Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 26.01.2005; Aktenzeichen 15 O 433/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz vom 26.1.2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin beauftragte Herrn Rechtsanwalt Dr. R.F., Partner der Beklagten zu 3), am 27.7.2002 mit der Wahrnehmung ihrer Interessen ggü. der D. Bank. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis davon, dass der Beklagte zu 2) die D. Bank regelmäßig in Verfahren vor dem OLG Koblenz vertritt. Nach Kenntniserlangung kündigte die Klägerin das Mandat mit Schreiben vom 8.4.2003.
Die Klägerin ist der Ansicht, Rechtsanwalt Dr. R.F. habe einen schwerwiegenden Vertragsverstoß begangen, indem er den aufgrund der Vertretung der D. Bank durch seine Kanzlei bestehenden Interessenkonflikt verschwiegen habe. Ihr stehe daher ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen der vorzeitigen Auflösung des Anwaltsvertrags i.H.v. 47.527,54 EUR zu, insbesondere ein Anspruch auf Rückzahlung des an die Beklagten gezahlten Honorars von 22.003,50 EUR netto.
Demgegenüber vertreten die Beklagten die Auffassung, sie seien zu einer solchen Aufklärung nicht verpflichtet gewesen. Rechtsanwalt Dr. R.F. sei in keiner Weise gehindert gewesen, die Klägerin zu vertreten, und habe dies erfolgreich und im Übrigen auch unbeanstandet getan. Den Vorschlag, einen Korrespondenzanwalt einzuschalten, hätten sie allein deshalb unterbreitet, weil der Geschäftsführer der Klägerin, Herr L., Anfang März 2003 im Alleingang Briefe nicht hinnehmbarer, beleidigender Art an Vertreter der D. Bank gesandt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten scheide bereits deshalb aus, weil die Anspruchsnorm des § 628 Abs. 2 BGB spezieller sei. Es fehle an dem gem. § 628 Abs. 2 BGB erforderlichen Auflösungsverschulden, das das Gewicht eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 BGB haben müsse. Die Beklagten seien nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie die D. Bank in einem Dauermandat vertreten. Eine Interessenkollision sei im Zeitpunkt der Mandatsübernahme nicht ersichtlich gewesen. Eine solche wäre nur anzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen würden, aufgrund derer dem Kündigenden eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden könne. Dies wäre der Fall, wenn die Beklagten in derselben Rechtssache vorsätzlich pflichtwidrig Parteien mit entgegen gesetzten Interessen gedient hätten. Pflichtwidrig sei nicht schon jede Tätigkeit für Auftraggeber mit widerstreitenden Interessen. Dies verbiete weder die Bundesrechtsanwaltsordnung noch das Strafrecht. Rechtsanwalt Dr. F. sei eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Interessen der Klägerin möglich gewesen. Erst die persönlichen Angriffe des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn L., hätten eine sachliche Auseinandersetzung mit der D. Bank nicht mehr möglich gemacht und dazu geführt, dass die Beklagten einen Korrespondenzanwalt habe einschalten wollen. Den Beklagten sei angesichts der unsachlichen Briefe des Geschäftsführers der Klägerin eine Fortführung des Mandats nicht zuzumuten gewesen. Der Klägerin sei also selbst ein vertragswidriges Verhalten vorzuwerfen, was einer Inanspruchnahme der Beklagten - selbst bei Annahme eines Auflösungsverschuldens der Beklagten - entgegenstehe.
Darüber hinaus fehle es an einem kausalen Schaden der Klägerin. Es sei nicht erkennbar, weshalb die Leistungen des Rechtsanwalts Dr. R.F. für die Klägerin nicht von Nutzen gewesen seien. Lediglich hinsichtlich des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung könnten durch den Einsatz eines neuen Prozessbevollmächtigten bereits geleistete Gebühren nicht angerechnet werden. Unbestritten habe die Klägerin für die diesbezüglichen Beratungen jedoch keine Gebühren an die Beklagten geleistet.
Hiergegen wendet sich die Klägerin im Wege der Berufung. Zur Begründung führt sie aus, das LG habe verkannt, dass nach § 628 Abs. 2 BGB nur der sog. Verfrühungsschaden ersetzt werde. Hier gehe es aber darum, dass Dr. F. - hätte er seiner Offenbarungspflicht genügt - überhaupt nicht beauftragt worden wäre. Daher sei § 280 BGB mit der Folge anzuwenden, dass jede Pflichtverletzung, auch einfache Fahrlässigkeit, ausreichend sei. Zudem sei das ...