Leitsatz (amtlich)
›Ermittlung des der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legenden Einkommens bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen und Vermögensbildung während der Ehe.‹
Verfahrensgang
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler (Aktenzeichen 6 F 209/97) |
Gründe
Die Parteien sind seit Juni 1996 getrennt lebende Eheleute. Die Klägerin nimmt den Beklagten für die Zeit ab 1.2.1997 auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Der Beklagte hat regelmäßige Zahlungen (einschließlich Kindesunterhalt) an die Klägerin geleistet und in der mündlichen Verhandlung vom 3.2.1999 einen Unterhaltsbetrag von monatlich 2.665 DM für die Zeit ab November 1997 anerkannt. Das Amtsgericht hat am selben Tag ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen und dem darüber hinausgehenden Begehren der Klägerin durch das angefochtene (Schluss-) Urteil teilweise stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter verfolgt. Der Beklagte hat sich ihrem Rechtsmittel in Bezug auf die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils angeschlossen.
Die Rechtsmittel sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; in der Sache führen beide weitgehend zum Erfolg.
Der Beklagte schuldet der Klägerin Trennungsunterhalt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang.
Nach § 1361 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Die danach für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien waren während des Zusammenlebens geprägt durch das Erwerbseinkommen des Beklagten, das mietfreie Wohnen im eigenen lastenfreien Haus, die noch bis einschließlich August 1997 von der Mutter der Klägerin geleisteten Mietzahlungen für die ihr zur Verfügung gestellte Wohnung im Haus des Beklagten sowie die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem gemeinsamen minderjährigen Sohn Christian, geboren am 17.9.1982. Eigene Einkünfte der Klägerin haben die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mitbestimmt, da sie nach der Eheschließung im Jahre 1982 bis zur Trennung der Parteien nicht erwerbstätig war, sondern sich der Führung des Haushalts und der Betreuung des gemeinsamen Kindes gewidmet hat. Die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung im Betrieb ihres Sohnes aus erster Ehe im November 1996 geschah unstreitig allein aufgrund der Trennung der Parteien.
Hiervon ausgehend ermittelt sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin im Einzelnen wie folgt:
1.2. bis 31.8.1997
Das Gesamteinkommen des Beklagten (einschließlich Tantieme) betrug ausweislich der vorgelegten Gehaltsbescheinigung für Dezember 1997 brutto (ohne "geldwerter Vorteil" Pkw)|532.929,00 DM |netto (nach Abzug von Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsabgabe, Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Direktversicherung)- im Folgenden sind alle Beträge gerundet-|225.970,00 DM|zuzüglich geschätzter Steuererstattung - da entgegen der Auflage des Senats der im Jahre 1997 ergangene Steuerbescheid (für 1995) nicht vorgelegt worden ist, legt der Senat den Erstattungsbetrag aus dem Folgejahr 1998 (für 1996) zugrunde -|35.758,00 DM |insgesamt|261.728,00 DM|auf den Monat umgelegt|21.811,00 DM.
Hinzuzurechnen ist der geldwerte Vorteil, der sich durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Pkw durch den Arbeitgeber ergibt. Der Beklagte erspart insoweit Unterhaltungskosten (Steuern, Versicherung) und die Bildung von Rücklagen für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Andererseits hat der Beklagte unstreitig eine tägliche Entfernung zum Arbeitsplatz von 50 km zurückzulegen. Der Senat schätzt auf dieser Grundlage den verbleibenden Vorteil - die hierfür zu zahlenden Steuern aus einem Betrag von 2.509,-- DM sind bereits berücksichtigt auf monatlich jedenfalls noch| 1.000,00 DM|Einkommen damit insgesamt|22.811,00 DM.
Unstreitig ist dieses Einkommen während des Zusammenlebens der Parteien nicht gänzlich für den allgemeinen Lebensbedarf verbraucht, sondern teilweise der Vermögensbildung zugeführt worden. Dies gehört bei gehobenen Einkommensverhältnissen wie den vorliegenden zu den ehelichen Lebensverhältnissen mit der Folge, dass entsprechende Teile des Einkommens bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht zu lassen sind. Denn es gehört nicht zu den Zwecken des Ehegattenunterhalts, nach der Trennung dem Unterhaltsberechtigten in gleicher Weise wie dem Unterhaltsverpflichteten die Bildung von Vermögen zu ermöglichen. Vielmehr sollen dem bedürftigen Ehegatten über den Unterhalt diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die er benötigt, um seine laufenden Lebensbedürfnisse so zu befriedigen, wie es dem in der Ehe erreichten Lebensstandard entspricht (vgl. BGH, FamRZ 87, 36 ff). Der zur Höhe der durchschnittlichen Aufwendungen zur Vermögensbildung in den letzten Jahren vor der Trennung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. Wendl/Staudiegl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlich...