Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 21.03.2001; Aktenzeichen 4 O 317/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten werden das Versäumnisurteil des Senats vom 3. Januar 2002 vollständig und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21. März 2001 teilweise, nämlich soweit es der Klage stattgegeben hat und im Kostenpunkt aufgehoben. Von der Aufhebung unberührt bleibt das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21. März 2002 insoweit, als es die Klage und die Widerklage abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit, auch zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen.
Gerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Beklagte ist Eigentümer einer Gaststätte. Im April 1998 schloss er mit der klagenden Brauerei einen Bezugsvertrag, durch den er sich während zehn Jahren zur Abnahme von 2.000 hl der Biere B. Pils, B. Drive alkoholfrei, B. Light, K. Schwarzbier und K. Malz verpflichtete. Dabei durfte er als Fassbier und als Flaschenbier Pilsener Art nur B. Pils sowie als alkoholfreies und alkoholarmes Bier allein B. Drive und B. Light beziehen und ausschenken.
Der Bierbezug sollte weithin über die Getränke-H. GmbH erfolgen, soweit die Klägerin nicht einen anderen Verleger vorgab. Der Beklagte hatte im August 1992 bereits unmittelbar mit der Getränke-H. GmbH einen Vertrag abgeschlossen, der ihn in zehn Jahren zur Abnahme von 3.125 hl B. Pils, B. Drive und B. Light verpflichtete. Dieser Vertrag, den der Beklagte nicht hatte erfüllen können, wurde jetzt durch das Rechtsverhältnis mit der Klägerin ersetzt, die im Gegenzug zu der Bezugsverpflichtung des Beklagten ein Darlehen über 80.000 DM nebst Mehrwertsteuer gewährte. Etwa die Hälfte dieses Betrags verwandte der Beklagte dazu, um Restverbindlichkeiten gegenüber der Getränke-H. GmbH auszugleichen, die auch ihrerseits – in zumindest teilweiser Refinanzierung bei der Klägerin – ein Darlehen gegeben hatte.
Die Kreditschuld des Beklagten bei der Klägerin sollte über die Bezahlung der Bierlieferungen zurückgeführt werden, indem je Hektoliter netto 40 DM angerechnet wurden. Als Mindesttilgung waren jährlich netto 8.000 DM vorgesehen. Für den Fall, dass der jährliche Bierbezug des Beklagten unter 150 hl bleiben würde, war die Klägerin zur Darlehenskündigung berechtigt.
Im Juni 1999 wollte sich der Beklagte seinerseits von seiner Bindung an die Klägerin lösen. In einem anwaltlichen Schreiben vertrat er die Auffassung, dass der im April 1998 geschlossene Vertrag knebelnd und deshalb nichtig sei. Vorsorglich sprach er darüber hinaus eine außerordentliche Kündigung aus, indem er der Klägerin vertragswidriges Verhalten vorwarf.
Im Juli 1999 erhielt die Klägerin von einer Konkurrenzbrauerei die Nachricht, dass diese nunmehr „einen rechtsgültigen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag” mit dem Beklagten abgeschlossen habe. Daraufhin erwirkte die Klägerin beim Landgericht im Beschlussverfahren eine einstweilige Verfügung, durch die dem Beklagten untersagt wurde, in seinem Lokal Bier der Konkurrenzbrauerei auszuschenken, soweit es sich um Fassbier, Flaschenbier Pilsener Brauart sowie Leichtbier und alkoholfreies Bier handele. Im Berufungsverfahren, das vor dem Senat durchgeführt wurde, schlossen die Parteien im Dezember 1999 einen Vergleich, nach dessen protokolliertem Text die Laufzeit des Bezugsvertrags bis Ende Juni 2000 befristet wurde, der Beklagte wegen der noch offenen Darlehensansprüche eine Bankbürgschaft über 70.000 DM zu stellen hatte, während sich die Klägerin im Gegenzug zur Rückgabe von Mobiliarsicherheiten verpflichtete, und das Darlehen innerhalb der regulären Vertragslaufzeit generell zinsfrei sein sollte.
Anfang des Jahres 2000 ging der Beklagte dazu über, das Bier für die Gaststätte nicht mehr über den vertraglich vorgesehenen Verleger, der mittlerweile die Getränke W. GmbH war, sondern anderweit zu beziehen. Schon in der Zeit bis Ende 1999 hatte er seine Abnahmeverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht erfüllt, so dass das Darlehen lediglich im Umfang von netto 3.680 DM getilgt worden war.
Daraufhin erklärte die Klägerin im Mai 2000 die Kündigung des Darlehensvertrags und stellte den offenen Saldo von 76.320 DM nebst Mehrwertsteuer, mithin 88.531,20 DM, fällig. Der Beklagte reagierte noch im selben Monat mit einer eigenen Kündigungserklärung, die das gesamte Vertragsverhältnis mit der Klägerin betraf. Dabei verwies er darauf, dass die Klägerin Getränkelieferungen von dritter Seite an ihn verboten habe und dass unter Umgehung eines weiteren Bierbezugsvertrags, den er mit der Klägerin im Hinblick auf ein anderes ihm gehörendes Lokal geschlossen habe, von der Getränke W. GmbH Schwarzlieferungen an den dortigen Pächter vorgenommen worden seien.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 10.666,40 DM nebst Zinsen und darauf in Anspruch genommen, den Bezug von Fass- und Flaschenbier Pilsener Art...