Entscheidungsstichwort (Thema)
Herausgabe eines Sparbuches
Leitsatz (redaktionell)
Die Frage, wer Gläubiger eines auf ein Sparkonto eingezahlten Betrages ist, ist von dem Willen des das Konto Eröffnenden und Einzahlenden abhängig, wie er der Bank im Zeitpunkt der Kontoeröffnung erkennbar gemacht worden ist.
Normenkette
BGB §§ 985, 952
Verfahrensgang
LG Trier (Entscheidung vom 24.02.1988; Aktenzeichen 5 O 170/87) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. Februar 1988 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Sparbuch der Stadtsparkasse …, Sparkonto-Nr. … herauszugeben.
Die Kosten beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Herausgabe des Sparbuches Nr. … der Stadtsparkasse … (SSK) mit der Begründung, er sei Gläubiger der in dieser Urkunde verbrieften Forderung.
Die Beklagte ist Adoptivtochter der verstorbenen Eheleute E… und H… H…. Unter Berufung auf ihre Stellung als Alleinerbin nach der zuletzt verstorbenen E… H… verweigert die Beklagte die Herausgabe des in ihrem Besitz befindlichen Sparbuches.
Am 10. August 1976 schloß der verstorbene Herr H… H… mit der Kreissparkasse …, Filiale … – nunmehr SSK-… – einen Kontoeröffnungsvertrag. Darin wurde vereinbart, daß das Konto auf den Namen des Klägers angelegt werden solle. Zugleich heißt es in der Urkunde über den Kontoeröffnungsvertrag: „Gläubiger der Spareinlage ist der Kontoinhaber”. Auf die Urkunde S. 7 GA wird verwiesen.
Herr H… H… zahlte aus eigenen Mitteln 8.000 DM auf das Sparkonto ein.
Mit Schreiben vom 19. August 1976 teilte die Sparkasse dem Kläger mit, daß das genannte Sparkonto auf seinen Namen angelegt und das Sparbuch Herrn H… H… ausgehändigt worden sei. Dieses Schreiben ging am 20. August 1976 bei dem Kläger ein.
Bis zum 5. Januar 1981 wurden die für das Sparguthaben aufgelaufenen Zinsen an Herrn H… H… ausgezahlt. Danach wurde ihm von der Sparkasse erklärt, Zinsen könnten nicht mehr an ihn ausgezahlt werden, da er nicht verfügungsberechtigt sei.
Am 1. April 1980 stellten die Eheleute H… der Beklagten eine Bankvollmacht aus. Danach sollte die Beklagte „uneingeschränkt verfügungsberechtigt” sein über die „verschiedenen Konten und Sparbücher”. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Urkunde S. 51 GA.
Am 9. Februar 1981 ließen die Eheleute H… zur Vorlage bei der SSK u.a. notariell beurkunden: „Wir beantragen, alle vorgenannten Sparkonten (darunter ist auch das streitgegenständliche) aufzulösen und die Spareinlagen auf unser Sparkonto bei der Stadtsparkasse … in … umzubuchen.
Etwaige Regreßansprüche der früheren Inhaber der vorgenannten Sparkonten werden von uns übernommen.” (S. 26/27 GA).
Die SSK weigerte sich im Schreiben vom 31. März 1981 – nach Vorlage der vorgenannten notariellen Urkunde – die Umbuchung vorzunehmen. Zur Begründung führte sie aus:
Die Anlage der Sparkonten erfolgte seinerzeit in … bei der damaligen Zweigstelle der Kreissparkasse. Aus den Unterlagen der Kreissparkasse ergibt sich, daß die Personen, auf die die einzelnen Sparkonten angelegt wurden, damals von der Kreissparkasse angeschrieben und von der Errichtung der Konten in Kenntnis gesetzt wurden. Ferner hatte die Kreissparkasse bei der Kontenanlage keine Einschränkung dahingehend aufgenommen, daß die begünstigten Personen nicht Gläubiger des Guthabens werden sollten.
Die Stadtsparkasse … ist heute daran gebunden, was die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen aussagen. Insoweit ist entscheidend, wie höchstrichterlich festgestellt ist, wer bei Errichtung eines Kontos nach dem für die Sparkasse erkennbaren Willen des Einzahlenden Berechtigter des Guthabens werden soll.
Das schließt durchaus nicht aus, daß Sie bei der Kontenanlage tatsächlich den in obiger Urkunde genannten Zweck verfolgten. Nur ist das für die Sparkasse nicht erkennbar gewesen.
Aus diesem Grunde halten wir eine Anerkennung Ihrer Rechte seitens der angegebenen Kontoinhaber für erforderlich.”
Diesen Rechtsstandpunkt wiederholte die SSK in ihrem Schreiben vom 27. April 1982 an die ehemaligen Bevollmächtigten der Beklagten, die die Auszahlung der Sparguthaben an die Beklagte gefordert hatten (S. 10 GA).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei mit dem Kontoeröffnungsvertrag „Eigentümer” der Forderung gegen die SSK geworden. Zwischen Herrn H… H… und der SSK sei ein Vertrag zu seinen Gunsten gemäß § 328 BGB zustande gekommen. Zumindest sei der Kläger gemäß § 331 BGB mit dem Tode von Herrn H… H… Forderungsinhaber gegen die SSK geworden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn das Sparbuch der Stadtsparkasse …, Sparkonto-Nr. … herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt Gläubiger der in dem Sparbuch verbrieften Forderung gewesen noch nach dem Tode der Eheleute H… geworden.
Das Landgericht hat mit seinem Urteil vom 24. Februar 1988, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zum Zwecke der weiteren Sachdars...