Leitsatz (amtlich)
1. Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer und besteht zwischen diesen eine Ressortverteilung, so steht grundsätzlich jedem der Geschäftsführer das Recht auf Information über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu, und zwar auch über diejenigen, die allein das Ressort eines Mitgeschäftsführers betreffen.
2. Das Informationsrecht eines Geschäftsführers wird in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn die Gesellschaft ihm vorschreibt, Auskünfte und Unterlagen, die zum Ressort eines anderen Geschäftsführers gehören, sich ausschließlich von diesem Mitgeschäftsführer, nicht aber von anderen Mitarbeitern der Gesellschaft geben zu lassen.
3. Stört einer der Geschäftsführer durch die Art und Weise, wie er Mitarbeiter der Gesellschaft um Informationen über das Ressort eines Mitgeschäftsführers ersucht, auf Dauer den Betriebsfrieden, so ist die Gesellschaft nicht berechtigt, ihm jegliche Kommunikation mit den Mitarbeitern zu untersagen. Vielmehr steht ihr in diesem Fall als Mittel zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens grundsätzlich nur die Möglichkeit offen, den Geschäftsführer von seinem Amt abzuberufen.
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 02.08.2007; Aktenzeichen 7HK O 110/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 2.8.2007 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Trier teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:
Die Verfügungsbeklagte zu 1) wird verpflichtet, dem Verfügungskläger bis zur entsprechenden Entscheidung in der Hauptsache die unbehinderte Ausübung seiner Informations-, Frage- und Einsichts-rechte als Geschäftsführer unmittelbar ggü. den Angestellten der N. GmbH & Co. KG ... (...) zu gewähren und entgegenstehende Weisungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft zu setzen.
Der gegen die Verfügungsbeklagte zu 2) gerichtete, hilfsweise gestellte Antrag zu 2. (gemäß Antragsschrift vom 5.7.2007; in der Berufungsschrift: Antrag zu 3.) wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat bis 31.12.2007 beim Gericht der Hauptsache Klage zu erheben. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag die einstweilige Verfügung aufgehoben.
Die Berufung wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Verfügungsbeklagten zu 2) richtet.
Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden wie folgt verteilt:
Der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagte zu 1) tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu 2) sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte. Die Verfügungsbeklagte zu 1) trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Verfügungsklägers.
Gründe
I. Der Verfügungskläger ist neben seinem Sohn, dem Verfügungsbeklagten zu 2), Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1) und verlangt von dieser, hilfsweise vom Verfügungsbeklagten zu 2), die Aufhebung einer Weisung, durch die der Verfügungskläger daran gehindert wird, Informationen über Angelegenheiten der Gesellschaft von den Mitarbeitern des Unternehmens einzuholen.
Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist Komplementärin der N. GmbH & Co. KG .. (...). Ihr alleiniger Gesellschafter ist der Verfügungsbeklagte zu 2). Der Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagte zu 2) sind untereinander zerstritten. In einer Vereinbarung vom 28.8.2006 haben sie unter Abänderung des Gesellschaftsvertrages der GmbH und des Geschäftsführeranstellungsvertrages des Verfügungsklägers u.a. vereinbart, dass die operative Geschäftsführung allein dem Verfügungsbeklagten zu 2) zustehe und der Verfügungskläger als Geschäftsführer "auf den repräsentativen Bereich beschränkt" sei.
Der Verfügungsbeklagte zu 2) hat die Mitarbeiter der N. GmbH & Co. KG angewiesen, dem Vater auf dessen Anforderung keine Informationen über Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen, und hat diesen aufgrund entsprechenden Gesellschafterbeschlusses abgemahnt mit der Aufforderung, die unmittelbare Kommunikation mit den Mitarbeitern zu unterlassen.
Der Verfügungskläger hat vorgetragen, ihm lägen gewichtige Indizien dafür vor, dass es in der N. GmbH & Co. KG zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Zur Überprüfung dieses Verdachts sei er u.a. auf Informationen seitens der Mitarbeiter des Unternehmens angewiesen.
Der Verfügungskläger hat beantragt,
1. die Verfügungsbeklagte zu 1) zu verpflichten, dem Verfügungskläger bis zur entsprechenden Entscheidung in der Hauptsache die unbehinderte Ausübung seiner Informations-, Frage- und Einsichtsrechte als Geschäftsführer unmittelbar ggü. den Angestellten der N. GmbH & Co. KG ... (...) zu gewähren und entgegenstehende Weisungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft zu setzen; hilfsweise,
2. den Verfügungsbeklagten zu 2) zu verpflichten, ggü. den Angestellten der N. GmbH & Co. KG eine Weisung dergestalt zu erteilen, dass die Angestellten der N. GmbH & Co. KG bis zur entsprechenden Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet seien, dem Geschäftsführer Herrn W.N. direkt die von ihm verlangte...