Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuweisungspauschale für Ärzte ist wettbewerbswidrig
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 21.11.2002; Aktenzeichen 12 HKO 107/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer – 2. Kammer für Handelssachen – des LG Mainz vom 21.112002 abgeändert.
Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 Euro verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs niedergelassenen Ärzten für die angebliche prä- und postoperative Untersuchung ihrer Patienten eine Zuweisungspauschale von insgesamt 52 Euro anzukündigen und/oder zu gewähren wie in ihrem Schreiben vom 28.8.2002.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Gründe
Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) begehrt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken niedergelassenen Augenärzten für die prä- und postoperative Untersuchung ihrer Patienten eine Zuweisungspauschale von insgesamt 52 Euro anzukündigen oder zu gewähren. Mit einem an alle niedergelassenen Zuweiser der Region gerichteten Schreiben vom 28.8.2002 (GA Bl. 7) hatte die Beklagte mitgeteilt, dass sie den Angeschriebenen für alle in den gesetzlichen Krankenversicherungen versicherten Patienten, die an ihrer – der Beklagten – Augenklinik kataraktoperiert würden, im Rahmen eines Qualitätssicherungsprogramms nach Erfüllung näher beschriebener formaler Voraussetzungen eine prä- und postoperative Zuweiserpauschale von 52 Euro zahlen könne. In dieser Ankündigung sieht der Kläger eine sittenwidrige, zumindest irreführende Wettbewerbshandlung sowie einen Verstoß gegen § 31 BOÄRplz und begehrt deren Unterlassung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des LG Mainz vom 21.11.2002 (GA Bl. 50 f.) Bezug genommen, mit dem dieses den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt hat, da der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, dass die versprochene Pauschale ein unerlaubtes Entgelt i.S.v. § 31 BOÄRplz sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen Verfügungsantrag weiterverfolgt.
Er trägt wiederholend und ergänzend vor, eine Glaubhaftmachung sei nicht erforderlich gewesen, da sich alle entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem seinem Inhalt nach unbestrittenen Werbeschreiben vom 28.8.2002 ergäben. Im Übrigen sei sein Sachvortrag durch das mit Schriftsatz vom 18.11.2002, den das LG allerdings fälschlich faktisch unberücksichtigt gelassen habe, vorgelegte Gutachten des Dr. Sch. hinreichend glaubhaft gemacht. Das LG habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Da der Zuweiser lediglich die ohnehin üblichen Leistungen erbringe, hätte die Beklagte darlegen müssen, dass zusätzliche Leistungen erbracht würden, die 52 Euro wert seien.
Zumindest habe das LG die Darlegungs- und Beweislast überspannt. Die Zuweiserpauschale sei aus der Empfängersicht so zu verstehen, dass zumindest ein Teil des Betrages von 52 Euro für die Zuweisung und nicht für die anderen genannten Leistungen bezahlt werde, was unzulässig sei. Zumindest sei die Ankündigung irreführend. Dass eine verdeckte Zuweiserpauschale angekündigt werde, ergebe sich aus dem Werbeschreiben der Beklagten. Aus dem Umstand nämlich, dass der Dokumentationsbogen erst nach Abschluss der Nachuntersuchung an die Beklagte geschickt werde, ergebe sich, dass die Beklagte die angeblichen Leistungen gar nicht benötige. Die als zu vergüten beschriebenen Leistungen müsse der niedergelassene Arzt ohnehin erbringen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Mainz vom 21.11.2002 (12 HKO 107/02) abzuändern und eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt zu erlassen:
Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 Euro verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs niedergelassenen Ärzten für die angebliche prä- und postoperative Untersuchung ihrer Patienten eine Zuweisungspauschale von insgesamt 52 Euro anzukündigen und/oder zu gewähren wie in dem Schreiben vom 28.8.2002.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt wiederholend und ergänzend vor, das LG habe die gutachterliche Stellungnahme des Dr. Sch. zu Recht unberücksichtigt gelassen, da es sich um neuen Sachvortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehandelt habe. Den Zuweisern wurden zusätzliche Leistungen vergütet. Die Pauschale sei näherungsweise auf der Basis einer isolierten präoperativen und zweier postoperativer Untersuchungen und Beratungen bemessen worden. Für die angesprochenen Fachkreise sei klar, dass das angekündigte Entgelt nicht lediglich für die Zuweisung bezahlt werden sollte, sondern als Entgelt für den Aufwand im Zusammenhang mit der prä- und postoperativen Versorgung. Se...