Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr
Normenkette
BeamtVG §§ 31, 46 Abs. 2; ErwZulG § 1; PflVersG § 3 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 13.01.2005; Aktenzeichen 1 O 254/03) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Mainz vom 13.1.2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten aufgrund der Direktklage gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des W.M. um einen Schmerzensgeldanspruch sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftigen immateriellen Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 2.7.2001 gegen 15.20 Uhr auf der Bundesautobahn A 61 in der Gemarkung S. ereignet hat.
Der Kläger ist katholischer Pfarrer in Ki., der Versicherungsnehmer der Beklagten ist dort ehrenamtlicher Gottesdiensthelfer. Beide begaben sich nach Kö. zu verschiedenen Auslandsvertretungen, um Visa für eine Reise zur kirchlich organisierten Überbringung von Hilfsleistungen nach Polen zu erbitten. Zuerst führte der Kläger das Fahrzeug, auf der Rückfahrt übernahm der Versicherungsnehmer der Beklagten die Rolle des Fahrers, weil der Kläger übermüdet war. Der Kläger saß angeschnallt auf dem Beifahrersitz und schlief ein. Der Versicherungsnehmer der Beklagten war auch übermüdet, fiel in einen Sekundenschlaf und kam von der Fahrbahn ab. Das Fahrzeug stieß gegen einen Baum, wodurch beide Insassen verletzt wurden. Der Kläger erlitt mehrere Frakturen, insb. einen Lendenwirbelkörperbruch, und eine Darmverletzung. Seine Verletzungen mussten operativ versorgt werden.
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte Ersatz immaterieller Schäden schuldet oder ihre Haftung dafür ausgeschlossen ist. Der Kläger hat geltend gemacht, eine Haftungsbeschränkung nach den Regeln für den öffentlichen Dienst scheide bei einer Teilnahme am allgemeinen Verkehr aus. Es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung des Versicherungsnehmers der Beklagten und dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der ehrenamtliche Gottesdiensthelfer unterstehe nicht seiner Weisungsbefugnis und es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes - von mindestens 6.000 EUR - nebst Zinsen beantragt und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm auch zum Ersatz allen künftigen weiteren immateriellen Schadens verpflichtet ist. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat geltend gemacht, dass der Anspruch des Klägers ein Dienstunfall gewesen sei. Der Kläger habe zu dem Gottesdiensthelfer in einem dienstlichen Verhältnis gestanden.
Das LG hat der Klage stattgegeben und dazu ausgeführt, der Anspruch gem. § 3 Nr. 1 PflichtVersG sei nicht nach § 46 Abs. 2 BeamtVG ausgeschlossen. Das Beamtenversorgungsgesetz sei zwar anwendbar, weil der Kläger als katholischer Pfarrer einem Beamten gleichstehe. Es liege auch ein Dienstunfall i.S.v. § 31 BeamtVG vor, weil der Unfall infolge des Dienstes eingetreten sei. Zu den Dienstgeschäften des Klägers gehöre auch die kirchlich organisierte Hilfslieferung nach Polen, obwohl dafür keine Anordnung des bischöflichen Ordinariats vorgelegen habe. Andererseits sei eine Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr erfolgt, die nach § 1 ErwZulG zur Gleichstellung mit den anderen Verkehrsteilnehmern führe. Das Vorliegen einer Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr folge aus einer Gesamtschau der Umstände. So sei der Kläger mit seinem privaten Pkw gefahren. Die Fahrt habe nicht organisatorisch zum Dienstbetrieb im engeren Sinne gezählt. Längere Autofahrten gehörten nicht zu den üblichen Dienstgeschäften des Klägers. Der Mitnahme des Zeugen M. habe nicht ein besonderes betriebliches Verhältnis zu Grunde gelegen. M. sei kein Angestellter der Kirchengemeinde oder des Klägers, sondern nur ehrenamtlich tätig gewesen. Ein Mitverschulden des Klägers scheide aus.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Sie meint, das LG habe §§ 2 Abs. 1 Nr. 10, 105 SGB VII übersehen. Der Unfall sei auch entgegen der Ansicht des LG im Zusammenhang mit dem kirchlichen Dienst des Klägers erfolgt. Der Hilfstransport nach Polen, den der Kläger habe organisieren wollen, sei eine Aufgabe der Kirche gewesen. Die Gründe des angefochtenen Urteils seien widersprüchlich, soweit einerseits von einem Dienstunfall, andererseits von einer Teilnahme am allgemeinen Verkehr gesprochen werde.
Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Er meint, die Beklagte verkenne den Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Wegen der Feststellungen des LG nimmt der Senat gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die Gründe des angefocht...