rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
1. Verschweigt der Versicherungsnehmer im Rahmen der Inanspruchnahme der Teilkaskoversicherung wahrheitswidrig ihm bekannte Vorschäden, kann er sich nicht mit der Begründung entlasten, er sei der Auffassung gewesen, nur von ihm selbst verursachte Schäden seien anzugeben.
2. Vorschäden sind auch dann anzugeben, wenn eine Reparatur stattgefunden hat. Denn das Vorhandensein von Vorschäden kann selbst bei ordnungsgemäßer Reparatur den Wert eines PKW's mindern. Der Versicherer hat ein berechtigtes Interesse, Kenntnis von derartige Schäden zu erlangen, um Nachforschungen zur Ermittlung des Zeitwerts anstellen zu können.
Normenkette
AKB § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3, Abs. 5 Nr. 4; WG § 6 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 9 O 202/98) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist nicht begründet.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls eines KfZ in Anspruch.
Der Kläger schloß am 12.8.1997 mit der Beklagten einen Haftpflicht- und Teilkaskoversicherungsvertrag mit einer Selbstbeteiligung von 300,– DM bezüglich seines PKW's Audi A 6 Quattro 2,6. Am Morgen des 26. Dezember 1997 zeigte er den Diebstahl seines PKW's der Polizei in Choynice (Polen) an. Eine weitere Diebstahlsanzeige erfolgte am 5. Januar 1998 in Deutschland. Der Kläger bezifferte den Schaden auf 40.000,– DM. Das Fahrzeug hatte mehrere Vorbesitzer.
Am 22. März 1997 wurde der PKW Audi A 6 Quattro 2,6, der seinerzeit auf die N… GmbH in Hamburg zugelassen war, aufgrund eines Unfalles beschädigt. Ausweislich des Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen beliefen sich die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf 69.398,89 DM incl. MWSt. Der Sachverständige ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 57.200,– DM incl. MWSt. und setzte den Restwert des PKW's mit 15.500,– DM incl. MWSt. an. Die N… GmbH veräußerte das Fahrzeug am 24. Juni 1997 gegen Zahlung von 15.500,– DM an einen H… V…. Dieser wiederum verkaufte den PKW zu einem Betrag von 16.500,– DM ausweislich des Rechnungsformulars an den Kläger. In dem Rechnungsformular wird darauf hingewiesen, daß der PKW „starke Heckschäden” hat. Zeitlich kurz nach seiner Diebstahlsanzeige in Deutschland, d. h. nach dem 5.1.1998, fertigte eine aus Polen stammende Bekannte des Klägers auf dessen Bitten folgenden als „Kaufvertrag” gefaßten Vertragstext:
„Hiermit wird das Fahrzeug Audi A 6 Quattro … von Herrn J… an Herrn K…. (hier Kläger) verkauft. Der Kaufpreis beträgt 44.000,– DM (…) Die Summe wurde bar gezahlt. Der Verkäufer versichert, daß das Fahrzeug in einem einwandfreien technischen Zustand ist. … Der Käufer bestätigt, daß beim Kauf des Fahrzeuges folgende Fahrzeugpapiere ausgehändigt wurden: Fahrzeugbrief und 1 Fahrzeugschlüssel.” Auf dem Schriftstück war oben rechts „C…, 09.08.1997” vermerkt. Es wurde von dem Kläger als „Käufer” unterzeichnet. Ferner war es mit der Unterschrift des Dariusz Jurek als „Verkäufer” versehen.
Der Kläger unterzeichnete am 10. Februar 1998 den ihm von der Beklagten zugesandten Fragebogen „Entwendung eines Kraftfahrzeuges”. Hierin gab er u. a. an, der PKW Audi A 6 Quattro 2,6 sei am 9. August 1997 zu einem Kaufpreis von 44.000,– DM „angeschafft” worden. Er habe das Fahrzeug am 25. Dezember 1997 gegen 23.50 Uhr auf einem Parkplatz vor dem Restaurant „Holiday” in Co… /Polen abgestellt. Nach Besuch des Restaurants habe er nach Mitternacht um etwa 0.15 Uhr die Entwendung des PKW's gemeinsam mit seiner Ehefrau festgestellt. Das Fahrzeug habe keine „Vorschäden” gehabt. Am Tag der Entwendung sei er im Besitz des einzigen Fahrzeugschlüssels gewesen. Dem Fragebogen sei dieser Schlüssel beigefügt. Die Beklagte hat die Regulierung wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers abgelehnt. Der Kläger habe den PKW nicht zu einem Preis von 44.000,– DM, sondern zu einem Kaufpreis von 16.500,– DM von einem H… V… gekauft. Er habe verschwiegen, daß der PKW einen Totalschaden erlitten habe. Den einzigen Fahrzeugschlüssel, der angeblich dem Frageboden beigefügt worden sei, habe sie nicht erhalten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1) Es mag dahin stehen, ob der Kläger unter Berücksichtigung der erleichterten Beweisvoraussetzungen für den Nachweis eines Diebstahls den Versicherungsfall bewiesen hat. Das Landgericht hat jedenfalls zu Recht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers leistungsfrei geworden ist (§ 7 I Nr. 2 S. 3 und V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 III S. 1 VVG). Leistungsfreiheit des Versicherers besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit verletzt hat, nach Eintritt des Versicherungsfalls alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann, es ...