Entscheidungsstichwort (Thema)
Restmiete
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 11.07.1985; Aktenzeichen 6 O 51/85) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Juli 1985 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.500,– DM (rückständige Mieten von Januar 1985 bis Februar 1986) zzgl. 14% Mehrwertsteuer zu zahlen sowie 4% Zinsen gemäß folgender Zinsstaffel:
aus 750,– DM seit 4. Januar 1985,
aus 750,– DM seit 4. Februar 1985,
aus 750,– DM seit 4. März 1985,
aus 750,– DM seit 4. April 1985,
aus 750,– DM seit 4. Mai 1985,
aus 750,– DM seit 4. Juni 1985,
aus 750,– DM seit 4. August 1985,
aus 750,– DM seit 4. September 1985,
aus 750,– DM seit 4. Oktober 1985,
aus 750,– DM seit 4. November 1985,
aus 750,– DM seit 4. Dezember 1985,
aus 750,– DM seit 4. Januar 1986 und
aus 750,– DM seit 4. Februar 1986.
Weiter wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin beginnend ab 3. März 1986 und jeweils am 3. der folgenden Monate bis einschließlich 3. Juni 1988 jeweils 750,– DM zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 14%) zu zahlen, und zwar zzgl. 4% Zinsen von den jeweils fälligen Raten (ohne Mehrwertsteuer), beginnend jeweils ab den den Fälligkeitstagen nächstfolgenden Tagen.
II. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Beklagten, mit der er sich gegen die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung der Mieten von Januar bis einschließlich Juni 1985 (4.500,– DM zzgl. MwSt. und Zinsen) wendet, ist unbegründet. Dagegen hat die Berufung der Klägerin, mit der sie auch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Mieten ab Juli 1985 bis einschließlich Juni 1988, dem Ende der fünfjährigen Mietzeit, erstrebt, in vollem Umfang Erfolg.
Der Beklagte ist gemäß § 535 Satz 2 BGB verpflichtet, der Klägerin den in § 2 des zwischen den Parteien am 31. Mai 1983 abgeschlossenen Mietvertrages bestimmten Mietpreis von 750,– DM monatlich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer bis einschließlich Juni 1988 zu zahlen. Gemäß § 3 des Vertrages begann das Mietverhältnis am 1. Juli 1983 und war zunächst auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Die vom Beklagten mit Schreiben vom 1. Oktober 1984 zum 31. Dezember 1984 erklärte Kündigung greift nicht durch, so daß der Beklagte verpflichtet ist, den Mietzins bis einschließlich Juni 1988 zu zahlen. Soweit Mietzinsbeträge erst nach Abschluß der letzten mündlichen Verhandlung (4. Februar 1986) in der Zukunft fällig werden, ergibt sich die Zulässigkeit der Klage aus § 259 ZPO. Denn den Umständen nach ist die Besorgnis gerechtfertigt, daß sich der Beklagte auch der Zahlung der zukünftig fällig werdenden Mietzinsen entziehen wird. Der Beklagte hat vorprozessual definitiv, insbesondere in seinem Schreiben vom 12. November 1984 unter Berufung auf die Auffassung zweier Rechtsanwälte, die Auffassung vertreten, die von ihm zum 31. Dezember 1984 erklärte Kündigung sei wirksam. Damit hat er eindeutig zu erkennen gegeben, daß er zukünftig keinerlei Mietzinsen mehr zu zahlen gedenke und dadurch die auf die rückständigen und alle zukünftig fällig werdenden Mietbeträge gerichtete Klage der Klägerin ausgelöst. Ohne Bedeutung ist demgegenüber, daß er erstmals im Prozeß erklärt hat, er sei gewillt, die zukünftig fällig werdenden Mietzinsraten zu zahlen, wenn das Gericht zu der Auffassung komme, daß die von ihm erklärte Kündigung unwirksam sei. Damit entfällt nicht nachträglich das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin auf Einklagung der zukünftig fällig werdenden Mietzinsraten. Der Klägerin ist angesichts der vorangegangenen definitiven und ernstlichen Erfüllungsverweigerung des Beklagten nicht zumutbar, nur einen Teil der Mietzinsraten einzuklagen und damit Gefahr zu laufen, wegen weiterer zukünftiger Raten einen neuen Prozeß führen zu müssen. Im übrigen hat der Beklagte auch nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils, das seine Kündigung für unwirksam erklärt hat, keine einzige Mietzinsrate bezahlt, so daß bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (4. Februar 1986) Mietrückstände von insgesamt 10.500,– DM aufgelaufen sind.
Der Beklagte war nicht berechtigt, das Mietverhältnis gemäß §§ 549 Abs. 1, 565 Abs. 1 Nr. 3 BGB mit der Begründung zu kündigen, die Klägerin habe die Erlaubnis zur Untervermietung verweigert.
Auf das außerordentliche Kündigungsrecht des § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich der Mieter dann nicht berufen, wenn er mit der Absicht der Untervermietung den Wunsch nach einer nicht unwesentlichen Änderung des Vertragszwecks verbindet, insbesondere eine einseitige Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzungsart anstrebt (OLG Nürnberg, WuM 1967, 202 ff.; OLG Hamburg, OLG E 13, 1364; BGB-RGRK-Gelhaar, Bd. II, 2. Teil. 12. Aufl., 1978, § 549 Rdnr. 27; Soergel-Kummer, BGB, Bd. 3, 11. Aufl., 1980, § 549 Rdnr. 14). Der vertragsmäßige Gebrauch de...