Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 28.10.1997; Aktenzeichen 2 O 159/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 28. Oktober 1997 teilweise aufgehoben und im übrigen abgeändert und neu gefaßt:
- Es wird festgestellt, daß die Klage bezüglich des Leistungsantrags dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
- Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger etwaigen weiteren Schaden an dem Grundstück B., straße …, zu ersetzen oder von Schadensersatzforderungen Dritter freizustellen, die daraus entstanden sind, daß am 23. Februar 1996 in der dort befindlichen Weinlagerhalle ca. 800 Liter Heizöl ausgelaufen sind.
- Die Entscheidung über die Kosten, auch des Berufungsrechtszugs, bleibt der Schlußentscheidung des Landgerichts vorbehalten.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die durch den Eintritt eines Ölunfalls am … 23. Februar 1996 entstanden sind.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Haftpflichtversicherungsvertrag. Gegenstand dieses Vertrages sind die „Besonderen Bedingungen, Zusatzbedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für private Risiken, Stand 01/91. Diese enthalten in Teil D Zusatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- oder Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden.
Der Kläger ist von Beruf Winzer. Zum Beheizen seiner Abfüllhalle stellte er einen gebrauchten Öltank mit einem Fassungsvermögen von 2000 Litern auf, den er selbst installierte. Dieser Tank, den er vor dem Winter 1993 erworben hatte, wies Sicherheitsmängel auf. Es war kein Anschlußstecker für einen Grenzwertgeber vorhanden. Ferner fehlte die Entlüftungsanlage. Der Kläger war nicht im Besitz eines Zulassungsheftes für diesen Tank.
Der Kläger ließ den Tank in den Jahren vor dem Schadensereignis mit einer Füllpistole befüllen. Im Februar 1996 kam es beim Befüllen des Tanks durch einen Spediteur zum Platzen des Tanks. Der Fahrer der Spedition hatte den Schlauch unmittelbar am Einfülloch des Tanks luftdicht verschlossen. Es liefen 800 Liter Öl aus. Dem Kläger sind Reinigungskosten als auch Kosten durch die Inanspruchnahme der Feuerwehr entstanden.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 19. Februar 1997 ihre Einstandspflicht ab.
Der Kläger hat vorgetragen,
ihm seien durch die erforderliche Reinigung und die Inanspruchnahme der Feuerwehr zur Gefahrenbeseitigung insgesamt Kosten in Höhe von 49.349,93 DM entstanden. Darüber hinaus sei es möglich, daß ihm weitere Kosten in einer Höhe von ungefähr 50.000,– DM entstünden, wenn sich herausstellen sollte, daß ölverseuchte Pflasterflächen ausgetauscht werden müßten. Er habe zwar gegen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes hinsichtlich der Installation und Befüllung des Tanks verstoßen, er habe aber keine Kenntnis von den Bestimmungen gehabt. Diese seien auch nicht als allgemein bekannt vorauszusetzen. Die Beklagte habe für den Schaden einzustehen, da er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Dies zeige sich auch schon daran, daß er kein Zulassungsheft für den Tank besessen habe. Außerdem habe er selbst das größte Interesse daran gehabt, daß ein üblicher Schaden nicht eintrete. Die Einstandspflicht der Beklagten entspräche zudem einer angemessenen Risikoverteilung, da gerade bei der Versicherung von risikoträchtigen Anlagen der Versicherer für Schäden einzustehen habe, die sich aus dem nicht fachgemäßen Umgang des Benutzers ergeben.
Die Beklagte sei darüber hinaus auch für die Kosten einstandspflichtig, die sich aus der Inanspruchnahme aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Die hier einschlägigen Zusatzbestimmungen seien gegenüber § 1 Nr. 1 AHB spezieller.
Der Kläger hat nach erfolgter Klageerhöhung zuletzt beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49.349,93 DM nebst 9,5 % Zinsen aus 38.760,03 DM seit dem 1. März 1997 und aus 10.589,90 DM seit 13. August 1997 zu zahlen,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm etwaigen weiteren Schaden an dem Grundstück B., straße …, zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß am 23. Februar 1996 in der dort befindlichen Weinlagerhalle ca. 800 Liter Heizöl ausgelaufen sind, insbesondere die Kosten des Austauschs der ölverschmutzten Pflasterflächen und des darunter liegenden Bodens.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
es bestehe kein Versicherungsschutz. Der Kläger habe vorsätzlich gehandelt, indem er eine gebrauchte Tankanlage erworben und diese installiert habe, ohne sich um gesetzliche Bestimmungen zu kümmern, die sich ihm hätten aufdrängen müssen. Es handele sich um eine Anlage mit erheblich wassergefährdendem Potential, was auch der Kläger gewußt habe. Der Vorsatz in der Ausschlußbestimmung des § 4 der Zusatzbedingungen beziehe sich zudem nicht auf das bewußte und gewollte Herbeiführen des Schadens, sondern nur auf das ...