Entscheidungsstichwort (Thema)

Kontrahierungs- und Versorgungszwang von Energieversorgungsunternehmen (zentraler Anschluss für mehrere Wohneinheiten)

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 27.11.2003; Aktenzeichen 5 O 241/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.04.2005; Aktenzeichen VIII ZR 260/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.11.2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Mainz abgeändert wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an der Technikzentrale des Bauvorhabens "Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage mit 37 Wohneinheiten An der Zisterne" in S. einen zentralen Wasseranschluss DN 50 für alle zu der Wohnungseigentumsanlage gehörenden Wohneinheiten herzustellen und zu erklären, dass sie mit der Verwendung dieses Anschlusses für die Wasserversorgung aller 37 Wohneinheiten einverstanden sei.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 70.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herstellung eines Wasseranschlusses für 37 Wohneinheiten der von ihr in S. errichteten Wohnungseigentumsanlage.

Die Wohnanlage besteht aus fünf Gruppen von insgesamt 37 Wohneinheiten, die Reihenhauscharakter haben, und befindet sich auf einem einzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstück. An den einzelnen Wohneinheiten soll Wohnungseigentum begründet werden. Die Versorgung mit Strom, Wasser und Wärme soll nach der Planung der Klägerin über eine auf dem Grundstück gelegene sog. Technikzentrale erfolgen.

Bei der Beklagten, der in privatrechtlicher Form organisierten Trägerin der kommunalen Wasserversorgung der Region, beantragte die Klägerin, an der Technikzentrale der Wohnanlage einen Wasseranschluss für sämtliche 37 Wohneinheiten herzustellen. Dies lehnte die Beklagte ab. Im Laufe des Rechtsstreits wurden auf Verlangen der Beklagten sämtliche Wohneinheiten sowie die Technikzentrale mit jeweils einem Hausanschluss versehen.

Die Klägerin hat in Deutschland zahlreiche ähnliche Wohnungseigentumsanlagen errichtet, welche von den dafür zuständigen Wasserversorgungsunternehmen jeweils mit einem zentralen Wasseranschluss versehen wurden.

Die Klägerin hat vorgetragen, nach den einschlägigen Bestimmungen der AVBWasserV und den Ergänzenden Bestimmungen der Beklagten sei diese verpflichtet, einen einzigen Wasseranschluss für die Wohnungseigentumsanlage einzurichten. Es stelle einen Missbrauch i.S.d. § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB dar, wenn die Beklagte die Wasserversorgung der Wohnanlage in S. über einen zentralen Anschluss verweigere.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, an der Technikzentrale des Bauvorhabens "Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage mit 37 Wohneinheiten An der Zisterne" in S. einen Wasserhausanschluss DN 50 zu erstellen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, nach ihren Ergänzenden Bestimmungen bedürfe jedes der Reihenhäuser eines eigenen Hausanschlusses. Die Klägerin habe kein berechtigtes Interesse daran, dass für sämtliche Wohneinheiten insgesamt nur ein Wasseranschluss eingerichtet werde.

Das LG hat die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Abschluss eines Wasserversorgungsvertrages in der gewünschten Form. Nach den Allgemeinen Bedingungen der Klägerin sei jede der Wohneinheiten mit einem gesonderten Hausanschluss zu versehen, da sie Häuser i.S.v. Buchst. A. Ziff. II.1. der Ergänzenden Bestimmungen der Beklagten darstellten. Ein Verstoß gegen berechtigte Interessen der Klägerin sei zu verneinen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung u.a. vor, gem. § 10 Abs. 2 AVBWasserV seien Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse unter Wahrung der berechtigten Interessen des Anschlussnehmers zu bestimmen. Hiergegen verstoße die Beklagte, wenn sie verlange, dass jedes Reihenhaus einen eigenen Hausanschluss erhalte. Dadurch entstünden - wie die Beklagte nicht bestreitet - Mehrkosten von insgesamt ca. 70.000 Euro. Nach Buchst. A. Ziff. 1 der Ergänzenden Bestimmungen der Beklagten müsse nicht jede Wohneinheit einen eigenen Anschluss erhalten. Die Bestimmung sei zudem gem. § 305c Abs. 2 BGB wegen Unklarheit zu Lasten der Beklagten auszulegen. Nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB dürfe die Beklagte solche Geschäftsbedingungen, wie von ihr angewandt, nicht fordern. Außerdem beruft die Klägerin sich darauf, dass ihre Rechte nach Art. 14 GG verletzt seien.

Nachdem die Klägerin zunächst den Antrag angekündigt hat, die Beklagte zu verpflichten, an der Technikzentrale des Bauvorhabens "Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage mit 37 Wohneinheiten An der Zisterne" in S. einen zentralen Wasserhausanschluss DN 50 zu erstellen, beantragt sie nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, an der Technikzentrale des Bauvorhabens "Errichtu...

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