Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 18.06.2015; Aktenzeichen 10 O 183/14) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichterin - vom 18.6.2015, Az. 10 O 183/14, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Dieses und das in Ziffer I genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung der Beklagten im Zusammenhang mit der Erhebung von Rücklastschriftgebühren.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte bietet Telefon- und Internetdienstleistungen an, unter der Marke "..." insbesondere E-Mail-, Fax-, SMS- und Web-Hosting-Dienstleistungen. Die "AGB. de, Stand 1/2013", wie sie noch am 4.09.2013 und 13.05.2014 auf der Internetseite der Beklagten abrufbar waren, enthielten u.a. folgende Klausel:
Preise und Zahlung
...
Bei Zahlung der Entgelte durch Lastschrifteinzug berechnet ... 6,95 EUR pro Rücklastschrift, wenn der Kunde die Rücklastschrift zu vertreten hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Abmahnschreiben vom 4.09.2013 zur Unterlassung der Verwendung dieser Klausel und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dem kam die Beklagte nicht nach.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, da die erhobene Pauschale überhöht sei. Er hat dazu im Wesentlichen vorgetragen, zu berücksichtigen seien im Rücklastschriftfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge lediglich Bankkosten, welche der Beklagten von ihrer Hausbank für die Rücklastschrift in Rechnung gestellt würden; diese seien auf max. 3,00 EUR zu beziffern. Weitere Kosten für die erforderliche Benachrichtigung der Kunden fielen allenfalls in Höhe von insgesamt 0,67 EUR für Briefporto und Materialaufwendungen an.
Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, aufgrund der Anwendbarkeit des § 312a Abs. 4 BGB seien vorliegend bei der Berechnung der zulässigen Rücklastschriftgebühr auch die ihr entstandenen Vorhalte- und Bearbeitungskosten, insbesondere Personalkosten, zu berücksichtigen. Sie hat vorgetragen, der Betrag von 6,95 EUR sei bereits durch die im Rücklastschriftfall entstehenden externen Kosten gerechtfertigt. Tatsächlich stelle die Hausbank der Beklagten dieser die Gebühren in Rechnung, die bei Rückgabe einer Lastschrift durch das kontoführende Institut des Kunden an die Hausbank der Beklagten berechnet würden. Beispielhaft sei auf Rücklastschriftkosten in 5 Fällen in einer Höhe zwischen 4,20 EUR und 10,37 EUR zu verweisen. Hinzu kämen die jeweils in Rechnung gestellten Gebühren der eigenen Bank, so dass die entstehenden Kosten deutlich über dem von dem Kläger angenommenen Betrag von 3,00 EUR lägen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Formulierung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat der Klage - mit Ausnahme der beantragten Veröffentlichungsbefugnis - stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, sowie zur Zahlung von 145,00 EUR Abmahnkosten zuzüglich Zinsen verurteilt.
Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, § 312a Abs. 4 BGB finde vorliegend keine Anwendung, da es sich nicht um die Zahlung von Entgelt, sondern um eine Schadensersatzpauschale handele. Die streitgegenständliche Klausel sei gemäß § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, da die verlangte Pauschale höher sei als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden. Der Kläger habe zur Höhe des gewöhnlich zu erwartenden Schadens substantiiert vorgetragen, die Beklagte habe demgegenüber der ihr zumindest obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügt. Weder habe die Beklagte ausreichend substantiiert dargelegt, welche durchschnittlichen Kosten ihr konkret im Falle einer Rücklast entstünden, noch habe sie dargetan, welcher branchentypische Durchschnittsschaden im Fall von Rücklastschriften anzunehmen sei. Ihr lediglich pauschal gehaltener Vortrag und Beweisantritt sei als nicht ausreichend anzusehen; nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beklagte ihre Behauptung eines branchentypischen Schadens nicht durch Einholung einer entsprechenden Auskunft eines Verbandes konkretisiert habe.
Gegen das ihr am 19.06.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.07.2015 Berufung eingelegt, welche am 21.09.2015 nach Fristverlängerung begründet wurde.
Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, das LG habe zu Unrecht ihren Beweisantritt für die Behauptung, es entstünden im Branchendurchs...