Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 08.02.1990; Aktenzeichen 11 O 83/89)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. Februar 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagte betreibt eine Speditionsfirma mit Lagerhaltung. Der Kläger, der im Sommer 1987 von Österreich in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte, stellte bei ihr Umzugsgut unter. Nachdem er im Juni 1988 das Umzugsgut bei der Beklagten wieder abgeholt hatte, rügte er mit Schreiben vom 25.7.1988, daß ein Teil der untergestellten Sachen verschwunden, andere durch Mäusefraß zerstört worden seien.

Mit seiner Klage hat er Schadensersatz in Höhe von 35.170,– DM nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den geltend gemachten Schaden nach Grund und Höhe bestritten. Sie hat weiter die Einrede der Verjährung erhoben.

Zwischen den Parteien ist vor allem streitig, ob es sich bei dem zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrag um einen Mietvertrag oder um einen Lagervertrag handelt.

Das Landgericht, auf dessen Urteil der Senat zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug nimmt, hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß zwischen den Parteien ein Mietvertrag zustande gekommen ist. Etwaige Ansprüche aus dem Mietverhältnis seien jedoch verjährt.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Er ist der Auffassung, aus den Umständen bei Abschluß des Vertrages sei erkennbar, daß zwischen den Parteien ein Lagervertrag zustande gekommen sei. Zumindest müsse er nach den Vorschriften des Verschuldens bei Vertragsabschluß so gestellt werden, als habe er einen Lagervertrag abgeschlossen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 35.170,– DM nebst 14 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und tritt dem neuen Sachvortrag des Klägers entgegen. Weiterhin verweist sie – wie schon in erster Instanz – auf die Unschlüssigkeit des Vorbringens zur Schadenshöhe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch im Ergebnis zu Recht verneint.

Ebenso wie das erstinstanzliche Gericht bewertet auch der Senat den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag als Mietvertrag über eine Lagerfläche und nicht als Lagervertrag im Sinne der §§ 416 ff HGB. Maßgeblich für die Abgrenzung dieser beiden Vertragstypen ist, ob nach dem Parteiwillen bei Vertragsabschluß die Obhutspflicht für das untergebrachte Gut als Hauptpflicht bei dem Lagerhalter liegen sollte – dann Lagervertrag – oder ob der Einlagernde selbst für die Obhut des untergebrachten Guts zu sorgen hatte und der Vertragspartner ihm in erster Linie nur den erforderlichen Raum zur Verfügung stellen sollte – dann Mietvertrag – (vgl. hierzu BGH LM Nr. 1 zu § 419 HGB; Koller Großkommentar zum HGB 4. Aufl., § 416 Rdnr. 8).

Das Landgericht hat sich mit den einzelnen Auslegungsgesichtspunkten auseinandergesetzt. Es hat mit zutreffender Begründung einen Mietvertrag bejaht. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Dabei soll nicht verkannt werden, daß die Beklagte u. a. auch als Lagerhalterin firmiert und deshalb der Abschluß eines Lagervertrages ohne weiteres denkbar gewesen wäre. Der Senat schließt auch nicht aus, daß der Kläger bei Vertragsabschluß eine besondere Obhutspflicht der Beklagten für sein Umzugsgut wünschte und von einer derartigen vertraglichen Verpflichtung auch ausgegangen ist. Erkennbar zum Ausdruck gekommen ist dieser Wille – sollte er vorhanden gewesen sein – aber nicht. Der Kläger hat vielmehr selbst in der Sitzung vom 18.1.1990 ausdrücklich erklärt, er sei sich mit dem Geschäftsführer der Beklagten einig geworden, daß dieser ihm eine Lagerfläche zur Verfügung stelle. Die Parteien einigten sich weiter auf ein Entgelt, das an der Größe der Fläche orientiert war. Ein besonderes Lagergeld, wie es beim Abschluß eines Lagervertrages üblich ist, wurde nicht vereinbart. Auch über die Art. des Umzugsgutes wurde im einzelnen überhaupt nicht gesprochen, ebenso wenig über eine besondere Verpflichtung der Beklagten, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung oder besondere Verpackung zu sorgen. Es wurde auch keine Liste der Gegenstände oder etwa gar eine Inventarliste erstellt oder übergeben. Umzugsgut kann unterschiedlichster Natur sein. Daß die Beklagte hier mit einer besonderen Empfindlichkeit des Umzugsguts hätte rechnen müssen, was gleichfalls für einen Lagervertrag sprechen könnte, hat der Kläger nicht dargetan.

All dies spricht für den Abschluß eines Mietvertrages und gegen die Annahme eines Lagervert...

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