Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Anspruchsgegner die den Anspruch begründenden Tatsachen im Prozess zugestanden, ist er an dieses Geständnis i.S.d. § 290 ZPO gebunden. Er kann die prozessualen Wirkungen eines solchen Geständnisses nur beseitigen, wenn er beweist, dass die zugestandenen Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen und (kumulativ) durch einen Irrtum veranlasst wurden.
2. Wird der Gesellschafter, der die Bürgschaft für ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen übernommen hat, durch die (teilweise) Rückführung der Kreditverbindlichkeiten im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von seiner Bürgschaft (teilweise) befreit, so ist er zur Erstattung des zurückgezahlten Betrages bis zur Höhe der von ihm übernommenen Bürgenhaftung verpflichtet.
3. Das Nichtabziehen von Sicherheiten in der Krise ist nach den Grundsätzen der stehengelassenen Gesellschafterleistungen der Gewährung von Sicherheiten gleichzustellen.
4. Die Zurverfügungstellung bzw. Belassung der Kreditmittel in der Krise stellt eine Eigenkapital ersetzende Hilfe dar, die den Regeln der §§ 32 a GmbHG, 135 Nr. 2 InsO folgt.
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 03.07.2003; Aktenzeichen 7 HK O 75/03) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Trier vom 3. Juli 2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.378,34 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit dem 28.März 2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 1/30 und dem Beklagten zu 29/30 auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten als Mehrheitsgesellschafter der in Insolvenz befindlichen Firma R...... E. GmbH durch Urteil vom 03.Juli 2003 unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Erstattung von Zahlungen der Gemeinschulderin verpflichtet, die diese in der Krise, teils in anfechtbarer Weise nach §§ 131 Abs.1 Nr.1, 130 Abs.1 Nr.2 InsO und § 32a Abs.2 GmbHG i.V.m. § 135 Nr. 2 InsO, im Übrigen unter Befreiung des Beklagten von der Haftung für Eigenkapital ersetzende Gesellschafterhilfen nach § 32b S.1, 2 GmbHG an ihre Gläubiger geleistet hatte.
Mit der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung weiter.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Beklagten hat nur einen geringen Teilerfolg.
Dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma R...... E. GmbH steht ein Anspruch auf Rückzahlung der von dem Beklagten in anfechtbarer Weise erlangen Zahlungen aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin und auf Erstattung von Leistungen, die zur Befreiung von für die Schuldnerin übernommenen Bürgschaftsverpflichtungen geführt haben, überwiegend zu.
Soweit die Klage auf Rückzahlung eines dem Beklagten am 31. Oktober 2001 gewährten Betrages von 1.173,06 EUR gerichtet ist, folgt die Verpflichtung aus den Vorschriften über die Anfechtung nach §§ 131 Abs.1 Nr.1, 2.Alt., 143 Abs.1 S.1 InsO.
Der Beklagte hat die dieser (Teil)Forderung zugrunde liegenden Tatsachen in erster Instanz nicht bestritten, sondern mit Schriftsatz vom 28. Mai 2003 (Bl. 45 d.A.) wörtlich ausgeführt: „Es ist schlicht falsch, dass sich der Beklagte diesen Betrag von der Gemeinschuldnerin in Kenntnis des von ihm selbst gestellten Insolvenzantrages auf sein Konto auszahlen ließ".
Der Beklagte hat somit den tatsächlichen Umstand der Auszahlung eines Betrages von 1.173,06 EUR an sich im Sinne eines gerichtlichen Geständnisses nach § 288 Abs. 1 ZPO zugestanden.
Er war an dieses im ersten Rechtzug gegebene Geständnis gebunden.
Die sich hieraus ergebenden prozessualen Wirkungen konnte er nur durch einen Widerruf gemäß § 290 ZPO beseitigen. Dies aber würde voraussetzen, dass der Beklagte hätte beweisen können, dass die zugestandenen Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen und durch einen Irrtum veranlasst wurden.
Zumindest an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall.
Zwar hat der Beklagte erstmals in der Beru...