Entscheidungsstichwort (Thema)

Trennungsunterhalt. Anrechnung fiktiver Einkünfte aus einer Teilzeittätigkeit für einen in den Vorruhestand versetzten Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn beim Trennungsunterhalt. Behandlung der Eigenheimzulage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Mitarbeiter der Deutschen Bahn auf seinen Antrag hin in den Vorruhestand versetzt, sind ihm gem. Art. 1 § 3 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG fiktive Einkünfte aus einer Teilzeittätigkeit anzurechnen.

2. Die Eigenheimzulage ist unterhaltsrechtlich als Einkommen zuzurechnen.

 

Normenkette

BEDBP StruktGÄndG Art. 1 § 3 Abs. 2 S. 2; BeamtVG § 53 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 1361 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Hermeskeil (Urteil vom 18.02.2003; Aktenzeichen 3 F 284/00)

 

Tenor

Auf die Berufung beider Parteien wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hermeskeil vom 18. Februar 2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

  1. Für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 28. Februar 2003 2.168 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) aus jeweils

    • 216 EUR seit dem jeweiligen Monatsersten der Monate Juni bis September 2000,
    • 59 EUR seit dem jeweiligen Monatsersten der Monate Oktober 2000 bis Januar 2001,
    • 89 EUR seit dem jeweiligen Monatsersten der Monate Februar 2001 bis Januar 2002.
  2. Für die Zeit ab 3. März 2003 monatlich jeweils zum 3. eines jeden Monats im voraus Elementarunterhalt in Höhe von 355 EUR und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von jeweils 89 EUR (insgesamt 444 EUR) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 41 % und der Beklagte 59 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 32 % und der Beklagte zu 68 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet, die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt aus § 1361 Abs. 1 BGB in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe.

I.

Für die Unterhaltsberechnung geht der Senat von folgenden Grundlagen aus:

Das Bruttoeinkommen des Beklagten im Jahre 2000 beläuft sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts auf 50.056,– DM. Der Beklagte hat es versäumt, die an die Klägerin geleisteten Unterhaltszahlung von 8.125,– DM steuerlich geltend zu machen. Zur Ausnutzung dieses möglichen Steuervorteils ist er aber unterhaltsrechtlich verpflichtet, so dass ihm die Verminderung der Steuerbelastung fiktiv zuzurechnen ist. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Beklagte bei Geltendmachung der Unterhaltsleistungen nur Steuern in Höhe von 5.989,49 DM zu zahlen gehabt hätte. Unter Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge von 2.928,– DM und der Pflegeversicherungsbeiträge von 789,72 DM ergibt sich ein Jahresnettoeinkommen von 40.348,79 DM. Dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.362,40 DM. Abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten von 3.194,28 DM.

Für das Jahr 2001 ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts von einem bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten von 3.338,43 DM auszugehen.

Im ersten Halbjahr des Jahres 2002 hatte der Beklagte unstreitig ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.457,50 EUR. Im Monat Juli 2002 ist er in den Vorruhestand getreten. Dieser Einkommensminderung kann unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden. Zum Einen schlagen Vorruhestandsregelungen zur Entlastung des Arbeitsmarktes oder zur Erreichung eines Personalabbaus nicht ohne Weiteres auf das private Unterhaltsrecht durch. Vielmehr ist der Eintritt in den Vorruhestand nur dann unterhaltsrechtlich beachtlich, wenn er auch im Verhältnis zum Unterhaltsberechtigten angemessen ist (Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Auflage, Rdnr. 417). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen des Unterhaltsverpflichteten bestehen (Senat, Urteil vom 23.01.2002 – 9 UF 99/01; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 433 f, 434). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Beklagte hat den Antrag auf Versetzung in den Vorruhestand gestellt, weil nach seinem Vortrag seine Dienststelle geschlossen werden sollte. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bei der D… nicht weiter hätte beschäftigt werden können. Nach seinem eigenen Vortrag wäre er nach D. versetzt worden. Der Senat ist der Auffassung, dass dem Beklagten angesichts seines Alters ein Umzug nach D. zumutbar ist. Hinzu kommt folgender Gesichtspunkt: Nach Ar...

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