Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 10 O 89/19) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Koblenz vom 02.12.2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Widerklage.
4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen den Parteien geschlossenen Jagdpachtvertrages, hilfsweise auf Feststellung in Anspruch, dass dieser Jagdpachtvertrag infolge wirksame Kündigung des Klägers zum 30.3.2019 beendet worden ist.
Durch Vertrag vom 15.12.2015 pachtete der Kläger von der Beklagten die gesamte Jagdnutzung auf den zum gemeinschaftlichen Hochwildjagdbezirk ...[Z] -Teil II- gehörenden Grundstücken. Der Pachtvertrag beginnt gemäß § 4 des Vertrages mit dem 1.4.2016 und wird auf zwölf Jahre geschlossen. Hierbei beginnt das Pachtjahr jeweils am 1.04. eines Jahres und endet am 31.03 des jeweils nächsten Jahres. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 7 - 13 und Bl. 74 GA Bezug genommen.
Die Grenzen dieses verpachteten Jagdbezirks sind in § 2 des Vertrages wie folgt beschrieben:
"(...) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk ...[Z] wird in zwei Jagdbögen verpachtet. Die Teilungslinie zwischen den beiden Jagdbögen verläuft wie folgt:
Straße Westausgang von ...[Y] bis ...[X], dann südlich ...[X]er ...weg bis an die bewaldete Höhe ...[W]. Hier ist der Fahrweg entlang des Waldrandes der Höhe ...[W], der wieder am Nordausgang von ...[V] auf den ...[X]er ...weg stößt, die Grenze. Dann die Straße ...[V]-...[T], die Straße B ... Mittel...[Z]-Nieder...[Z], südlichster Punkt, Abzweigung ...[U]."
Teil I liegt westlich dieser Linie
Teil II liegt östlich dieser Linie (...).
Ob dem Vertrag die von der Beklagten vorgelegte Luftbildaufnahme mit eingezeichneten roten Linien, welche den Grenzverlauf darstellen sollen (Bl. 74 GA), beigefügt war, ist zwischen den Parteien streitig.
Unter dem 04.12.2018 kündigte der Kläger den Jagdpachtvertrag gegenüber der Beklagten unter Berufung auf § 1 Abs. 3 des Jagdpachtvertrages, der eine Kündigung mit 6-monatiger Frist zum Ende des Pachtjahres vorsieht, wenn der Jagdbezirk sich um mehr als 1/5 verkleinert. Hierauf antwortete die Beklagte durch Schreiben vom 04.12.2018 und wies die Kündigung als nicht fristgerecht zurück (Bl. 18 GA).
Durch Schreiben vom 19.2.2019 forderte der Kläger die Verbandsgemeindeverwaltung ...[S] auf, Stellung zu der von ihm vertretenen Auffassung zu nehmen, der zwischen den Parteien geschlossene Jagdpachtvertrag sei nichtig, da hierin das Gebiet, für das das Jagdausübungsrecht übertragen wird, nicht eindeutig genug bezeichnet sei.
Die Beklagte ihrerseits kündigte den Jagdpachtvertrag durch ein im September 2019 zugegangenes Schreiben fristlos, da der Kläger die Jahrespacht nicht zum Fälligkeitstermin 01.04.2019 gezahlt hatte; zugleich wurde ihm die weitere Jagdausübung untersagt. Seit September 2019 ist das Jagdrevier anderweitig verpachtet.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Jagdpachtvertrag sei nichtig, da die Grenzen des Pachtgegenstandes nicht konkret genug bezeichnet seien. Auch fehle es an der Bezugnahme auf eine als Anlage beigefügte Revierkarte. Die von der Beklagten vorgelegte Luftbildaufnahme sei dem Vertrag nicht beigefügt gewesen. Aus dieser Karte sei der genaue Grenzverlauf im Übrigen aber auch nicht deutlich erkennbar. Es sei in der Vergangenheit auch bereits zu Auseinandersetzungen mit dem Inhaber des Jagdausübungsrechts des benachbarten Jagdbezirks gekommen anlässlich einer Drückjagd. Hilfsweise hat sich der Kläger erstinstanzlich auf die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Pachtvertrages berufen. Ein großer Teil der zum Jagdbezirk gehörenden Flächen sei nämlich faktisch nicht bejagbar, da sie eingezäunt und eine Jagd nicht gefahrlos möglich sei. Wegen dieser Flächen im Einzelnen wird auf die Aufstellung des Klägers in der Klageschrift (Bl. 5 GA) sowie auf die der Klageschrift beigefügte Luftbildaufnahme mit den farbigen Einzeichnungen des Klägers verwiesen (Bl. 19 GA). Die Kündigung der Beklagten ginge deshalb ins Leere, da der Vertrag bereits beendet gewesen sei. Sie sei im Übrigen auch nicht wirksam, da ein Zahlungsverzug wegen des von ihm geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts nicht bestanden habe.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, die Grenzen des verpachteten Jagdbezirks ergäben sich zum einen aus den Gemeindegrenzen, da es sich um einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk im Sinne des § 8 BJagdG handle. Sofern dieser gemeinschaftliche Jagdbezirk geteilt worden sei, ginge der Grenzverlauf eindeutig aus der geographischen Beschreibung i...