Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 13.07.2010; Aktenzeichen 1 O 25/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13.07.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.450,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 24.04.2010 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung auf die Stammeinlage einer insolventen GmbH.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der ...[A1] Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: GmbH), die Komplementärin der Bauunternehmung ...[A2] GmbH & Co KG ist (im Folgenden: KG). Beide Gesellschaften wurden durch Gesellschaftsverträge vom 19.07.2001 durch den Vater des Beklagten gegründet. Dieser war Alleingesellschafter der GmbH und alleiniger Kommanditist der KG, in die er ein bisher als Einzelunternehmen geführtes Bauunternehmen einbrachte. Nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH war ihr Unternehmensgegenstand die Beteiligung an der KG als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin sowie deren Geschäftsführung. Nach dem Gesellschaftsvertrag der KG stand der GmbH eine garantierte, vom Ergebnis der Gesellschaft unabhängige Gewinnbeteiligung in Höhe von 5.000 € pro Jahr zu.
Das Stammkapital der GmbH in Höhe von 25.000 € war bei der Gründung bezahlt. Am 06.11.2001 überwies die GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, 50.000 DM (25.564,59 €) an die KG. Dieser Zahlungsvorgang wurde bei der Anmeldung der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister nicht angegeben. Der der Stammeinlage der GmbH entsprechende Betrag von 25.000 € wurde in der Folgezeit von der KG nicht zurückgezahlt und war in den nachfolgenden Bilanzen der GmbH Bestandteil der dort ausgewiesenen Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
Mit Wirkung zum 01.01.2002 übertrug der Vater des Beklagten seine Anteile an der GmbH und an der KG auf den Beklagten.
Der Kläger verlangt mit der am 23.04.2010 zugestellten Klage von dem Beklagten die Zahlung auf das Stammkapital der GmbH, begrenzt auf den Betrag von 16.450,97 € nebst Zinsen. Dies ist nach der Berechnung des Klägers der Betrag, der der GmbH für den Zeitraum von 2005 bis 2008 aus der garantierten Gewinnbeteiligung gegenüber der KG zusteht. Der Kläger hat vorgetragen, die GmbH habe der KG den am 06.11.2001 überwiesenen Betrag als Darlehen gewährt. Der Beklagte hält die Klage für unschlüssig und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger nicht einen Anspruch auf Einzahlung der Stammeinlage, sondern auf Zahlung der garantierten Gewinnbeteiligung geltend macht. Diesen Anspruch hat das Landgericht unter dem Gesichtspunkt der §§ 30, 31 GmbHG geprüft und deren Voraussetzungen mit der Begründung verneint, dass es bereits an einer ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung der GmbH fehle. Wegen des Inhalts der Entscheidung im Einzelnen und der getroffenen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er rügt, dass das Landgericht sein Klagebegehren missverstanden und ihm vor der Entscheidung keinen entsprechenden Hinweis erteilt habe. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte das Stammkapital in der beantragten Höhe zurückzuerstatten habe, weil die Zahlung der GmbH vom 06.11.2001 an die KG als unzulässige Auszahlung von Stammkapital an den Vater des Beklagten anzusehen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 16.450,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor,
der GmbH habe im Zeitpunkt der Zahlung an die KG ein vollwertiger und jederzeit fälliger Rückgewähranspruch zugestanden. Er ist der Auffassung, der Vater des Beklagten sei deshalb nach § 19 Abs. 5 Satz 1 GmbHG (in der seit dem 01.11.2008 geltenden Fassung, im Folgenden: n.F.) in Verbindung mit § 3 Abs. 4 EGGmbHG von seiner Einlageverpflichtung frei geworden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Dem Kläger steht nach §§ 19 Absatz 1, 16 Abs. 3 GmbHG (in der im Jahr 2001 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) ein Anspruch auf Einzahlung der Stammeinlage in der beantragten Höhe von 16.450,97 € zu. Auf die Berufung des Klägers ist deshalb das Urteil des Landgerichts abzuändern und der Klage stattzugeben.
1. Zu Recht rügt der Kläger, dass das Landgericht sein Klagevorbringen missverstanden und unter Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 und 2 ZPO die Klage abgewiesen hat.
Der Kläger hat in der Klageschrift (S. ...