Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 28.02.2013; Aktenzeichen 4 O 103/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Koblenz vom 28.2.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Architektenhonorar aus einer Abschlagsrechnung.
Die Beklagte beabsichtigte die Neugestaltung des Außenbezirks...[Y] des Wasser- und Schifffahrtsamtes...[Z]. Dabei sollten unter anderem die vorhandenen Gebäude zurückgebaut, das Gelände auf hochwasserfreies Niveau angehoben, hafenbauliche Anlagen errichtet sowie alle erforderlichen Gebäude- und Lagerflächen neu erstellt werden.
Die Beklagte übertrug dem Kläger mit schriftlichem Generalplanervertrag vom 26.5.2009 (Anlage K 1) Architektenleistungen für die Neuerrichtung der Dienstgebäude und der befestigten Außenflächen des Geländes.
In § 1 "Gegenstand des Vertrages" ist unter anderem bestimmt:
"Für die Neuerrichtung der Gebäude ist die komplette Planung entsprechend den Leistungsphasen 1 - 8 des § 15 HOAI zu erbringen. Es ist vorgesehen im ersten Schritt die Leistungsphasen 1 - 4 (Phase I) zu beauftragen. Die Beauftragung der Leistungsphasen 5 - 8 (Phase II) erfolgt optional nach erfolgter Genehmigung des Bauvorhabens durch die vorgesetzte Dienststelle Wasser- und Schifffahrtsdirektion..."
Gemäß § 3 des Vertrages in Verbindung mit Ziff. 3.1 der in Bezug genommenen Anlage 2 übertrug die Beklagte dem Kläger die Leistungsphasen 1 bis 4 (Phase I) für das Bauvorhaben. Die Anlage 2 enthält auf Seite 1 unter "Vorbemerkung" unter anderem folgende Regelung hinsichtlich der weiteren Architektenleistungen:
"Zur Vertragserfüllung sind u.a. folgende Leistungen in 2 Phasen durch den Auftragnehmer zu erbringen.
...
Der Auftraggeber beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach Ziff. 3.2-einzeln oder im Ganzen - zu übertragen, wenn die bisherigen Leistungen zur Zufriedenheit des Auftraggebers erbracht worden sind und eigenes Personal nicht zur Verfügung steht. Die Übertragung erfolgt schriftlich.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet die weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie ihm vom Auftraggeber innerhalb 24 Monaten nach Fertigstellung der Leistungen nach Ziff. 3.1 übertragen werden.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung der Leistungen nach Ziff. 3.2 besteht nicht.
Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.
Wenn dem Auftragnehmer die Leistungen nach Ziff. 3.2 nicht innerhalb von 24 Monaten nach Fertigstellung der Leistungen nach Ziff. 3.1 übertragen werden, kann der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigen Gründen kündigen, ohne dass dem Auftraggeber wegen der Kündigung ein Schadensersatz zusteht."
Sodann ist in Nr. 3.1 der Anlage 2 für die Phase I die Ermittlung des Honorars auf Grundlage der Kostenschätzung des Entwurfs-AU Nr. 46 geregelt und in Nr. 3.2 für die Phase II als Grundlage für die Honorarermittlung die vom Kläger zu erstellende Kostenberechnung nach DIN 276 aus der Entwurf-Ausführungsunterlage angegeben.
In Anlage 3 zu § 3 Nr. (1) des Vertrages wird die Bewertung der Leistungen in Von-Hundert-Sätzen der Honorare sowohl für die Leistungsphase 1 als auch für die Phase II vorgenommen.
In § 6 des Vertrages ist die Leistung von Abschlagszahlungen entsprechend dem Stand der Abarbeitung für in sich geschlossene Leistungen vereinbart. In Verbindung mit den Anlagen 3 und 4 legten die Parteien fest, welcher Honorarzone das Objekt zuzuordnen ist und vereinbarten die Geltung der Mindestsätze der Honorartafeln der HOAI (2002).
Der Kläger erbrachte zunächst die Leistungen der Phase I und wurde von der Beklagten zur Erbringung der Leistungsphasen 5 - 8 (Phase II) erst nach dem 17.8.2009, allerdings innerhalb von 24 Monaten nach Fertigstellung der Phase I, aufgefordert.
In der Folgezeit erbrachte der Kläger auch Leistungen der Phase II, wobei aufgrund von Auftragsergänzungen auch Planungsergänzungen erfolgten, und forderte von der Beklagten mit Abschlagsrechnung vom 28.10.2011 (Anlage K 2) hierfür - unter Berücksichtigung bereits von der Beklagten geleisteter 34.569,67 EUR - einen Betrag von 89.711,36 EUR brutto. Dabei legte der Kläger der Honorarermittlung die Mindestsätze der Honorartafeln der HOAI in der ab dem 17.8.2009 gültigen Fassung (HOAI 2009) zugrunde und ermittelte die anrechenbaren Kost...