Nachgehend
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 15%.
Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Für den Beklagten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche wegen einer überlangen Verfahrensdauer in den vor dem Amtsgericht Mainz geführten Verfahren 34 F 184/14, später umbenannt in 33 F 267/17 (Verfahren für Regelung der elterlichen Sorge), 34 F 185/14, später umbenannt in 33 F 268/17 (Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangsrechts mit den Kindern) und 33 F 269/17 (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - Umgangsrecht) geltend.
Die Klägerin und ihr ehemaliger Lebensgefährte trennten sich im November 2011. Aus der Beziehung stammen die gemeinsamen Kinder ...[A], geb. am ...2010, und ...[B], geb. am ...2012. ...[B] wurde am Tag nach Geburt aus dem Haushalt der Kindesmutter, der Klägerin, herausgenommen. Beide Kinder leben, nach einem zeitweiligen Aufenthalt in einer Pflegefamilie, seit Ende Mai 2013 im Haushalt des Kindesvaters, der auch das Sorgerecht inne hat und seiner jetzigen Lebensgefährtin.
Die Klägerin beantragte im Februar 2014 vor dem Amtsgericht Mainz in den Verfahren 34 F 73/14 und 34 F 93/14 im Wege der einstweiligen Anordnung eine Regelung des Umgangsrechts. Das Amtsgericht Mainz - Familiengericht - wies die Anträge am 28.04.2014 und am 02.05.2014 rechtskräftig ab.
Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 21.05.2014 sodann einen Antrag in der Hauptsache, mit dem Ziel, den Umgang mit ihren Kindern und das Sorgerecht gerichtlich regeln zu lassen. Daraufhin wurden die Verfahren 34 F 184/14 und 34 F 185/14 eröffnet, die später nach dem Wechsel des Vorsitzes in 33 F 267/17 und 33 F 268/17 umbenannt wurden.
Am 29. September 2014, d. h. mehr als 4 Monate nach der Antragstellung vom 21. Mai 2014, erfolgte erstmals die Verhandlung vor dem Amtsgericht Mainz in den Verfahren 33 F 267/17 und 33 F 268/17. Es kam zu einer Zwischenvereinbarung für das Umgangsrecht und zu einer einvernehmlichen Ruhendstellung des Verfahrens. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens am 23.01.2015 durch die Klägerin fand ein weiterer Anhörungstermin am 22.06.2015 statt, in dessen Folge das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.07.2015 die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Ausgestaltung des Umgangsrechts anordnete.
Nachdem die Klägerin die Auswechslung der vom Amtsgericht Mainz zunächst vorgesehenen Sachverständigen beantragt und die zweite Sachverständige erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, wie auch die zuständige Richterin, wurde das Verfahren in einem anderen Dezernat beim Amtsgericht Mainz fortgeführt.
Das Amtsgericht Mainz bestellte sodann durch die danach zuständige Richterin mit Beschluss vom 23.11.2016 die Sachverständige Dipl.-Psychologin ...[C], die ihrerseits mit Schreiben vom 30.11.2016 dem Amtsgericht mitteilte, dass sie aufgrund ihrer Auftragslage erst im Mai 2017 mit der Erstellung des Gutachtens beginnen könne und dieses voraussichtlich im September 2017 abschließen werde. Die Bitten der Klägerin, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, lehnte das Amtsgericht Mainz ab.
Mit Schreiben vom 22.08.2017 erklärte die Sachverständige, das Gutachten werde voraussichtlich im Januar 2018 vorliegen.
Die Klägerin rügte in beiden Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 12. September 2017 gegenüber dem Amtsgericht Mainz die Nichtbeachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots nach § 155 FamFG. Das Amtsgericht Mainz wies mit Beschlüssen vom 9. Oktober 2017 die Beschleunigungsrügen der Klägerin zurück.
Mit Schreiben vom 26.10.2017 legt die Klägerin gemäß § 155 c FamFG Beschleunigungsbeschwerde beim Amtsgerichts Mainz ein. Das Oberlandesgericht Koblenz - 11. Zivilsenat = 3. Senat für Familiensachen - hat mit Beschlüssen vom 24.11.2017 - 11 WF 939/17 und 11 WF 940/17 - entschieden, dass auf die Beschleunigungsbeschwerden der Kindesmutter festgestellt werde, dass die bisherige Verfahrensbehandlung nicht ausreichend dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspreche. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht werde zurückgewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse vom 24.11.2017 Bezug genommen (vgl. Auszüge aus den beigezogenen Akten 33 F 267/17 und 33 F 268/17).
Das Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psychologin ...[C] lag dem Gericht am 05.02.2018 vor. Das Amtsgericht Mainz - Familiengericht - bestimmte sodann Termin auf den 04.05.2018.
Nach Anhörung der Kinder am 25.06.2018 wurden dann beide Hauptsacheverfahren durch Beschlüsse vom 11.07.2018 (33 F 268/17) und vom 12.07.2018 (33 F 267/17) in erster Insta...