Entscheidungsstichwort (Thema)
Lastschriftwiderruf durch den Insolvenzverwalter
Leitsatz (amtlich)
Ein Widerruf von Lastschriftbuchungen durch den Insolvenzverwalter ist auch innerhalb der 6-Wochenfrist nach Nr. § 7 III AGB-Banken nicht möglich, wenn eine konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchungen vorliegt. Dies kann bei Lastschriftabbuchungen von Dauerschuldverhältnissen - hier Sozialversicherungsbeiträge, Forderungen des Finanzamts - der Fall sein, insbesondere, wenn das Konto nur auf Guthabensbasis geführt wird und der Kunde bzw. spätere Insolvenzschuldner die Kontoumsätze per Kontoausdrucker regelmäßig geprüft hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26.11.2009 - 2 U 1497/08 - NZI 2010, 18 ff = BGH XI ZR 1/10).
Normenkette
BGB §§ 242, 826; InsO §§ 21-22; AGB-Banken § 7 III
Verfahrensgang
LG Mainz (Entscheidung vom 09.02.2009; Aktenzeichen 5 O 164/08) |
Tenor
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 09. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die beklagte Bank im Zusammenhang mit angeblich ungenehmigten Lastschriftabbuchungen.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH, ehemals ... GmbH, (nachfolgend als Schuldnerin bezeichnet).
Bei der Beklagten führte die Schuldnerin ein Girokonto mit der Nummer ..... Das vorbezeichnete Konto wurde ausschließlich auf Guthabensbasis geführt. Der Rechnungsabschluss erfolgte immer zum Ende des Kalendervierteljahres, für 2008 mithin erstmals zum 31.03.2008. Im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 05.03.2008 führte die Beklagte zu Lasten des vorgenannten Bankkontos der Schuldnerin Lastschriften in Höhe von insgesamt 30.761,95 € aus. Betreffend der einzelnen Lastschriften, welche im 1. Quartal 2008 abgebucht wurden, wird auf die Konto- und Buchungsübersicht für die Monate Januar bis März 2008 verwiesen (Anlagen K 4 und K 5, GA 12 f).
Bei diesen Lastschriften handelt es sich ganz überwiegend um Sozialversicherungsbeiträge und abzuführende Lohnsteuer (K 4, GA 12). Am 28.02.2008 stellte die Schuldnerin den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 06.03.2008 (Az. 280 IN 43/08) wurde der Kläger als vorläufiger (schwacher) Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K 3, GA 11).
Mit Schreiben vom 13.03.2008 (K 6, GA 16) erklärte der Kläger in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin den Widerspruch gegen die streitgegenständlichen Belastungsbuchungen (Anlage K 6, GA 16), welche in der Zeit vom 01.01.2008 bis 04.03.2008 erfolgt sind. In der als Anlage zum Schreiben des Insolvenzverwalters enthaltenen Aufstellung sind Belastungsbuchungen vom 07.01.2008 bis 27.02.2008 (K 6, GA 17) in Höhe von 30.043,27 € aufgeführt. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 25.03.2008 und 02.04.2008 (Anlagen K 7 und K 8, GA 18/19) die Rückgabe der Lastschriften ab.
Mit Beschluss vom 01.05.2008 (Az 280 IN 43/08) hat das Amtsgericht Mainz das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Kläger zum (starken) Insolvenzverwalter bestellt (Anlagen K 1 und K 2, GA 9 f.).
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Beträge für die ausgeführten Lastschriftbuchungen in Höhe von 30.043,27 € (K 6, GA 17).
Er hat vorgetragen, die Schuldnerin habe die Lastschriften weder ausdrücklich noch konkludent genehmigt; die Fiktion der Nummer 7 Absatz 3 AGB-Volksbanken greife nicht, da der Widerspruch des berechtigten vorläufigen Insolvenzverwalters innerhalb der Abrechnungsfrist erklärt worden sei. Ferner ist er der Ansicht, dass er als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt berechtigt sei, die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren zu verhindern, auch wenn sachliche Einwendungen gegen die eingezogenen Forderungen nicht erhoben werden können.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.043,27 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Pauschalwiderspruch des Klägers sei unbeachtlich, da der Geschäftsführer der Schuldnerin die Belastungsbuchungen gegenüber der Beklagten konkludent genehmigt habe. Im Übrigen sei der vorläufige (schwache) Insolvenzverwalter nicht berechtigt, ohne anerkennenswerte Gründe generell den Lastschriftbuchungen zu widersprechen; anerkennenswerte sachliche Gründe seien vorliegend nicht gegeben. Betreffend die Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Land...