nicht rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
1. Der Versicherungsnehmer hat nach den AVB Warenkredit 1984 alle ihm bei Beantragung des Versicherungsschutzes bekannten sowie ihm anschließend bekannt werdenden Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes, insbesondere für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit seiner einzelnen Kunden erheblich sein können, dem Versicherer anzuzeigen. Er hat Fälle drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit seiner einzelnen Kunden unverzüglich telefonisch, telegrafisch oder fernschriftlich dem Versicherer anzuzeigen. Sonstige gefahrerhöhende Umstände sind ebenfalls unverzüglich anzeigepflichtig; das gilt insbesondere bei ungünstigen Informationen über Vermögenslage, Zahlungsweise oder persönliche Beurteilung des Kunden, starker Verschlechterung der Zahlungsmoral, Einstellung der Belieferung aus Bonitätsgründen und nachträglich vereinbarten Wechselprolongationen, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln sowie Rücklastschriften mangels Deckung.
2. Für die Übernahme des Versicherungsschutzes bzw. die Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Einzelhandelsfirma ist die Umwandelung in eine GmbH & Co. KG von Bedeutung, da damit eine Einschränkung der Zugriffsmöglichkeiten auf etwaige Vermögenswerte des Unternehmens verbunden ist. Es handelt sich um einen gefahrerhöhenden Umstand, der zugleich eine Anzeigenpflicht nach § 8 Nr. 2 a AVB Warenkredit 1984 begründet. Die Übergabe eines Wechsels durch die GmbH & Co. KG anstatt Zahlung des Wechsels durch die Einzelhandelsfirma stellt einen gefahrerheblichen und anzeigenpflichtigen Umstand dar.
3. Der Versicherungsfall tritt mit der Zahlungsunfähigkeit des Kunden ein. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, u. a. bei Eröffnung des Konkursverfahrens, des gerichtlichen Vergleichsverfahrens, bei Abschluss eines mit sämtlichen Gläubigern zustande gekommenen Liquidations- oder Quotenvergleichs oder einer nicht zur Befriedigung führenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme (vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 25.2.2000 – 10 U 511/99 – ZfS 2000, 404 = VersR 2001, 582 = NVersZ 2001, 397; vom 18.6.1999 – 10 U 653/98 NVersZ 2000, 103 = r+s 2000, 41).
4. Handelt es sich danach um die Verletzung einer Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, kann sich der Versicherer auf die Leistungsbefreiung nur dann nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der dem Versicherer anlässlich des Versicherungsfalles obliegenden Leistungen gehabt hat. Diesen Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer zu führen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26.2.1999 – 10 U 178/99 – r+s 1999, 394 = VersR 2000, 315)
Normenkette
AVB Warenkredit 1984 § 8 Nrn. 1-2, § 9 Nr. 1, § 14 Nrn. 2-3
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 26.01.2001; Aktenzeichen 7 O 198/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 26. Januar 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1) Das die Klage abweisende Versäumnisurteil der Kammer vom 21. Januar 2000 wird aufrechterhalten.
2) Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 6.000,– EUR abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen der Firma B. und der Beklagten besteht ein Warenkreditversicherungsvertrag. Versicherungsschutz besteht auch für die Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen der Klägerin. Versicherungsschutz wurde gewährt für ausgefallene Forderungen gegen die Einzelhandelsfirma R. L. in S. Das äußerste Kreditziel gemäß § 7 Nr. 1 AVB betrug für offene Forderungen vier Monate.
Die Klägerin lieferte Waren im Wert von insgesamt DM 70.592,46. Darüber verhalten sich 15 Rechnungen, die auf den 21.11.1995 und 20.12.1995 datiert sind. Unter Berücksichtigung zweier Gutschriften in Höhe von insgesamt DM 557,77 beläuft sich der Forderungsausfall der Klägerin auf DM 69.494,69, wovon sie 75 % gegenüber der Beklagten als Versicherungsleistung geltend macht. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 4.12.1998 und 21.1.1999 eine Leistung auf die Entschädigungsansprüche der Klägerin ab. Eine Firma L. Fachhandel GmbH & Co. KG. mit gleicher Anschrift wurde am 11.6.1996 in das Handelsregister eingetragen. Eine Aufnahme der Geschäftstätigkeit zum 1.1.1996 wurde im Handelsregister dokumentiert. Die L. KG überreichte am 15.5.1996 der Klägerin einen Wechsel über die Forderung, der jedoch zu Protest ging.
Die Klägerin hat vorgetragen,
alle Lieferungen, die Gegenstand der streitgegenständlichen Rechnungen seien, gingen auf Bestellungen der Einzelhandelsfirma L. zurück, für die Versicherungsschutz bestehe. Die Bestellungen seien teilweise telefonisch, teilweise schriftlich erfolgt. Sie, die Klägerin, habe vor dem 1.1....