Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeit eines selbständigen Trockenausbauers
Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Versicherer die Anfechtung eines Lebensversicherungsvertrages mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zunächst ohne Erfolg darauf gestützt, dass der als selbständiger Trockenausbauer tätige VN eine Angstneurose und einen Alkoholmissbrauch arglistig verschwiegen habe, reicht die Tatsache der Nichtangabe einer dreitätigen Behandlung eines chronischen Schulter-Arm- bzw. Schulter-Nackensydroms nicht aus, um nachträglich eine arglistige Täuschung hinsichtlich Nichtangabe von Vorerkrankungen zu begründen (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156 [157]; VersR 1987, 91; OLG Koblenz NVersZ 2001, 74; NVersZ 1999, 72 f.; NVersZ 1999, 472 f.; v. 20.4.2001 - 10 U 1003/00, VersR 2002, 222 = NVersZ 2001, 503).
2. Zu den Anforderungen der Feststellung einer Berufsunfähigkeit eines selbständigen Trockenausbauers beim Zusammentreffen orthopädischer und psychischer Beeinträchtigungen.
Normenkette
BB-BUZ § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 13
Verfahrensgang
LG T. (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen 4 O 85/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG T. vom 26.6.2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch. Er übte zuletzt den Beruf eines selbständigen Trockenausbauers aus.
Der Kläger schloss aufgrund Antrags vom 31.7.1997 mit der Beklagten eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum 1.10.1997 ab. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 11.10.1999 den Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und focht die Lebensversicherung und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung an, weil der Kläger bei Antragstellung unwahre Angaben gemacht habe. Mit Schreiben vom 18.1.2000 erfolgte eine nochmalige Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen angeblichen Verschweigens eines Alkoholmissbrauchs und dessen Behandlung.
Die in dem Antrag unter Ziff. 7. "Gesundheitserklärung" und dort unter "c" gerichtete Frage:
"Sind Sie in den letzten 10 Jahren wegen der folgenden Krankheiten, Störungen oder Beschwerden ärztlich beraten oder behandelt worden bzw. haben Sie in dem Zeitraum daran gelitten? (z.B. Herz oder Kreislauf, Blutgefäße, Blutdruck, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- oder Geschlechtsorgane, Leber (Gelbsucht, Leberentzündung), Gehirn, Rückenmark, Nerven, Gemüt oder Depressionen, Augen, Sehbehinderung (ab 8 Dioptrien), Ohren, Haut, Schleimhäute, Drüsen, Lymphwege, Milz, Blut, Gicht, Diabetes, Fettstoffwechselstörungen, Allergien, Infektionskrankheiten, häufige Durchfälle, Knochen, Gelenke, Muskeln, Wirbelsäule, Rheuma, Hexenschuss, Ischias, Lumbalgie, Geschwülste, Frauenkrankheiten)"
hatte der Kläger mit "ja" beantwortet. Anschließend teilte er auf den Hinweis
"Wenn Sie eine oder mehrere der Fragen "c" bis "h" mit "ja" beantwortet haben, benötigen wir noch folgende Angaben", mit:
"Art und Verlauf der Krankheit, Sprunggelenk rechts (Bruch) Verletzung usw. wann?, wie oft?, wie lange? 1990, 8 Monate behandelnde Ärzte, Krankenhäuser, Heilstätten, Kuranstalten (mit Anschrift) Kreiskrankenhaus B. welche Folgen bestehen? ausgeheilt".
Die weiteren Gesundheitsfragen, insb. unter Ziff. 7.e)
"Wurden Sie gegen Typhus, Gelbsucht, -fieber, geimpft mit Blut oder Blutbestandteilen behandelt oder wegen Alkohol-/Drogenmissbrauchs behandelt oder beraten?"
sowie unter Ziff. 7g)
"Sind Sie in den letzten 5 Jahren wegen sonstiger, bisher nicht erfragter Krankheiten, Störungen oder Beschwerden beraten oder behandelt worden?"
wurden von dem Kläger allesamt verneint. Der Antrag wurde hierbei entsprechend der Angaben des Klägers durch den Zeugen F. ausgefüllt.
Im Hinblick auf die Höhe der beantragten Versicherungsleistung war in der vom Kläger in dem Antragsformular abzugebenden Gesundheitserklärung eine zusätzliche Untersuchung erforderlich. Das Ergebnis der darauf von dem Arzt Dr. med. K.-G. K. durchgeführten ärztlichen Untersuchung lautete "gesund". Im Rahmen der "I. Erklärung vor dem Arzt" gab der Kläger neben einer Sprunggelenk-Wadenbeinfraktur ca. im Jahre 1990 noch eine Erholungskur im Jahre 1993 an.
Im Hinblick darauf, dass die dem Untersuchungsbefund beigefügten Laborberichte erhöhte Laborwerte aufzeigten, schloss die Beklagte die beantragte Versicherung hierfür mit einem Risikozuschlag, im Übrigen zu normalen Bedingungen ab.
Der Kläger war in der Zeit vom 11.9.1995 bis zum 13.9.1995 arbeitsunfähig krankgeschrieben wegen eines chronischen Schulter-Arm-Syndroms sowie eines chronischen Schulter-...