Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 15 O 214/19) |
Tenor
1.) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichterin - vom 8. Juni 2020 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen in Bezug auf entgeltliche, außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge mit Verbrauchern über die Anfertigung von Foto-Vergrößerungen und/oder Foto-Abzügen von Luftbildaufnahmen in digitaler und/oder verkörperter Form,
- Verbraucher nicht über ihr gesetzliches Widerrufsrecht und dessen Folgen zu belehren und/oder
- Verbrauchern gegenüber zu behaupten: "Sie können Ihre Vertragserklärung nicht widerrufen, [...]",
insbesondere, wenn dies geschieht wie in dem nachfolgend abgebildeten Vertragsformular:
((Abbildung))
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend tenorierte Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, für den Fall der Uneinbringlichkeit ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, denjenigen Verbrauchern, denen gegenüber sie innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor Rechtskraft des obigen Unterlassungstenors das in diesem abgebildeten Vertragsformular verwendet hat, unter Beifügung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Widerrufsbelehrung unverzüglich mitzuteilen, dass
- die ursprüngliche Information, die Vertragserklärung könne nicht widerrufen werden, unzutreffend war,
- gemäß §§ 312g Abs. 1, 355 BGB auch jetzt noch ein Widerruf des Verbrauchers binnen 12 Monaten und 14 Tagen ab dem Tag der Verwendung des oben abgebildeten Vertragsformulars möglich ist,
- ein innerhalb dieser Frist abgesendeter Widerruf zur Rückabwicklung des Vertrages durch Rückgewähr der beiderseits empfangenen Leistungen führt.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt,
a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, gegenüber welchen Verbrauchern sie im Zeitraum von 12 Monaten vor Rechtskraft des obigen Unterlassungstenors das in diesem abgebildete Vertragsformular verwendet hat;
b) nach Versand der Mitteilungen gemäß dem vorstehenden Auskunftstenor dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Verbrauchern sie solche Mitteilungen zugesandt hat.
Die Auskünfte haben nach Wahl der Beklagten gegenüber der Klägerin oder gegenüber einem von der Beklagten zu bestimmenden Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erfolgen. Die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten hat die Beklagte zu tragen.
Sofern die Beklagte die Auskunft einer zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person erteilt, hat sie diese zugleich zu ermächtigen und zu verpflichten, der Klägerin auf Antrag mitzuteilen, ob sie - die zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person - die nach dem obigen Auskunftstenor zu erteilenden Auskünfte erhalten hat und ob alle in der nach Ziffer a) des obigen Auskunftstenors zu erteilenden Auskunft genannten Verbraucher auch in den nach Ziff. b) des obigen Auskunftstenors zu erteilenden Auskünften enthalten sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben der Kläger zu 21 % und die Beklagte zu 79 % zu tragen.
3.) Das vorliegende und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf eine Vollstreckung aus dem Unterlassungstenor durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Eine Vollstreckung aus dem Folgenbeseitigungstenor darf die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.250,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Weiter darf die Beklagte eine Vollstreckung aus dem Auskunftstenor durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen darf die Beklagte eine Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des betreffenden Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist ein vom ... finanzierter Verein, dessen satzungsgemäße Aufgabe es ist, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und dabei Verstöße gegen das UWG sowie andere Rechtsvorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln, Verstöße gegen das BGB wegen der Verwendung unwirksamer AGB und/oder Verstöße gegen andere Verbraucherschutzgesetze im Wege des kollektiven Rechtsschutzes zu verfolgen. Er i...