Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustandekommen eines Maklervertrages; Kongruenz des Erwerbsgeschäfts und Auskunftsanspruch des Maklers
Leitsatz (amtlich)
1. Dass der Kaufinteressent zum Besichtigungstermin einen Dritten mitbringt, der später das Objekt erwirbt, reicht für einen Maklervertrag auch mit dem Käufer nicht aus.
2. Ein provisionspflichtiger kongruenter Erwerb liegt i.d.R. auch dann vor, wenn der Ehepartner des Maklerkunden das nachgewiesen Objekt kauft.
3. Bei alsbaldigem Kauf nach der Maklertätigkeit muss der Maklerkunde beweisen, dass sein Interesse zunächst erloschen und der Erwerb nicht mehr Folge der Vertragsleistung des Maklers war.
4. Hat ein Doppelmakler das mit dem Verkäufer vereinbarte Pauschalhonorar erhalten, besteht der aus § 242 BGB herzuleitende, für die Berechnung der Provision maßgebliche Auskunftsanspruch über die Höhe des vereinbarten Kaufpreises nur noch gegen den Käufer.
5. Zur Beweiserhebungspflicht und Beweiswürdigung, wenn der Maklervertrag bei einem Vieraugen – Gespräch zustande gekommen sein soll.
Normenkette
BGB §§ 133, 145, 164, 242, 652; ZPO §§ 141, 286, 448
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 5 O 305/02) |
Tenor
1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger Auskunft über die Höhe des mit der Verkäuferin K.- P. vereinbarten Gesamtkaufpreises für das 2002 von dem Beklagten zu 1)) erworbene Hotel „A. „ in Trier zu erteilen.
2. Das ggü. der Beklagten zu 2) erhobene Verlangen des Klägers auf Maklerprovision von 3 % nebst Mehrwersteuer ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
3. Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage wird abgewiesen. Insoweit wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
4. Die Entscheidung darüber, ob die Beklagte zu 2) die Richtigkeit der zu erteilenden Auskunft eidesstattlich zu versichern hat und zu welchem absoluten Zahlungsbetrag sie zu verurteilen ist, bleibt dem LG vorbehalten.
5. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1)) fallen in ihrer Gesamtheit dem Kläger zur Last. Über die Kosten des Rechtsstreits i.Ü. hat das LG zu befinden.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann jedoch die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1)) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 11/10 des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1)) Sicherheit in entsprechender Höhe stellt.
7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten im Wege einer Stufenklage auf Auskunft und Zahlung von Immobilienmaklerlohn in Anspruch. Sein Mitarbeiter L. hatte die Beklagte zu 2) auf ein Hotelgrundstück hingewiesen, das der Beklagte zu 1)) nachfolgend kaufte. Der Kaufpreis, der die Höhe des Maklerhonorars bestimmt, ist dem Kläger unbekannt.
Das LG, auf dessen Urteil wegen der Einzelheiten des Sachverhalts Bezug zu nehmen ist, hat die Klage abgewiesen, weil es einen Maklervertrag zwischen den Parteien verneint hat. Das greift der Kläger mit der Berufung an und erneuert seine Anträge. Er rügt, dass das LG der Zeugenaussage seines Mitarbeiters L. keinen Glauben geschenkt habe.
II. Mit seinem Rechtsmittel hat der Kläger in beträchtlichem Umfange Erfolg. Die Berufung führt zur Verurteilung der Beklagten zu 2) auf Auskunftserteilung und zur Provisionszahlung dem Grunde nach. Im Hinblick auf den Beklagten zu 1) verbleibt es freilich bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
1. Eine Verurteilung auch des Beklagten zu 1)) scheitert daran, dass sich vertraglichen Beziehungen zwischen seiner Person und dem Kläger nicht feststellen lassen. Unstreitig erfolgte die Kontaktaufnahme mit dem im Büro des Klägers tätigen L. allein durch die Beklagte zu 2). Genauso war das Schreiben des Klägers vom 1.3.2002, in dem auf die Provisionspflichtigkeit der Maklertätigkeit hingewiesen wurde, lediglich an sie gerichtet. Darüber hinaus war es wiederum nur sie, die den Besichtigungstermin vom 13.3.2002 mit L. vereinbarte. Dass dann auch der Beklagte zu 1) an diesem Termin teilnahm, reicht genauso wenig hin, um ein Vertragsverhältnis zum Kläger zu begründen, wie der Umstand, dass dessen Schreiben vom 15.3.2002, in dem die Besichtigung bestätigt wurde, ebenfalls an ihn adressiert war.
Vor diesem Hintergrund kann ein Maklervertrag lediglich mit der Beklagten zu 2) zustande gekommen sein. Der neuerliche, erstmals in der Berufungsinstanz unterbreitete Vortrag des Klägers, die Beklagte zu 2) habe stets auch stellvertretend für den Beklagten zu 1) gehandelt, ist gem. §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.
Fehlt es mithin an einem Maklervertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1)), gibt es in diesem Verhältnis keine tragfähige Grundlage für einen Provisionsanspruch (§ 652 Abs. 1 BGB) und einen daraus herzuleitenden Auskunftsanspruch (§ 242 BGB), wie er in erster Linie geltend gemacht wird. Das bedingt die umfassende Abweisung der Klage, soweit sie auf den Beklagten zu 1) bezogen ist (Foerste/Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 254 Rz. 5; Greger/Zölller, ZPO, 23. Aufl., § 254 Rz. 9).
2. Anders verhalten sich die Dinge mit Blickrichtung auf die Beklag...