillschweigenden Haftungsausschluss, wie er z.B. bei Rennveranstaltungen angenommen wird, liegen nicht vor. Bei dem Fahrsicherheitstraining, an dem der Kläger und der Beklagte zu 2. teilgenommen haben, stand nicht die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten im Vordergrund, sondern die Verbesserung des Fahrverhaltens. Dies folgt auch aus den Teilnahmebedingungen (Bl. 43 GA). Daher war der Versicherungsschutz nicht nach §§ 4 Nr. 4, 5 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV, § 2b Abs. 3b AKB ausgeschlossen. Auch das Abkleben von sicherheitsrelevanten Teilen an den Motorrädern führte nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis bzw. zu einem Erlöschen des Versicherungsschutzes wegen Gefahrerhöhung. Hierfür wäre erforderlich, dass die Gefahrerhöhung während einer längeren Dauer vorliegt (BGH VersR 1966, 559; Theda in VersR 1983, 1097). Die Abklebungen wurden hier aber nur für die Dauer des Fahrsicherheitstrainings vorgenommen, so dass sie nicht von längerer Dauer waren. Damit entfiel der Versicherungsschutz nicht. Dies hat zur Folge, dass ein Haftungsausschluss, der in einem solchen Fall allein dem Versicherer zugute käme, zwischen den Teilnehmern...