Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgangener Unterhalt als Schaden bei der Tötung eines Familienvaters
Normenkette
BGB § 844 Abs. 2, § 1610 Abs. 1, § 1360a Abs. 1, § 1361 Abs. 1, § 1578 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 15.08.2005; Aktenzeichen 5 O 291/04) |
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Koblenz vom 15.8.2005 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1) 77 %, die Beklagten zu 2) und zu 3) jeweils 11,50 % zu tragen, davon 6 % alle zusammen als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der jeweils beizutreibenden Forderungen abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger sind die Ehefrau und die beiden Söhne des am 27.6.2002 verstorbenen H.M. Dieser war am 22.6.2002 bei einem vom Versicherungsnehmer Gerhard G.S. der Beklagten alleine verschuldeten Unfall schwer verletzt worden. Er war noch einen Tag lang bei Bewusstsein gewesen, wobei er unter Schmerzen und Todesangst gelitten hatte. Die Haftung der Beklagten für den Ersatz der Schäden der Kläger infolge des Unfalltodes von H.M. dem Grunde ist unstreitig. Im Streit waren in erster Instanz Ansprüche der Kläger auf Zahlung von Unterhaltsbeträgen für die Vergangenheit, Unterhaltsrentenansprüche und ein weiteres Schmerzensgeld über zuerkannte 10.000 EUR hinaus aus übergegangenem Recht. Es haben die Klägerin zu 1) monatlichen Unterhalt von 1.633,25 EUR, die Kläger zu 2) und 3) je 473,51 EUR ab Juni 2004 gefordert, außerdem an rückständigen Unterhaltsleistungen die Klägerin zu 1) 32.534,69 DM, die Kläger zu 2) und 3) je 4.379,03 EUR nebst Zinsen. Ferner haben die Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihnen zum Ersatz allen weiter gehenden Unterhaltsschaden im Fall künftiger Erhöhungen der Unterhaltsansprüche sowie allen sonstigen materiellen Schadens aus dem Unfallereignis verpflichtet sei. Als Gesamtgläubiger haben die Kläger als Miterben des verstorbenen Harald M. die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 10.000 EUR nebst Zinsen und die Klägerin zu 1) schließlich die Zahlung eines Betrages von 457 EUR nebst Zinsen wegen der Kosten der Hinterlegung eines eigenen Testaments sowie der Kosten für die Erstattung eines Erbscheins verlangt.
Das LG hat der Klägerin zu 1) monatlichen Unterhalt für die Zeit von August 2004 bis längstens September 2032 i.H.v. 133 EUR, dem Kläger zu 2) monatlichen Unterhalt von 268,10 EUR für die Zeit von August 2005 bis Juni 2006 und dem Kläger zu 3) monatlichen Unterhalt von ebenfalls 268,10 EUR für die Zeit von August 2005 bis Mai 2010 zugebilligt. Es hat außerdem festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz allen weiteren materiellen Schadens aufgrund des Unfalltodes von Harald M. verpflichtet ist. Im Übrigen aber hat es die Kläger mit ihren Klagen abgewiesen. Das LG hat vom Nettoeinkommen des Getöteten die fixen Kosten abgesetzt, den Klägern je eine Quote vom bisherigen Familieneinkommen zugewiesen - (32,50 %, 15 % und 15 %) und die fixen Kosten nach der auf sie entfallenden Quote wieder auf sie aufgeteilt. Dabei hat es als Fixkosten berücksichtigt: Haushaltskosten, Gebäude-, Hausrat-, Privathaftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen, Kraftfahrtversicherungen, geschätzte Kosten für Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs, geschätzte Aufwendungen für die Instandhaltung von Haus und Inventar. Nicht zu den Fixkosten gerechnet hat es dagegen private Lebensversicherungen, private Krankenzusatzversicherungen der Kläger, eine Unfallversicherung der Klägerin zu 1), eine Auslandsreiseversicherung, eine Rücklagenpauschale für die künftige Neuanschaffung eines Kraftfahrzeugs und für Reparaturen am Haus, Fahrtkosten der Kläger zu 2) und 3) zur Schule, Beiträge für Musikschule, für Sportvereine, für Schulmaterial, für Klassenausflugskosten, Taschengeld, Mobiltelefonkosten, Haushaltsführungs- und Kleiderkosten sowie fiktive Mietkosten für das bewohnte Einfamilienhaus. Berücksichtigt wurde dabei, dass der Getötete vollzeitbeschäftigt gewesen war und täglich 130 km von und zur Arbeitsstelle zurückgelegt hatte, während die Klägerin zu 1) nur geringfügig Beschäftigte gewesen war. Vor diesem Hintergrund hat das LG angenommen, dass der Getötete einen Verpflegungsmehraufwand gehabt habe und an der Hausarbeit und Kinderbetreuung nicht oder nur am Rande beteiligt gewesen sei, wohingegen die Kläger eine "gleichgestellte Mitbetreuung und Erziehung der Kinder", mindestens drei Stunden pro Woche Lernhilfen für den Kläger zu 2), viermal pro Woche Kochen und schließlich umfangreiche "Fahrdienste" für die Kläger zu 2) und 3) als wöchentliche Zusatzleistungen des Verstorbenen geltend gemacht hatten. Der Schmerzensgeldanspruch, so führte das LG weiter aus, sei mit 10.000 EUR ang...