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OLG Koblenz Urteil vom 24.03.2006 - 10 U 433/05

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Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 17.02.2005; Aktenzeichen 16 O 71/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 17.2.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt als Bezugsberechtigte von dem Beklagten die Auszahlung einer Unfallzusatzversicherungsleistung, nachdem der Versicherungsnehmer - ihr Ehemann - nach einem Suizid im Februar 2003 verstorben ist. Der Beklagte beruft sich darauf, dass nach den vereinbarten Bedingungen für die Unfallzusatzversicherung kein Versicherungsschutz bestehe.

Zwischen dem Beklagten und dem Ehemann der Klägerin W. H. bestand seit 1987 ein Lebensversicherungsvertrag (Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall) und ein Unfallzusatzversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme i.H.v. 50.0000 DM (25.564,59 EUR). Dem Vertrag lagen u.a. die Bedingungen für die Unfallzusatzversicherung (UZB) des Beklagten zugrunde. Während der Beklagte nach dem Tod seines Versicherungsnehmers die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung an die bezugsberechtigte Klägerin auszahlte, lehnte er die Zahlung der Unfallzusatzversicherungssumme mit Schreiben vom 13.10.2003 mit der Begründung ab, der Todesfall falle nicht unter den Versicherungsschutz der Unfallzusatzversicherung.

Der Ehemann der Klägerin war im August 2001 Opfer eines schweren Verkehrsunfalls geworden, wobei er sich eine schwere Hirnverletzung zugezogen...

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