Normenkette

VVG § 22

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 11 O 483/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Trier vom 9.10.2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens 10 U 1003/00, zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) in Anspruch.

Der Kläger schloss am 14.3.1989 unter Vermittlung durch den Leiter der Sparkasse in Z., den Zeugen S., bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. In dem Antragsformular, welches der Zeuge S. ausfüllte, nachdem er die Fragen mit dem Kläger einzeln durchgesprochen hatte, und welches vom Kläger sodann unterschrieben wurde, ist die Frage danach, ob der Antragsteller zur Zeit vollkommen gesund sei, mit „ja” beantwortet. Auch die Frage nach ärztlichen Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen in den letzten fünf Jahren ist mit „ja” beantwortet. Nach den Angaben im Antragsformular fand im Jahr 1988 eine Routineuntersuchung bei dem Hausarzt des Klägers, Dr. W., statt, die im Ergebnis „ohne Befund” blieb.

Unstreitig war, dass der Kläger seit ca. 1984 an einem ihm bekannten „Diabetes mellitus” litt und seit 1988 insulinpflichtig war. In der Zeit vom 17.10. bis zum 8.11.1988, vom 8.2. bis zum 25.2.1989 und in der Zeit vom 5.1. bis zum 19.1.1991 befand sich der Kläger jeweils wegen Diabetes mellitus in stationärer Behandlung. Nachdem der Kläger bei der Beklagten im Dezember 1998 Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aufgrund des geschlossenen Vertrags gestellt hatte, focht die Beklagte den geschlossenen Vertrag im Hinblick auf die im Antragsformular nicht angegebene Vorerkrankung „Diabetes mellitus” wegen arglistiger Täuschung mit Schreiben vom 22.3.1999 an und verweigerte die beantragte Leistung unter gleichzeitiger Rückvergütung der durch den Kläger gezahlten Beiträge.

Der Kläger hat geltend gemacht, ab 1.7.1995 wegen einer Polineuropathie sowie Diabetes mellitus berufsunfähig zu sein, da er seinen erlernten Beruf nur weniger als halbschichtig verrichten könne. Der Leiter der Sparkasse habe ihm bei Vertragsschluss im Jahre 1989 auf ausdrückliches Nachfragen erklärt, dass eine Gesundheitsprüfung nicht erforderlich sei. Eine arglistige Täuschung liege nicht vor.

Das LG hat die Klage nach Anhörung des Klägers ohne Beweisaufnahme zunächst abgewiesen: Das Berufungsverfahren vor dem Senat (OLG Koblenz – 10 U 1003/00) führte mit Urteil vom 20.4.2001 zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LG wegen eines erheblichen Verfahrensmangels. Das LG hatte u.a. die Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung verkannt und die „Auge-und-Ohr-Rechtsprechung” des BGH nicht beachtet (VersR 2002, 222 = NVersZ 2001, 503). Das LG ist nunmehr nach Durchführung der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger der Beklagten arglistig verschwiegen habe, dass er an Diabetes mellitus erkrankt sei. Hiergegen wendet sich nunmehr die erneute Berufung des Klägers. Der Kläger greift die vom LG vorgenommene Beweiswürdigung an und stellt nunmehr in Abrede, vor Abschluss des Versicherungsvertrages an Diabetes mellitus erkrankt zu sein.

II. Das LG hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat (§ 22 VGV i.V.m. §§ 123, 124 BGB).

1. Die Berufung kann mit ihrer neuen Argumentation keinen Erfolg haben. Ausgehend von dem bis zum zweiten Berufungsverfahren unstreitigen Sachverhalt, dass der Kläger seit 1984, d.h. ca. 5 Jahre vor Antragstellung, an Diabetes mellitus litt, und ca. 1 Jahr vor Antragstellung bereits insulinpflichtig war, ist mit dem LG anzunehmen, dass der Kläger arglistig diese schwerwiegende Erkrankung der Beklagten verschwiegen hat. Dies hat eindeutig die vom LG durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Der Zeuge S. hat hierzu bekundet, dass er von dem Kläger keine Kenntnis über eine angebliche Diabetes-mellitus-Erkrankung gehabt habe. Auch von dritter Stelle habe er diesbezüglich keinerlei Informationen gehabt. Der Zeuge hat angegeben, dass er die Befragung des Klägers nach Maßgabe des Antragbogens durchgeführt und die ihm gegebenen Antworten ins Formular eingetragen habe.

a) Das LG hat sich eingehend mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen S. und auch der Glaubwürdigkeit des Klägers auseinander gesetzt. Der Kläger hat zwar angegeben, dass er eigentlich bei der Bank nur Geld habe anlegen wollen, dann aber von dem Zeugen S. zum Abschluss einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung überredet worden sei. Warum der Zeuge S. dem Kläger, der den Zeugen S. als seinen Freund bezeichnet, eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Kenntnis eines bestehenden Diabetes mellitus und eines zu erwartenden Leistungsausschlusses im Versicherun...

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