Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung der Gesamtschuldner für die Kosten des Rechtsstreits
Normenkette
ZPO § 100 Abs. 4 S. 1
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 28.02.2002; Aktenzeichen 4 O 109/00) |
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden, soweit nicht über sie bereits im Urteil der 4. Zivilkammer des LG Trier vom 28.2.2002 (außergerichtliche Kosten erster Instanz des Beklagten zu 5)) und im Senatsbeschluss vom 2.5.2003 (außergerichtliche Kosten beider Instanzen der Beklagten zu 2) bis 4)) abschließend entschieden ist, wie folgt verteilt:
Erstinstanzliche Kosten:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner die Hälfte und die Beklagten zu 2) bis 4) als Gesamtschuldner eine weitere Hälfte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat die Klägerin die Hälfte zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.
Zweitinstanzliche Kosten:
Von den Gerichtskosten haben die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner ein Viertel und die Beklagten zu 2) bis 4) als Gesamtschuldner weitere drei Viertel zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner die Hälfte und die Beklagten zu 2) bis 4) als Gesamtschuldner eine weitere Hälfte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und seines Streithelfers hat die Klägerin jeweils die Hälfte zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien und der Streithelfer des Beklagten zu 1) ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Revision und Rechtsbeschwerde werden zugelassen.
Gründe
I. Nachdem über die Berufungen der Beklagten zu 2) bis 4) durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO entschieden und i.Ü. die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist insgesamt noch durch Schlussurteil, das gem. § 128 Abs. 3 ZPO im schriftlichen Verfahren ergehen kann, über die Kosten zu entscheiden. Die Frage, in welcher Form in den sog. „Mischfällen” die abschließende Entscheidung über den noch allein verbleibenden Kostenpunkt zu treffen ist, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. nur BGH BGHZ 40, 265; v. 28.1.1999 – III ZB 39/98, NJW-RR 1999, 1741). Jedenfalls dann, wenn in der Sache bereits ein kontradiktorisches Teilurteil (ohne Kostenentscheidung) ergangen ist, dürfte es richtig sein, abschließend über die Kosten ebenfalls durch Urteil – im Sinne auch einer Ergänzung des Teilurteils um die noch zurückgestellte Kostenentscheidung und der Gewährleistung einer insofern gleich laufenden Anfechtungsmöglichkeit – zu entscheiden (Kostenschlussurteil), nicht durch Beschluss etwa nach § 91a ZPO (oder z.B. § 269 oder § 516 ZPO). Entsprechend wäre vorliegend eine Schlussentscheidung über die Kosten in der Form eines weiteren Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO zu treffen. Wegen nunmehr zutage getretener grundsätzlicher Bedeutung der Kostenfrage, wie noch weiter unten zu erläutern, ist jedoch der Übergang in das Urteilsverfahren in Anknüpfung daran veranlasst, dass der bereits ergangene Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO einem kontradiktorischen Teilurteil entspricht.
II. Der für die Kostenentscheidung zu berücksichtigende Sach- und Streitstand ist folgender:
Die Klägerin hat die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner auf Zahlung von 83.950 DM nebst Zinsen wegen Beschädigung ihres Hauses durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück des Beklagten zu 1), die Beklagten zu 1) bis 4) weiter auf Feststellung gesamtschuldnerischer Ersatzpflicht (Wert: 5.000 DM) in Anspruch genommen. Das LG hat der Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 4) stattgegeben und die Klage gegen den Beklagten zu 5) abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 5) hat es der Klägerin auferlegt.
Die Beklagten zu 1) bis 4) haben Berufung eingelegt und ihre Verurteilung in vollem Umfang angegriffen. Der Beklagte zu 5) ist in zweiter Instanz dem Beklagten zu 1) als Streithelfer beigetreten und hat sich seinem Antrag in vollem Umfang angeschlossen. Der Senat hat die Berufungen der Beklagten zu 2) bis 4) durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und den Beklagten zu 2) bis 4) ihre eigenen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen auferlegt. In der Folgezeit haben die Klägerin sowie der Beklagte zu 1) und sein Streithelfer die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
III. Auf dieser Grundlage ist gem. §§ 91, 92, 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 S. 1 sowie §§ 91a, 101 Abs. 1 ZPO eine Kostenverteilung nach den tatsächlichen oder den nach billigem Ermessen mutmaßlichen Obsiegens- und Unterliegensanteilen vorzunehmen.
A. Die Beklagten zu 2) bis 4) sind in beiden ...