Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 03.02.1998; Aktenzeichen 2 O 274/97)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 3. Februar 1998 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Berufung und Anschlussberufung sind nicht begründet.

Mit der Berufung wehrt der Beklagte sich vergeblich gegen seine Verurteilung zur Rückzahlung der letzten Rate gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 letzter Spiegelstrich der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass im Hinblick auf die unstreitig noch ausstehenden Arbeiten entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten das Objekt sehr wohl noch nicht im Sinn der genannten Bestimmung „vollständig fertiggestellt” war und nicht lediglich noch einzelne Mängel bei ansonsten gegebener Fertigstellung aufwies.

Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung. Es kommt auf die dort aufgeworfenen Fragen der Bezugsfertigkeit, einer Abnahme oder zwischen den Parteien abgegebener Abklärungen nicht an (vgl. Marcks, MaBV, 6. Aufl., Rdn. 42 ff. zu § 3).

Folge des Fehlens der Fertigstellung ist ein gesetzliches Verbot der Entgegennahme der Abschlagszahlung (vgl. Marcks a.a.O., Rdn. 9 zu § 12). Der Senat sieht, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit der Frage der rechtlichen Einordnung der Makler- und Bauträgerverordnung im Einzelnen bedarf, in diesem Verbot jedenfalls auch ein gesetzliches Verbot im Sinn von § 134 BGB, das auch absolut wirkt und der Parteidisposition entzogen ist.

Folge der Entgegennahme der Abschlagszahlung trotz bestehenden Verbots ist, ohne dass es auf die Klärung der vom Landgericht angestellten Überlegungen zum Deliktsrecht ankommt, jedenfalls das Eingreifen von § 817 Satz 1 BGB, in Verbindung mit § 819 Abs. 2, § 989 BGB. Da Verbotsadressat der Beklagte (allein) war, greift auch nicht zu seinen Gunsten § 817 Satz 2 BGB ein.

Im Ergebnis hat der Beklagte folglich die erhaltene Leistung zurückzuerstatten. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Der Beklagte hat zugleich Rechtshängigkeitszinsen nach § 291 BGB zu zahlen. Soweit der Kläger mit der Anschlussberufung den Ersatz weitergehenden Zinsschadens begehrt, ist dies nicht begründet. Der Zinsschaden ist weiter bestritten. Die vorgelegten Unterlagen Bl. 122 f. d.A. reichen zum Nachweis des Zinsschadens nicht aus.

Im Ergebnis sind folglich Berufung und Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Von Vollstreckungsschutzanordnungen wird gemäß § 713 ZPO abgesehen.

Der Wert des Streitgegenstandes für den Berufungsrechtszug wird auf 19.264,14 DM festgesetzt, der Gegenstandswert für die Anschlussberufung, der den Gesamtstreitwert nicht erhöht, auf 1.200 DM.

Die Höhe der Beschwer des Beklagten wird auf 19.264,14 DM festgesetzt. Der Kläger ist nicht im Sinn von § 546 ZPO beschwert.

 

Unterschriften

Dr. Binz, Weiss, Dr. Reinert

 

Fundstellen

Haufe-Index 947165

BauR 1999, 1057

BauR 1999, 1333

NJW-RR 1999, 671

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