Entscheidungsstichwort (Thema)

Titulierung einer herauszugebenden Nutzungsentschädigung - Rücktritt Pkw-Kaufvertrag

 

Normenkette

ZPO §§ 704, 756 Abs. 2, §§ 323, 767

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 09.04.2008; Aktenzeichen 5 O 331/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9.4.2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Mainz teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.555,06 EUR Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw Fiat Stilo, Farbe Grunge Grau Metallic, mit dem derzeitigen amtlichen Kennzeichen ... und der Fahrgestellnummer ZFA ... zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufs.

Die Klägerin kaufte von der Beklagten mit Bestellung vom 8.2.2006 und erneut mit Bestellung vom 15.2.2006 einen Pkw Fiat Stilo. Beide Bestellungen trugen die Überschrift "Verbindliche Neuwagenbestellung" und enthielten den Hinweis auf eine "Tageszulassung" vom 20.1.2006. Das Fahrzeug war spätestens im Oktober 2004 hergestellt worden. Die Klägerin zahlte an die Beklagte für das Fahrzeug einschließlich einer zusätzlichen Ausstattung 15.769,99 EUR und gab einen Gebrauchtwagen in Zahlung. Mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 19.10.2007 trat sie von dem Kaufvertrag zurück.

Die Klägerin hat vorgetragen, es bestehe der Verdacht, dass das Auto bereits am 9.2.2004 hergestellt worden sei. Jedenfalls habe es sich nicht mehr um ein fabrikneues Fahrzeug gehandelt. Darin liege ein Mangel, der zum Rücktritt berechtige. Die Klägerin hat Rückzahlung des Kaufpreises verlangt, den sie mit 19.769,99 EUR beziffert, und hat sich eine Nutzungsentschädigung von 3.414,60 EUR anrechnen lassen, wobei sie eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde gelegt hat.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.355,39 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.11.2007 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw Fiat Stilo mit dem derzeitigen amtlichen Kennzeichen ... und der Fahrgestellnummer ZFA ...;

2. festzustellen, dass die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gem. vorstehendem Klageantrag zu Ziff. 1 sich in Annahmeverzug befindet;

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlung der vollen außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 961,28 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift freizustellen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, der verkaufte Pkw sei im Oktober 2004 hergestellt und im Jahre 2005 an sie ausgeliefert worden. Da nach dem Inhalt der Bestellung die Tageszulassung mehr als zwei Wochen vor Abschluss des Kaufvertrages gelegen habe, sei kein fabrikneues Fahrzeug geschuldet gewesen. Die von der Klägerin ggf. zu entrichtende Nutzungsentschädigung sei auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 150.000 km zu berechnen.

Das LG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Rückübereignung des o. bez. Fahrzeugs 19.769,99 EUR abzgl. eines Betrages zu zahlen, der sich wie folgt berechnet: 0,13 EUR × Kilometer gem. Tachostand, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.11.2007. Weiter hat das LG den Klageanträgen zu 2. und 3. in vollem Umfang stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, das LG habe zu Unrecht angenommen, dass nach dem Kaufvertrag ein fabrikneues Fahrzeug geschuldet gewesen sei. Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung sei von einem Kaufpreis i.H.v. 16.060 EUR auszugehen und eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 150.000 km zugrunde zu legen.

Die Beklagtes beantragt, das angefochten Urteil abzuändern, soweit die Beklagte verurteilt wurde, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 197 GA) Bezug genommen.

Die Parteien haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung zwei nicht vorbehaltenen Schriftsätze eingereicht (Bl. 208 und 211 f. GA).

II. Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch nur zum Teil Erfolg.

Die Klägerin hat gem. § 346 Abs. 1 BGB Anspruch auf Rückgewähr des an die Beklagte geleisteten Kaufpreises und Herausgabe des Wertes des in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens. Die Beklagte hat demgegenüber Anspruch auf Herausgabe des Kaufgegenstandes und Zahlung einer Nutzungsentschädigung (§§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 2, 348 BGB).

1. Der von den Parteien geschlossene Kaufvertrag über den Pkw Fiat Stilo ist durch den Rücktritt der Klägerin vom 19.10....

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