Entscheidungsstichwort (Thema)
Trennungsunterhalt
Leitsatz (amtlich)
Betreut eine getrennt lebende Ehefrau ein eheliches und ein in der Trennungszeit geborenes außereheliches Kind, ist der Ehemann, wenn der von der Frau als Erzeuger Benannte seine Vaterschaft bestreitet und eine Unterhaltszahlung verweigert, zur Zahlung von Trennungsunterhalt nur insoweit verpflichtet, als er ohne Hinzutreten des Weiteren Kindes für den Unterhalt der Frau aufkommen müsste. Hat das gemeinsame Kind bereits ein Alter erreicht, das der Ehefrau die Ausübung einer (Teil-)Erwerbstätigkeit ermöglichen würde, ist dieser ein Einkommen aus einer solchen Tätigkeit fiktiv zuzurechnen.
Normenkette
BGB §§ 1361, 1577 Abs. 2, § 1615l Abs. 1-3, § 1606 Abs. 3 S. 1, § 1607 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Simmern (Urteil vom 14.06.2004; Aktenzeichen 5 F 447/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Simmern vom 14.6.2004 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Ehegattenunterhalt zu zahlen:
- für die Zeit von August 2002 bis Dezember 2004 insgesamt 5.551,97 Euro
- und ab Januar 2005 monatlich 244 Euro, zahlbar bis zum 1. eines jeden Monats im Voraus.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 3/5 dem Beklagten und zu 2/5 der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind seit Juni 2002 getrennt lebende Eheleute; das Scheidungsverfahren ist anhängig. Der Beklagte hat sich durch Urkunde des Jugendamtes der Kreisverwaltung S. vom 12.12.2002 zur Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. 107 % des Regelbetrages für das im Oktober 1996 geborene und von der Klägerin betreute gemeinsame Kind Ö. verpflichtet. Die Klägerin war neben der Kindesbetreuung bis Ende 2003 stundenweise erwerbstätig. Seither ist sie arbeitslos. Im Juli 2004 hat sie ein weiteres Kind (E.) geboren, das unstreitig nicht vom Beklagten abstammt. Der von der Klägerin als Erzeuger Benannte bestreitet seine Vaterschaft und weigert sich, Unterhalt zu zahlen.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Die Parteien streiten vorwiegend über die vom Einkommen des Beklagten vorzunehmenden Abzüge, die Höhe der vom Beklagten in der Vergangenheit erbrachten Zahlungen und die Frage, ob die Klägerin ihren Anspruch durch Ausbruch aus intakter Ehe verwirkt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des FamG v. 14.6.2004 verwiesen.
Mit diesem Urteil hat das FamG der Klägerin einen Unterhaltsanspruch i.H.v. 447,93 Euro für August 2002, von 408,16 Euro monatlich von September bis Dezember 2002 und von 262,12 Euro ab Januar 2003 abzgl. vom Beklagten erbrachter Leistungen zuerkannt. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Mit einem am 24.8.2004 eingegangenen Schriftsatz hat er eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Auf den Hinweis, dass die Begründungsfrist am 23.8.2004 abgelaufen war, begehrt der Beklagte mit der am 8.9.2004 eingegangenen Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen in diesem Schriftsatz verwiesen.
Mit der Berufung erhebt der Beklagte weiterhin den Einwand der Verwirkung, wendet sich gegen die Berücksichtigung von Essensvorteilen und Steuererstattungen, erstrebt die Berücksichtigung weiterer Versicherungsbeiträge, Kreditverpflichtungen sowie Zahlungen an die Klägerin und beruft sich auf eine Mithaftung des Vaters des im Juli 2004 geborenen Kindes.
Der Kläger beantragt, nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist das Urteil des AG Simmern vom 14.6.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des AG Simmern v. 14.6.2004 dahingehend abzuändern, dass der Beklagte ab Januar 2003 einen monatlichen Unterhalt von 384,81 Euro an sie zu zahlen hat.
Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil für zutreffend und passt mit der Anschlussberufung ihren Antrag den Berechnungen des FamG an.
Wegen des Weiteren Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Erklärungen der Parteien anläss...