Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 26.04.2007; Aktenzeichen 9 O 382/05) |
Tenor
Der Antrag der Beklagten, das Urteil des Senats vom 26.4.2007 zu ergänzen, wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Urteilsergänzungsverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Kündigung des zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Geschäftsführervertrages unwirksam ist und sein Dienstverhältnis zur Beklagten fortbesteht, ferner die Feststellung, dass der Beschluss der Beklagten vom 12.10.2005 über seine Abberufung als Geschäftsführer ebenfalls unwirksam ist.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat das angefochtene Urteil abgeändert und den Anträgen des Klägers stattgegeben. Das Urteil ist der Beklagten am 24.4.2007 zugestellt worden.
Mit am 11.5.2007 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag beantragt die Beklagte,
1. den Tatbestand des Urteils dahin zu berichtigen, dass die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.3.2007 eine Urkunde vom 30.1.1967 in Ablichtung vorgelegt hat und I. nach Berichtigung des Tatbestandes das Urteil gem. § 321 ZPO dahin zu ergänzen, das der Geschäftsführer der Beklagten, Herr A. L., aufgrund der Urkunde vom 30.1.1967 und der Ergänzungsurkunde hierzu vom 3.10.1992 (richtig: 1972) berechtigt war, Herrn O. S. als Komplementär der Firma S. B. Kommanditgesellschaft in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 12.10.2005 zu vertreten und bei den Beschlussfassungen am 12.10.2005 das Stimmrecht auszuüben.
Zur Begründung führt sie aus, die Urkunde vom 30.1.1967 sei weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 26.4.2007 erwähnt, weshalb der Tatbestand zu berichtigen sei. Die Urkunde sei nur vollständig mit allen Ergänzungen, vor allem mit der Ergänzungsurkunde vom 3.10.1972. Denn in ihr sei die ihrem Geschäftsführer L. unter dem 30.1.1967 erteilte Vollmacht explizit dahin ergänzt worden, das Herr O. S. als persönlich haftender Gesellschafter der Firma S. B. Kommanditgesellschaft, der Alleingesellschafterin der Beklagten, L. ermächtigt habe, ihn in seiner Eigenschaft als Komplementär zu vertreten. Deshalb sei L. kraft dieser Einzelvollmacht berechtigt gewesen, die Alleingesellschafterin der Beklagten bei den Beschlussfassungen vom 12.10.2005 zu vertreten.
Der Kläger ist dem Antrag der Beklagten auf Urteilsergänzung entgegengetreten und beantragt, ihn zurückzuweisen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt.
II. Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist zurückzuweisen (vgl. Beschluss vom heutigen Tag).
Auch der Antrag der Beklagten auf Urteilsergänzung bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar fristgerecht innerhalb der 2-wöchigen Frist des § 321 Abs. 2 ZPO nach Zustellung des Urteils eingelegt worden, jedoch in der gestellten Form nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO setzt eine Entscheidungslücke voraus (BVerfG NJW-RR 2000, 1664; BGH NJW 2006, 1351), die durch die Ergänzung ausgefüllt werden kann. Urteilsergänzung kann daher beantragt werden, wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen worden ist.
Hierum geht es der Beklagten jedoch nicht. Sie wendet sich nicht dagegen, dass ein Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt in dem Urteil des Senats vom 26.4.2007 übergangen worden ist. Sie begehrt vielmehr die Berücksichtigung einer vermeintlich in der Urkunde vom 30.1.1967 erteilten Vollmacht und damit eines Verteidigungsmittels. Ein Ergänzungsurteil ist aber unzulässig bei einem (berechtigten oder unberechtigten) Übergehen von einzelnen Angriffs- und/oder Verteidigungsmitteln (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 321 Rz. 4). Der Antrag ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Es sei bemerkt, dass auch ein zulässiger Urteilsergänzungsantrag in der Sache aus mehreren Gründen ohne Erfolg geblieben wäre.
Eine Urteilsergänzung kann nur auf der Grundlage des ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestandes erfolgen. Die Beklagte begehrt die Urteilsergänzung nach Berichtigung des Tatbestandes. Eine Tatbestandsberichtigung scheidet jedoch aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag aus. Damit fehlt es bereits an einem festgestellten Sachverhalt, der Grundlage der begehrten Urteilsergänzung sein kann.
Die Urkunde vom 30.1.1967 wäre auch bei Berücksichtigung nicht geeignet gewesen, eine Vollmacht des Weiteren Geschäftsführers der Beklagten zu begründen, organschaftliche Rechte der O. S. KG im Rahmen der Gesellschafterversammlung der Beklagten auszuüben. Auf die erst mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung vorgelegte Ergänzungsurkunde vom 3.10.1972 kann nicht abgestellt werden, da diese erst nach Urteilserlass vorgelegt worden und damit nicht Prozessstoff...