Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährleistung. PKW-Kauf

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Gebrauchtwagenverkäufer ist beweispflichtig dafür, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs der Mangel - Beschädigung des Zahnriemens - noch nicht vorgelegen hat. Er hat für den Beweis des Gegenteils den Vollbeweis nach § 292 ZPO zu führen, die Vermutungsregel des § 476 BGB und die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu widerlegen. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nicht, wenn der Gebrauchtwagenverkäufer seine Nacherfüllung verweigert.

2. Ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten und des möglichen Minderwerts in Höhe der 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswerts aus dem Gesichtspunkt des Integritätsinteresses besteht nicht, wenn der Geschädigte den Schaden nur fiktiv berechnet.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1 S. 2, § 281 Abs. 2, § 437 Nr. 3, § 440 S. 1, § 476; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

LG Trier (Entscheidung vom 04.02.2010; Aktenzeichen 4 O 279/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichter - vom 4. Februar 2010 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.957,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2008 zu zahlen.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 604,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2008 zu zahlen.

2) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, verursacht aus der schuldhaften Pflichtverletzung des zwischen den Parteien über den PKW Kia, Typ Carnival Van, 93 KW, mit der Fahrgestellnummer ..., am 19. März 2008 abgeschlossenen Kaufvertrages, soweit dieser aus dem Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert des PKW in Höhe von 4.500,00 € und den Kosten einer fachgerechten Reparatur, begrenzt auf einen Betrag von 5.850,00 € incl. MWSt. besteht.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger zu 4/10, der Beklagte zu 6/10 zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger verfolgt im vorliegenden Rechtsstreit gegenüber dem Beklagten Schadenersatzansprüche aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag über einen Pkw der Marke Kia Carnival.

Mit Vertrag vom 19.012008 erwarb der Kläger von dem Beklagten, der in Recklinghausen einen Gebrauchtwagenhandel betrieb, das vorgenannte Fahrzeug zu einem Preis von 4.500,- €. Der PKW hatte zum Zeitpunkt der Veräußerung einen abgelesenen Kilometerstand von 144.500 km. Bei einem Kilometerstand von 90.000 km war der Zahnriemen des PKW's gewechselt worden. Dieser Umstand wurde dem Kläger seitens des Verkäufers mitgeteilt.

In der Nacht vom 11./12.05.2008 erlitt der streitgegenständliche Wagen bei einem Kilometerstand von ca. 155.000 einen Motorschaden. Nach dem von dem Kläger in Auftrag gegebenen Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. sollte ein fehlerhafter Einbau des Zahnriemens die Ursache für den Schaden gewesen sein. Der Beklagte ist dem Verlangen des Klägers auf Schadenersatz nicht nachgekommen.

Der Kläger hat vorgetragen,

der Zahnriemen sei fehlerhaft installiert gewesen, sodass der Zahnriemen gegen die Zahnriemenabdeckung gelaufen und dabei im Laufe der Zeit verschlissen und beschädigt worden sei. Dieser Schaden habe mit Sicherheit schon vor Übergabe des Fahrzeuges am 19.03.2008 vorgelegen. Er habe in seiner Besitzzeit keinerlei Reparaturen oder Arbeiten, die mit einem Eingriff in den Motorbereich verbunden gewesen seien, durchführen lassen. Der Beklagte sei verpflichtet, ihm die für die Reparatur des Motors erforderlichen Kosten in Höhe von 5.114,24 € netto zu erstatten. Ein Abzug neu für alt sei insoweit nicht vorzunehmen. Gleichfalls seien erstattungsfähig die Kosten für die Einholung des Privatgutachtens in Höhe von 957,95 € sowie ein täglicher Nutzungsausfallschaden von 50,--€. Für die Monate Juni bis August 2008 ergebe sich insoweit ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 4.500,-- €. Insbesondere wegen der noch anfallenden Mehrwertsteuer und des weiteren Nutzungsausfalls sei der Feststellungsantrag gerechtfertigt.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.572,19 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 21. Mai 2008 zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, verursacht aus der schuldhaften Pflichtverletzung des zwischen den Parteien über den Pkw Kia, Typ Carnival Van, 93 kW, mit der Fahrgestellnummer KNEUP ..., am 19. März 2008 abgeschlossenen Kaufvertrages, und zwar hier insbesondere die noch anfallenden Mehrwertsteuerbeträge und den noch ab September 2008 anfallenden Nutzungsersatz/Nutzungsausfall in Höhe von täglich 50,-- €,

3. den Beklagten zu verpflichten, ihm außergerichtliche Kosten in Höhe...

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