Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehegattenunterhalt nach Quote; Berücksichtigung von Vermögensbildung, steuerlichen Abschreibungen, Verlusten aus Vermietung und Verpachtung
Normenkette
ZPO §§ 301, 539-540; BGB §§ 1361, 1578
Verfahrensgang
AG Trier (Aktenzeichen 10 F 227/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des AG – FamG – Trier vom 1.2.2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 105.030,52 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.046,71 DM seit dem 20.8.1997 sowie aus monatlich 2.704 DM von September 1997 bis Dezember 1997, aus monatlich 3.691 DM von Januar 1998 bis Dezember 1998 und aus monatlich 2.590 DM von Januar 1999 bis 27.7.2000 – jeweils beginnend mit dem 1. der genannten Monate – zu zahlen.
Die weitergehende Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 3/7 der Klägerin und zu 4/7 dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Beklagte schuldet der Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 20.8.1997 bis zum 27.7.2000 i.H.v. insgesamt 105.030,52 DM nebst 4 % Zinsen aus den monatlich fällig gewordenen Beträgen. Soweit die Klägerin weitergehenden Unterhalt begehrt, auch für die Zeit vor dem 20.8.1997, ist die Klage unbegründet. Obwohl das FamG über den Klagezeitraum vor dem 1.9.1996 nicht entschieden hat, zieht der Senat das Verfahren insoweit an sich und entscheidet hierüber mit, ohne dass es insoweit eines förmlichen Sachantrags des Beklagten bedarf (vgl. BGH NJW 1959, 1827; OLG Köln v. 31.10.1995 – 22 U 268/94, OLGR Köln 1996, 65; OLG Schleswig v. 27.5.1997 – 3 U 148/95, OLGR Schleswig 1997, 316 [319]).
Nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.9.2001 erklärt hat, auf einen 4.000 DM monatlich übersteigenden Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens zu verzichten, steht der gesamte, von der Klägerin beanspruchte Trennungsunterhalt zur Entscheidung an. Daher stellt sich die mit der Berufung – zunächst zu Recht – aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem angefochtenen Urteil um ein unzulässiges horizontales Teilurteil handelt (vgl. hierzu BGH v. 27.3.1996 – XII ZR 83/95, FamRZ 1996, 1070; OLG Schleswig v. 30.1.1997 – 13 UF 4/96, OLGR Schleswig 1997, 130; OLG Nürnberg v. 16.5.1994 – 10 UF 3952/93, FamRZ 1994, 1594), nicht mehr. Der Senat hat erwogen, ob sich auch insoweit der Erlass eines Teilurteils verbot, als die Berechnung des Trennungsunterhalts von der Höhe des vom Beklagten geschuldeten Kindesunterhalts abhängig ist und die Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt noch in erster Instanz anhängig ist, sodass auch insoweit die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht. Indes handelt es sich bei der Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt und auf Kindesunterhalt um zwei selbstständige, in objektiver Klagehäufung miteinander verbundene Streitgegenstände, die auch in getrennten Prozessen geltend gemacht werden könnten, ohne dass sich die Rechtskraft der Entscheidung über den einen Anspruch auf das andere Verfahren erstreckte. Daher mag es zwar sinnvoll sein, über Kindes- und Trennungsunterhalt, wenn die hierauf gerichteten Ansprüche gemeinsam geltend gemacht werden, einheitlich zu entscheiden. Prozessual zwingend ist dies jedoch – jedenfalls, wenn wie im vorliegenden Fall lediglich ein abgeschlossener Unterhaltszeitraum in der Vergangenheit zur Entscheidung steht und sich daher auch die Frage einer künftigen Abänderbarkeit nicht stellt – nicht.
Die Klägerin kann vom Beklagten gem. § 1361 BGB für die Zeit des Getrenntlebens den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Parteien angemessenen Unterhalt verlangen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist dieser Unterhalt nicht im Hinblick auf die beanspruchte Höhe anhand konkreter Bedarfspositionen zu ermitteln. Vielmehr hat das FamG im Grundsatz der Klägerin zu Recht die Hälfte des verteilungsfähigen Familieneinkommens zugesprochen, weil Ehegatten grundsätzlich in gleicher Weise am ehelichen Lebensstandard teilnehmen (Halbteilungsgrundsatz; vgl. BGH v. 25.11.1989 – XII ZR 33/97, MDR 1999, 161 = FamRZ 1999, 372 m.w.N.). Nach der auch vom Senat angewandten st. Rspr. des BGH gibt es für die Bedarfsermittlung keine Obergrenze oder absolute Sättigungsgrenze. Allenfalls in seltenen Ausnahmefällen kann bei besonders hohen Einkünften eine Beschränkung des Unterhalts auf die Mittel, die eine Einzelperson auch bei Berücksichtigung hoher Ansprüche für billigenswerten Lebensbedarf sinnvoll nicht ausgeben kann, in Betracht gezogen werden (BGH v. 8.12.1982 – IVb ZR 331/81, MDR 1983, 385 = NJW 1983, 683). Diese Grenze ist hier jedoch nicht überschritten.
Allerdings ist anerkannt, dass bei überdurchschnittlich hohem Einkommen, das während des Zusammenlebens nicht ausschließlich für die Lebenshaltung verwendet worden ist, sonder...