Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Urteil vom 04.12.1998; Aktenzeichen 2 O 330/96) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist Konkursverwalter über das Vermögen der … GmbH (früher … GmbH) (im Folgenden Gemeinschuldnerin). Die Kläger hatten am 20. Juli 1995 mit der Gemeinschuldnerin einen Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines … Holzhauses Modell 168 B zu einem Hausgrundpreis von 190.000 DM abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie bereits das Baugebiet ausgesucht, aber dort noch kein Baugrundstück erworben. Deshalb wurde eine Festpreisgarantie bis 15. Juli 1996 vereinbart. In den Vertrag einbezogen wurden u. a. die VOB/B und die Vertragsbedingungen der Gemeinschuldnerin. Diese bestimmen unter „§ 9 Kündigung durch den Bauherrn” u. a.:
„9.2 Macht der Bauherr von diesem Recht Gebrauch, so beträgt die von ihm zu entrichtende Vergütung i. S. von § 649 BGB, sofern er oder HHB (Gemeinschuldnerin) nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen,
bei einer Kündigung bis zur Bemusterung:
5 % des vereinbarten Gesamtpreises
bei einer Kündigung nach der Bemusterung:
8 % des vereinbarten Gesamtpreises, jeweils zuzüglich der Kosten für bereits ganz oder teilweise ausgeführte Zusatzleistungen …”
Die Kläger leisteten wie vereinbart als Anzahlung 10 % des Gesamtpreises, nämlich 19.000 DM bis 31. März 1996. Des weiteren übergaben sie eine Finanzierungsbestätigung der Raiffeisenbank … vom 25. März 1996 in Höhe von 171.000 DM.
Nachdem die Kläger im Mai 1996 ein Baugrundstück erworben hatten, überreichten sie der Gemeinschuldnerin am 27./28. Juni 1996 Pläne mit Änderungswünschen zur Ausführung des Hauses und baten um Erstellung eines Kostenvoranschlages. Die Gemeinschuldnerin bot diese Ausführung am 11. Juli 1996 mit 290.833 DM an. Die Kläger lehnten dies ab und forderten mit Schreiben vom 14. Juli 1996 ein neues Angebot mit vermindertem Leistungsumfang. Auch dieses sodann unter dem 22. Juli 1996 erteilte Angebot über 183.202 DM lehnten die Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 1996 als überhöht ab. Sie forderten die Offenlegung der Kalkulation, die Erteilung des neuen Angebots in Anlehnung daran und die Vorlage der Statik und des Wärmeschutznachweises.
Die Gemeinschuldnerin verwies darauf, Statik und Wärmeschutzberechnung müssten individuell auf das konkrete Haus gefertigt werden, und die Kläger sollten daher zunächst die von ihnen gewünschten Änderungen in Auftrag geben.
Mit Schreiben vom 3. August 1996 kündigten die Kläger das Vertragsverhältnis. Sie sind der Auffassung, die von ihnen gewünschten Änderungen seien nur unwesentlich. Für die Einreichung des Bauantrages hätten Statik und Wärmeschutzberechnung des ursprünglichen Vorschlagshauses ausgereicht. Die von der Gemeinschuldnerin erstellten Angebote zu den Änderungen seien völlig überhöht gewesen. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis gestört gewesen. Durch die Verweigerung der Statik für das ursprüngliche Vorschlagshaus und das Verlangen nach Abänderung des Auftrages seien Verzögerungen eingetreten, so dass ein Bezug des Hauses im Jahre 1996 nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Die Kündigung sei daher aus wichtigem Grund erfolgt und eine Vergütung stehe der Gemeinschuldnerin nicht zu.
Die Kläger haben mit der Klage beantragt,
die Gemeinschuldnerin zu verurteilen,
- an sie als Gesamtgläubiger die Finanzierungsbestätigung der Raiffeisenbank … vom 25. März 1996 über die Finanzierung eines Holzhauses der Gemeinschuldnerin, Vertrag-Nr. 1321 vom 20. Juli 1995, in Höhe von 171.000 DM herauszugeben,
- an sie als Gesamtgläubiger 19.000 DM nebst 6 % Zinsen hieraus seit dem 9. August 1996 zu zahlen,
- an sie als Gesamtgläubiger Avalprovision aus 171.000 DM in Höhe von 1 % jährlich ab 9. August 1996 nebst 6 % Zinsen seit dem 9. August 1996 zu zahlen.
Die Gemeinschuldnerin hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage, deren Abweisung die Kläger beantragt haben, hat sie beantragt,
die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 65.048,47 DM nebst 8.25 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, hilfsweise 45.478,47 DM nebst 8,25 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat hervorgehoben, durch die Änderung habe es sich um ein völlig anderes Haus gehandelt. Eine Kalkulation nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen sei nur für zusätzliche Leistungen im Rahmen des ursprünglichen Auftrags vereinbart gewesen. Nach der Kündigung des Vertrages durch die Klägerin stehe ihr die vereinbarte Vergütung (165.217,39 DM netto) abzüglich ersparter Aufwendungen (100.168,92 DM) zu.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 4. Dezember 1998 die Gemeinschuldnerin dazu verurteilt, den Klägern die Finanzierungsbestätigung herauszugeben, 9.500 DM nebst 4 % Zinsen seit 9. August 1996 zurück zu zahlen und 1 % Avalprovision aus 171.000 DM ab. 9. August 1996 nebst 4 % Zinsen seit 9. August...