Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 9 O 408/17) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 05.03.2019, Az.: 9 O 408/17, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.315,40 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Rückzahlung einer Zinsausschüttung auf Genussrechte, vorrangig aus Insolvenzanfechtung.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ...[A] AG, über deren Vermögen auf Antrag vom 13.11.2013 mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Dresden vom 01.04.2014, Az.: 532 IN 2258/13, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin bezog sich unter anderem auf den Erwerb und die Verwertung von Lebensversicherungen, Versicherungsvermittlungen, die Vermittlung von Goldsparplänen sowie auf Goldankäufe.
Jedenfalls in diesen Geschäftsbereichen arbeiteten die Schuldnerin und ihre Tochtergesellschaften mit der ...[B] KG aA und deren Tochtergesellschaften zumindest eng zusammen und es gab personelle Überschneidungen (s. dazu die Übersicht Blatt 31 d. A.). Die beiden Muttergesellschaften mit ihren Tochtergesellschaften werden nachfolgend als "...[C]-Gruppe" bezeichnet.
Alleiniger Vorstand der Schuldnerin in den Jahren 2010 bis 2013 war ...[D]. Er war zentraler Kopf der ...[C]-Gruppe, auch Aufsichtsratsvorsitzender oder persönlich haftender Gesellschafter anderer beteiligter Unternehmen. Über die Geschäftstätigkeiten aller Firmen der ...[C]-Gruppe war er informiert. Er wurde mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 09.07.2018 des Landgerichts Dresden, Az.: 5 Kls 100 Js 7387/12, wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Geschäftstätigkeit der ...[C]-Gruppe wurde als "eine Art Schneeballsystem" bewertet, welches nicht geeignet gewesen sei, die erforderliche Rendite zu erwirtschaften, um die den Kapitalanlegern geschuldeten Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte ist Inhaber von Genussrechten an der Schuldnerin. Die von ihm mit der Schuldnerin vereinbarten Genussrechtsbedingungen sahen in §§ 3, 4 vor, dass keine Ausschüttung erfolgt, wenn und soweit sich ein Jahresfehlbetrag ergibt. Zum genauen Wortlaut der Genussrechtsbedingungen wird auf Anlage K12 (Blatt 47 f. d. A.) Bezug genommen.
Der Beklagte erhielt folgende streitgegenständliche Zahlungen auf Basisdividende und Übergewinnbeteiligung:
24.9.2010: 5.100,00 EUR
25.8.2011: 4.110,08 EUR
26.9.2012: 4.768,00 EUR
26.9.2013: 9.337,32 EUR
23.315,40 EUR
Nach den von Steuerberater ...[E] jeweils zum Stichtag 31.3. aufgestellten, vom Wirtschaftsprüfer ...[F] ohne Einschränkung testierten sowie bei einer Betriebsprüfung vom Finanzamt ... nicht beanstandeten Jahresabschlüssen für die Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2012/2013 erwirtschaftete die Schuldnerin folgende Jahresüberschüsse:
2009/2010: 3,98 Mio. EUR
2010/2011: 631.500,00 EUR
2011/2012: 342.500,00 EUR
2012/2013: 10,16 Mio. EUR
Der Kläger hat Nichtigkeitsfeststellungsklagen betreffend die Jahresabschlüsse 2009/ 2010, 2010/2011 und 2011/2012 erhoben, zu denen noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
Er ist der Auffassung, der Beklagte habe keinen Anspruch auf die an ihn geleisteten Ausschüttungen gehabt und bewertet das Geschäftsgebaren der ...[C]-Gruppe und auch der Schuldnerin in ihren wesentlichen Geschäftsbereichen als Schneeballsystem. Dazu trägt er Folgendes vor:
Mehr als 90 % der Lebensversicherungen seien entgegen der Außendarstellung nicht langfristig gehalten, sondern innerhalb von drei Geschäftsjahren angeschafft und zur planmäßigen Vertriebsunterstützung für die emittierten Genussrechte wieder verwertet worden, wobei ausschließlich Verluste erwirtschaftet worden seien.
Von einem Unternehmen aus der ...[C]-Gruppe als Versicherungsnehmer seien zugunsten eines Mitarbeiters als versicherter Person bei einer Drittfirma Versicherungen in Millionenhöhe mit entsprechend hohen monatlich zu zahlenden Versicherungsprämien abgeschlossen worden. Die Schuldnerin sei als Vermittlerin angegeben worden, obwohl sie faktisch keine Vermittlungsleistungen erbracht habe. Sie habe dafür einen Anspruch auf eine Provision in Millionenhöhe erhalten, die über Jahre hinweg in Monatsraten habe ausgezahlt werden sollen. Im Jahresabschluss sei ohne Rücksicht auf die Ratenvereinbarung eine Provisionsforderung in Millionenhöhe aktiviert worden. Der entsprechende Betrag sei dann ausgehend von der Schuldnerin zwischen den Unternehmen der ...[C]-Gruppe nur im...