rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen des § 13 Abs. 5 AKB 93 muß sich der Versicherungsnehmer den Restwert oder Veräußerungserlös auch dann nicht auf den Wiederbeschaffungswert anrechnen lassen, wenn die zur Wiederherstellung des geschädigten Fahrzeuges erforderlichen Kosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen und ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt (im Anschluß an BGH – IV ZR 365/94 – VersR 1996, 91).
2. Im Veräußerungsfall sind der Restwert des Fahrzeuges oder dessen Veräußerungserlös nicht als Wert von „Rest- oder Altteilen” im Sinne von § 13 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 AKB 93 anzusehen. Ein PKW, der einen wirtschaftlichen Totalschaden aufweist, ist nicht einem zerstörten Fahrzeug gleichzusetzen.
Normenkette
AKB 93 § 13 Abs. 3 i. V. m, Abs. 5; VVG § 5; WG § 5a
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 6 O 116/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 16. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus der Fahrzeugvollversicherung in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob sich der Kläger den Restwert seines unfallgeschädigten Fahrzeuges, bei dem ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist, in Höhe von 15.000,– DM auf den Wiederbeschaffungswert von 37.000,– DM anrechnen lassen muß. Die geschätzten Reparaturkosten belaufen sich ausweislich des vorgelegten Gutachtens der DEKRA auf 38.660,30 DM und übersteigen den Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeuges. Die Beklagte hat den Restwert in Abzug gebracht und 22.000,– DM an den Kläger gezahlt. Hiergegen wendet sich der Kläger. Mit seiner Klage hat er die Zahlung von 15.000,– DM geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage entsprochen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist zurückgewiesen worden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet.
1) Die Parteien streiten darüber, ob sich der Kläger den Restwert seines unfallgeschädigten Fahrzeuges, bei dem ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist, in Höhe von 15.000,– DM auf den Wiederbeschaffungswert von 37.000,– DM anrechnen lassen muß. Die geschätzten Reparaturkosten belaufen sich ausweislich des vorgelegten Gutachtens der DEKRA auf 38.660,30 DM und übersteigen den Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeuges. Die Beklagte hat den Restwert in Abzug gebracht. Hiergegen wendet sich der Kläger.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 15.000,– DM nebst Zinsen verurteilt. Der Senat schließt sich den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
a) Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß die AKB Stand 1.7.1993 (nachfolgend AKB 93) und nicht die AKB Stand 1.1.1995 (nachfolgend AKB 95) Vertragsbestandteil geworden sind. Die AKB 93 stellen sich für den Versicherungsnehmer, zumindest soweit es die hier interessierende Anwendung des § 13 AKB betrifft, günstiger dar als die AKB 95. Nach § 13 Abs. 5 Satz 3 AKB 95 ist bei Zugrundelegung des Wiederbeschaffungswerts der Restwert des unfallgeschädigten Fahrzeuges in Abzug zu bringen. Die AKB 95 sind dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei Stellung des Veränderungsantrages nicht ausgehändigt worden. Der Senat nimmt auf die Beweiswürdigung des Landgerichts, welche von der Berufung nicht angegriffen wird, Bezug.
aa) Die AKB 95 sind auch nicht dadurch Vertragsbestandteil geworden, daß diese mit dem Nachtrag zum Versicherungsschein an den Kläger übersandt wurden. Zutreffend weist das Landgericht daraufhin, daß der Kläger den Antrag für die Versicherung des unfallgeschädigten Fahrzeuges als Veränderungsantrag und mithin zu den für die Versicherung des vorangegangenen Fahrzeuges geltenden Bedingungen der AKB 93 gestellt hat. Die Annahme des Nachtrags zum Versicherungsschein mit den beigefügten AKB 95 hat nicht zur Einbeziehung dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Versicherungsvertrag der Parteien geführt, etwa weil der Kläger der Geltung der neuen Bedingungen nicht widersprochen hat. Die Genehmigungsfiktion des § 5 Abs. 1 VVG greift nicht, weil die Beklagte als Versicherer entgegen § 5 Abs. 2 VVG bei Aushändigung des Versicherungsantrages nicht darauf hingewiesen hat, daß Abweichungen vom Versicherungsantrag dann als genehmigt gelten, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins widersprochen wird. Damit ist gemäß § 5 Abs. 3 VVG die Abweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrages als vereinbart anzusehen. Der Versicherungsnehmer braucht bei einem Veränderungsantrag nicht damit zu rechnen, daß er mit der Vertragsänderung gleichzeitig Nachteile in Form ...