Leitsatz (amtlich)
Wenden die Eltern eines Ehegatten während intakter Ehe sowohl ihrem Kind wie auch ihrem Schwiegerkind etwas unentgeltlich zu, handelt es sich idR nur ggü. dem Kind um eine gem. § 1374 Abs. 2 BGB in das Anfangsvermögen einzustellende Schenkung. Im Verhältnis zum Schwiegerkind hingegen sind die Zuwendungen im Regelfall den sog. unbenannten Zuwendungen unter Eheleuten gleich zu erachten, die nicht das Anfangsvermögen sondern nur, soweit sie bei Zustellung des Scheidungsantrages noch vorhanden sind, das Endvermögen des Ehegatten erhöhen. Gleiches gilt für Zuwendungen eines Bruders eines der Ehegatten.
Für die Frage, wie Verbindlichkeiten der Eheleute in die Berechnung des Zugewinns einzustellen sind, ist die Verpflichtung im Innenverhältnis maßgebend. Das gilt nicht nur für gesamtschuldnerische Verpflichtungen sondern kann auch für solche Schulden gelten, die ein Ehegatte im Außenverhältnis alleine eingegangen ist, wenn dies zur Finanzierung rein familiärer Zwecke erfolgte. Dies ist idR der Fall bei Darlehensverpflichtungen, die zur Finanzierung eines beiden Eheleuten hälftig gehörenden Hausanwesens begründet wurden.
Verfahrensgang
AG Simmern (Aktenzeichen 5 F 140/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG – FamG – Simmern vom 13.7.2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.484,81 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus und aus den im Teilanerkenntnisurteil vom 20.4.2001 bereits zuerkannten 17.807,60 Euro, jeweils seit dem 18.5.1999 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 69 % dem Beklagten und zu 31 % der Klägerin auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 76 % der Klägerin und zu 24 % dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist nur teilweise begründet. Der Beklagte schuldet der Klägerin über den durch das Teilanerkenntnisurteil vom 20.4.2001 zuerkannten Betrag hinaus einen weiteren Zugewinnausgleich i.H.v. 2.484,81 Euro (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Entgegen der Handhabung des FamG ist der Wert des von den Eltern des Beklagten und dessen Bruder im Jahre 1991 zugewandten Grundbesitzes nicht in vollem Umfang, sondern nur zur Hälfte gem. § 1374 Abs. 2 BGB in das Anfangsvermögen des Beklagten einzustellen. Ausweislich der notariellen Verträge vom 11.4.1991 (Bl. 39 ff. und 47 ff. d.A.) sind die Grundstücke nämlich beiden Parteien zu je 1/2 Bruchteil unentgeltlich übertragen worden. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, besteht weder ein Erfahrungssatz noch eine tatsächliche Vermutung des Inhalts, dass bei Zuwendungen durch nahe Angehörige eines Ehegatten Zuwendungsempfänger nur derjenige Ehegatte ist, der dem Leistenden nahe steht oder mit ihm verwandt ist (OLG Düsseldorf v. 9.2.1994 – 5 UF 17/91, FamRZ 1994, 1384; bestätigt durch BGH NJW 1990, 1889). Vielmehr hat die güterrechtliche Zuordnung sich zunächst am Inhalt der notariellen Verträge vom 11.4.1991 zu orientieren. Dass die Eltern und der Bruder des Beklagten abweichend vom Vertragswortlaut die Grundstücke allein dem Beklagten zuwenden wollten und die hälftige Übertragung auf die Klägerin nur der Vermeidung einer Kettenschenkung und der damit verbundenen doppelten Kosten diente, vermochte der Beklagte nicht zu beweisen.
… [wird ausgeführt]
Dies bedeutet allerdings entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass es sich beiden Parteien ggü. um Schenkungen handelte, deren Wert gem. § 1374 Abs. 2 BGB hälftig in beider Anfangsvermögen einzustellen wäre. Nur der dem Beklagten zugeflossene hälftige Teil der Zuwendungen ist als Schenkung im Sinne dieser Bestimmung in dessen Anfangsvermögen einzustellen (vgl. OLG Hamm v. 21.3.2002 – 4 UF 180/01, FamRZ 2002, 1404). Die Zuwendung an den Beklagten beruht nämlich auf der besonderen persönlichen Beziehung der Zuwendenden diesem gegenüber. Seitens der Eltern war es, wie sich aus ihrer Aussage ergibt, ein Akt vorweggenommener Erbfolge; dem steht nicht entgegen, dass die nach ihrer Vorstellung vorzunehmende Anrechnung ggü. den Geschwistern im Übertragungsvertrag ausgeschlossen wurde, weil (auch ein künftiger) Erblasser – in den Grenzen des Pflichtteilsrechts – in seinen Dispositionen frei ist. Der Bruder wollte den Beklagten bedenken, weil er ihm „als nächster Verwandter sehr nahe” stand und ihm helfen wollte. Damit erfolgte die Zuwendung auf Seiten des Beklagten nicht der Ehe wegen, weshalb sie nicht in den Zugewinnausgleich einzubeziehen ist.
Im Verhältnis zur Klägerin ist die Übertragung des Grundbesitzes hingegen den so genannten unbenannten Zuwendungen unter Eheleuten gleich zu erachten, die nicht das Anfangsvermögen, sondern nur, soweit sie bei Zustellung des Scheidungsantrages noch vorhanden sind, das Endvermögen des Ehegatten erhöhen (vgl. BGH v. 12.4.1995 – XII ZR 58/94, MDR 1995, 820 = NJW 1995, 1889). Nicht jede objektiv unentgeltliche Leistung an einen anderen ist auch eine S...