Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 13.06.1995; Aktenzeichen 2 O 64/94)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 13. Juni 1995 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Der Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

    1. ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 DM nebst 4 % Zinsen seit 1. November 1990,
    2. einen Betrag von 666,90 DM nebst 4 % Zinsen seit 1. November 1990

    zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche immateriellen und materiellen Schäden, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen, zu ersetzen, die ihr dadurch entstehen, dass sie infolge der zweiten (vermeidbaren) Bauchoperation vom 18. April 1989 vermehrte (über entsprechende Folgen der ersten Operation hinausgehende) Beschwerden (insbesondere aufgrund der zusätzlichen Narbenbildung und der entsprechend erhöhten Narbenbruch,- Verwachsungs- und Darmverschlussgefahr) erleidet.
  3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen zu 75 % die Klägerin und zu 25 % die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner. Von den notwendigen Auslagen der Parteien trägt die Klägerin diejenigen der Beklagten zu 2. ganz, ihre eigenen zu 75 % und diejenigen der Beklagten zu 1. und 3. zu 62,54 %. Die Beklagten zu 1. und 3. tragen als Gesamtschuldner ihre notwendigen Auslagen zu 37,46 % und diejenigen der Klägerin zu 25 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die 1928 geborene Klägerin stand seit Mai 1988 in ambulanter rheumatologischer Behandlung des Chefarztes Prof. Dr. B. des drittbeklagten Krankenhausträgers. Nachdem die Klägerin bei einer ambulanten Vorstellung am 9. Januar 1989 über Blutbeimengungen im Stuhl seit ca. einem Jahr berichtet hatte, hielt Prof. Dr. B. eine sofortige Abklärung für erforderlich. Die Klägerin wurde daher ab 15. Januar 1989 stationär in seiner rheumatologischen Abteilung als Privatpatientin aufgenommen. Zur Durchführung der vorgesehenen Oesophago-Gastro-Duodenoskopie und einer Coloskopie wurde der Erstbeklagte hinzugezogen; er war Chefarzt der Abteilung für Innere Medizin und Gastroenterologie im Krankenhaus der Beklagten zu 3. Der Beklagte zu 1. führte zunächst am 16. Januar 1989 die Gastroskopie aus. An diesem Tag wurde die Klägerin von der zweitbeklagten Stationsärztin über die für den folgenden Tag vorgesehene Coloskopie (Dickdarmuntersuchung unter Verwendung eines flexiblen Endoskops) in einem Aufklärungsgespräch informiert, in dessen Verlauf die Klägerin auch eine formularmäßige Einverständniserklärung unterschrieb (Anl. K 2). Darin hieß es u. a., in seltenen Fällen könne es als Folge der Untersuchung/des Eingriffs zu Komplikationen … u. a. Blutung – Organverletzung … kommen; für den Fall einer Komplikation sei sie mit allen Maßnahmen einverstanden, die nach ärztlichem Ermessen zu deren Behebung erforderlich seien. Nach Darstellung der Klägerin hat der Beklagte zu 1. sie erst am folgenden Tage, als sie bereits auf dem Untersuchungstisch gelegen habe, darauf hingewiesen, er werde sie jetzt erden, da er eventuell festgestellte Polypen gleich entfernen werde. Bei der Untersuchung fanden sich mehrere kleine Polypen, die sich problemlos entfernen ließen, sowie ein breitgestielter gut haselnussgroßer und spontan blutender Polyp, dessen Stiel der Beklagte zu 1. zunächst mit Suprarenin infiltrierte. Anschließend trug er den Polypen mit der Schlinge ab. Da ein großer Polypenrest verblieb, wurde eine Nachresektion durchgeführt, in deren Folge es zu einer arteriellen Blutung kam. Zu deren Stillung erfolgte zunächst eine weitere Suprarenin-Infiltration. Da das nicht half, wurde versucht, den Blutungsbereich mit der Bicap-Sonde zu verschorfen (thermisch durch Elektrokoagulation). Da die Blutung auch damit nicht endgültig gestoppt werden konnte, unterspritzte der Beklagte zu 1. diese Stelle mit einer Ampulle Topostasin. Den Ampulleninhalt von 10 ml hatte er in 10 ml sterilem pyrogenfreien Wasser gelöst. Nach der herstellerseits dem Mittel beigegebenen Fachinformation war das Mittel in 20 ml sterilem destilliertem Wasser zu lösen und bei Bedarf örtlich aufzutragen bzw. nach Organpunktionen (Laparoskopie) auf die blutende Punktionsstelle zu spritzen; es dürfe niemals in die Blutbahn gelangen, da es dort unverzüglich zu Gerinnselbildung und zum Gefäßverschluss führen würde. Durch die Topostasin-Unterspritzung wurde die Blutung sicher sistiert.

Die Klägerin wurde am nächsten Tag aus der stationären Behandlung entlassen. Eine Kontrolluntersuchung war nach einem halben bis einem Jahr vorgesehen.

Laut Angabe der Klägerin verspürte sie am 11. März 1989 bei der Gartenarbeit plötzlich ein unangenehmes Gefühl im Bauch. Nachdem sich am nächsten Tage zunehmend Bauchschmerzen verstärkten, ließ sie d...

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