Verfahrensgang
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler (Entscheidung vom 02.11.2007; Aktenzeichen 6 F 238/98) |
Tenor
1.
Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 02.November 2007 teilweise abgeändert.
- Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab dem 1. April 2008 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 600,00 EUR zu zahlen
Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
2.
Die Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
3.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten 1. Instanz trägt der Antragsteller zu 2/5, die Antragsgegnerin zu 3/5.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien wurden haben 1973 geheiratet; sie haben zwei Kinder, 1980 und 1982 geboren, die ihr Studium inzwischen abgeschlossen haben. Durch Urteil des Amtsgerichts- Familiengerichts - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 06. April 2006 wurde die Ehe auf den am 29.10.1998 zugestellten Scheidungsantrag hin geschieden. Das Verfahren zum nachehelichen Unterhalt wurde abgetrennt.
Das Amtsgericht gab dem Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts durch das angefochtene Urteil teilweise statt, für einzelne Zeiträume in unterschiedlicher Höhe; zuletzt ab Januar 2008 sprach es eine Gesamtunterhalt von 1.120,43 EUR, darin enthalten Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 160,43 EUR zu. Den weitergehenden Antrag wies es ab.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen, der Antragsteller akzeptiert wie zuletzt auch in 1. Instanz durchgehend einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 600,00 EUR und beantragt darüber hinaus, die Klage abzuweisen. Die Antragsgegnerin macht höheren Unterhalt geltend, zuletzt ab Juli 2008 1.685,93 EUR (darin enthalten Alters- und Krankheitsvorsorgeunterhalt).
II.
Die Berufung des Antragstellers ist in vollem Umfange begründet; diejenige der Antragsgegnerin ist unbegründet.
Der Antragsgegnerin steht zwar im Grundsatz ein Aufstockungsunterhaltsanspruch zu (§ 1573 Abs.2 BGB); der Anspruch ist jedoch teilweise verwirkt und nach § 1579 Nr. 4 (bzw. jetzt Nr. 5) BGB herabzusetzen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a.
Bedarfsbestimmend ist das beiderseitige Einkommen, auf Seiten des Beklagten seine Ruhestandsbezüge, Steuererstattungen, der Wohnwert des von ihm bewohnten Anwesens, auf Seiten der Antragsgegnerin ihr zuzurechnende fiktive Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, sowie Zinseinkünfte, zu Beginn des maßgebliche Unterhaltszeitraums auch noch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den beiden gemeinsamen Kindern.
i.
Die Ruhestandbezüge hat das Amtsgericht errechnet mit 3001,22 EUR für Januar 2007, mit 2948,61 EUR für Februar bis Juni 2007 und mit 2.895,55 EUR für die Zeit danach. Das wurde in der Berufungsinstanz nicht angegriffen.
ii.
Die Steuererstattung hat es durchgängig mit 208,04 EUR angenommen und dabei den Steuerbescheid vom 04.054.2007 (Bl 265 GA) zugrunde gelegt, der allerdings offensichtlich nur ein Abänderungsbescheid war. Wie sich hieraus ergibt, erhielt der Antragsteller für das Jahr 2006 eine deutliche höhere Steuererstattung, nämlich insgesamt 10.289,37 EUR. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Erstattung teilweise auch daraus resultiert, dass der Antragstellers seit November 2006 wieder verheiratet war und also den Splittingvorteil für das gesamte Jahr in Anspruch nehmen konnte, der allerdings der Antragsgegnerin nicht zugute kommt. Bei einer fiktiven Berechnung nach der Grundtabelle unter Beibehaltung der sonstigen aus dem Steuerbescheid ersichtlichen Parameter ergäbe sich eine Steuererstattung von 7.503,00 EUR, monatlich rund 625,00 EUR. Für das Jahr 2007 führt die analoge Berechnung anhand des Steuerbescheids vom 16.04.2008 (Bl. 485 GA, bei dem das begrenzte Realsplitting nicht berücksichtigt wurde, weil die Antragsgegnerin ihre Zustimmung widerrufen hat) zu einer monatlichen Erstattung von rund 19,00 EUR.
iii.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, in den ersten Monaten des Unterhaltszeitraums auch noch für die Kinder, sind unstreitig.
iv.
Ob der Antragsteller über Kapitalerträge verfügt - die Steuerbescheide legen dies nahe - kann dahinstehen, die Antragsgegnerin hat weder vorgetragen noch erst recht nachgewiesen, dass diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Im Gegenteil: ihr Vortrag an anderer Stelle läuft eher darauf hinaus, der Antragsteller habe Kapital (und damit auch dessen Erträge) vor ihr verheimlicht.
v.
Den Wohnwert (und dementsprechend auch die der Antragsgegnerin zugerechneten Zinsen) setzt der Senat fest wie in seinem Urteil vom 15. November 2004 (13 UF 305/04). Hier hatte der Senat aufgrund der besonderen Konstellation - der Antragsteller hatte die der Antragsgegnerin gehörende Grundstückshälfte von dieser erworben und hierfür rund 153.000 EUR an sie gezahlt - erwogen, welche Positionen auf beiden Seiten in die Bedarfsberechnung einzustellen seien. An dieser Bewertung hält er auch hier fest und übernimmt die damaligen Werte, d...