Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherung - Invalidität
Normenkette
AUB 99 §§ 7, 11; ZPO § 287; BGB § 305c
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 26.04.2007; Aktenzeichen 16 O 131/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 26.4.2007 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.875 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 34.375 EUR für die Zeit vom 1.10.2005 bis zum 1.6.2006 sowie aus 21.875 EUR seit dem 2.6.2006 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von einer Geschäftsgebühr seiner Prozessbevollmächtigten i.H.v. 1.307,81 EUR gem. Nr. 2400 RVG freizustellen.
Es wird festgestellt, dass sich die Klage, soweit der Kläger ursprünglich Zahlung i.H.v. 10.000 EUR begehrt hat, in der Hauptsache erledigt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger 39 % und die Beklagte 61 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 54 % und die Beklagte 46 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistung aus einer privaten Unfallversicherung mit vereinbarter Progressionsstaffel (Bl. 210-212, 70-78, 128 d.A.).
Bei einem Motorradunfall am 3.10.2004 erlitt der Kläger eine Berstungs- und Rotationsfraktur LWK 4 und 5, ein stumpfes Abdomentrauma mit Milzruptur, das zur Entfernung der Milz führte, ein stumpfes Thoraxtrauma, eine posttraumatische Spinalkanalstenose sowie (eingeschränkt) eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit.
Mit Schreiben vom 13.12.2004 begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines Abschlages. Entsprechend einer Aufforderung der Beklagten legte der Kläger dieser eine ärztliche Feststellung einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit als Unfallfolge vom 3.6.2005 (Bl. 21 d.A.) vor, die die erlittenen Verletzungen des Klägers bestätigte sowie den Eintritt einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit; eine endgültige Beurteilung des verbleibenden Invaliditätsgrades sei jedoch erst in ca. sechs Monaten möglich.
Mit Schreiben vom 30.6.2005 (Bl. 23 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass sie im Hinblick auf diese ärztliche Feststellung zunächst bis zum 1.12.2005 zuwarten und anschließend das entsprechende medizinische Feststellungsverfahren veranlassen werde.
Im Dezember 2005 beauftragte die Beklagte sodann Dr. med. A. mit einer Begutachtung des Klägers. In seinem Gutachten vom 3.4.2006 (Bl. 38-49 d.A.) i.V.m. einer ergänzenden neurologischen Begutachtung durch Dr. B. vom 25.3.2006 (Bl. 29-37 d.A.) kam Dr. A. zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger auf chirurgischem Fachgebiet zurzeit und auf Dauer eine Invalidität von 20 % vorliege; wegen Überschneidungen der Unfallfolgen auf chirurgischem und neurologischem Fachgebiet - letztere von Dr. B. mit einem Invaliditätsgrad von 10 % bewertet - ergebe sich eine Gesamtinvalidität von 20 %; zusätzlich resultiere aufgrund einer passageren Wurzelaffektion L 4 und L 5 eine Minderung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Beines von 1/10 Beinwert; da auf neurologischem Fachgebiet noch Besserungen möglich seien, werde zu einer Nachuntersuchung zum letztmöglichen Zeitpunkt geraten.
Mit Schreiben vom 30.5.2006 (Bl. 20 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass sie an ihn auf der Grundlage einer Mindestinvalidität von 20 % einen Vorschuss von 12.500 EUR auszahlen und im Übrigen zum Ablauf des dritten Unfalljahres ein Abschlussgutachten zur Bemessung des endgültigen Invaliditätsgrades veranlassen werde. Die Auszahlung des Betrages erfolgte am 2.6.2006 an den Kläger, der bereits am 31.3.2006 im vorliegenden Rechtsstreit Klage auf Zahlung eines Abschlags i.H.v. 10.000 EUR erhoben hatte.
Den gezahlten Betrag haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers zunächst mit einem Zinsanspruch des Klägers gegen die Beklagte im Hinblick auf die Versicherungsleistung verrechnet, im Übrigen mit der Hauptforderung des Klägers aus dem Versicherungsvertrag.
Nach Erhalt des Betrages von 12.500 EUR hat der Kläger den Rechtsstreit aufgrund der Zahlung der Beklagten für erledigt erklärt und im Übrigen die Klage auf Zahlung von 37.500 EUR (Invaliditätsanspruch i.H.v. 50.000 EUR abzgl. gezahlter 12.500 EUR) erweitert.
Der Kläger hat vorgetragen, seine Invalidität betrage mindestens 50 %. Bereits der Verlust der Milz führe zu einer Invalidität von 10 %. Die Funktionsfähigkeit der von d...