Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 30.11.2016; Aktenzeichen 9 O 99/13)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 30.11.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.01.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die ...[A]bank eG 539.530,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr aus 167.529,27 EUR seit dem 24.09.2012, aus weiteren 39.995,74 EUR seit dem 07.10.2012, aus weiteren 25.954,91 EUR seit dem 03.11.2012, aus weiteren 14.620,36 EUR seit dem 07.12.2012, aus weiteren 4.207,75 EUR seit dem 05.01.2013, aus weiteren 4.069,59 EUR seit dem 08.02.2013, aus weiteren 3.868,62 EUR seit dem 05.03.2013, aus weiteren 7.709,60 EUR seit dem 05.04.2013, aus weiteren 21.905,42 EUR seit dem 04.05.2013, aus weiteren 24.236,64 EUR seit dem 03.06.2013, aus weiteren 25.628,34 EUR seit dem 05.07.2013, aus weiteren 32.956,11 EUR seit dem 02.08.2013, aus weiteren 37.593,43 EUR seit dem 02.09.2013, aus weiteren 29.064,88 EUR seit dem 05.10.2013, aus weiteren 20.478,56 EUR seit dem 03.11.2013, aus weiteren 13.334,17 EUR seit dem 06.12.2013, aus weiteren 6.159,64 EUR seit dem 05.01.2014, aus weiteren 4.463,98 EUR seit dem 08.02.2014, aus weiteren 5.757,71 EUR seit dem 10.03.2014 sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus weiteren 30.882,13 EUR seit dem 08.10.2017 sowie aus weiteren 19.113,90 EUR seit dem 07.11.2017 zu zahlen.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4 % und die Beklagte zu 96 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Zahlung einer Vergütung für Strom, den sie aus einer von ihr betriebenen Photovoltaikanlage in das von der Beklagten betriebene Stromnetz eingespeist hat.

Die Ortsgemeinde ...[Z] fasste im März 2011 einen vorbereitenden Gemeinderatsbeschluss zur Aufstellung einer Änderung des Bebauungsplans "...[Y]" und beschloss diesen am 10.08.2011 als Satzung. Die Änderung erfolgte, weil die Ortsgemeinde ...[Z] eine Photovoltaikfreiflächenanlage errichten lassen wollte (vgl. insgesamt Anlage K 2). Die dafür ausgewiesene Fläche wurde zu einem Teil seit 1975 bis zum Jahre 1993 als Bauschuttdeponie genutzt (nachfolgend: Teilfläche A). In dem anderen Bereich wurde in der Vergangenheit Sand und Kies abgebaut (nachfolgend: Teilfläche B). Beide Flächen sind zwischenzeitlich in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang aufgefüllt worden.

Am 12.08.2011 erklärte die Klägerin sich mit den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes einverstanden (Anlage K 40). Am 06.09.2011 erteilte ihr die Kreisverwaltung ...[X] eine Baugenehmigung nach § 33 Abs. 1 BauGB. In der Folgezeit errichtete die Klägerin eine Photovoltaikanlage. 1105 Module der Anlage befinden sich auf der Teilfläche A, 837 Module auf der Teilfläche B. Am 11.11.2011 nahm die Klägerin die Anlage in Betrieb.

Der Satzungsbeschluss über die Änderung des Bebauungsplanes wurde am 22.03.2012 bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 24.04.2012 genehmigte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises ...[X] die Folgenutzung auf der ehemaligen Bauschuttdeponie (Teilfläche A) unter Beachtung der im Bescheid näher bezeichneten Nebenbestimmungen. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bescheid Bezug genommen (Anlage K 7).

Die Klägerin hat die Anlage mit einem bei der ...[A]bank eG aufgenommenen Darlehen finanziert. Zur Sicherheit hat sie sämtliche Rechte und Ansprüche auf die Einspeisevergütung an die ...[A]bank eG abgetreten. Diese hat der Klägerin eine Erklärung zur "Ge-willkürten Prozessstandschaft" erteilt, wobei wegen der Einzelheiten auf diese Bezug genommen wird (Bl. 230 GA).

Die Klägerin begehrte nach der Inbetriebnahme ihrer Photovoltaikanlage von der Beklagten Zahlung einer Vergütung in Höhe von 22,07 Cent/kWh für den von ihrer Anlage in das Stromnetz der Beklagten eingespeisten Strom und übersandte der Klägerin daher Rechnungen beginnend vom 23.08.2012 bis zum 06.02.2014 in Höhe von insgesamt 511.796,71 EUR. Wegen der Rechnungen und der Rechnungsbeträge im Einzelnen wird auf diese Bezug genommen (Anlagenkonvolut K 9 und Anlagenkonvolut K 29).

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine Vergütung nach dem EEG 2009 (in der ab dem 01.05.2011 bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung) vorliegen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie ihre Anlage auf Konversionsflächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes errichtet habe und ihr deshalb ein Anspruch in Höhe von 22,07 Cent/kWh gemäß § 32 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2...

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