Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 16.01.2006; Aktenzeichen 5 O 245/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin. der 5. Zivilkammer des LG Koblenz vom 16.1.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
A. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 36.341,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz aus 12.612,65 EUR seit dem 21.12.2001 und aus weiteren 23.728,75 EUR seit dem 26.3.2002 zu zahlen.
B. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mit-haftungsanteils des Geschädigten von 20 % alle zukünftigen materiellen Schäden des Herrn O. S., aus dem Unfallereignis vom 16.9.2000 auf der BundesstraßE.,..., zu ersetzen, soweit diese auf den Kläger übergehen.
C. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 45 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 55 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jeder Partei wird gestattet, die Vollstreckung der anderen durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Am 16.9.2000 ereignete sich gegen 22.35 Uhr auf der B. in der Nähe von S. außerorts ein Verkehrsunfall. An dem genannten Abend fand die Veranstaltung "Rhein in Flammen" statt. Deshalb waren auch außerhalb der Ortschaften entlang des Rheins am Fahrbahnrand der B. eine große Anzahl von Bussen hintereinander geparkt. Die Beklagten, Mutter und Tochter, wollten dringend austreten und dazu auf die gegenüberliegende Straßenseite an den Fuß des dort befindlichen Bahndammes gelangen (vgl. Lichtbild Bl. 185 GA). Aus dem Zwischenraum zwischen zwei Bussen heraus betraten sie deshalb die Fahrbahn der B. Dabei waren sie angetrunken (1,16 bzw. 1,3 Promille). Sie übersahen den sich von links in Richtung K. nähernden Polizeibeamten O. S., der dienstlich als Motorradstreife im Rahmen der Veranstaltung eingesetzt gewesen war. S. hatte über Funk die Mitteilung erhalten, dass die Streifen zurück nach K. fahren könnten. Er befand sich deshalb auf dem Weg nach Hause. Als die Beklagten auf die Fahrbahn traten, wich er nach links aus, wobei er mit dem Kraftrad stürzte.
Eine Verletzung der Halswirbelsäule und des linken Ellenbogens heilte nach wenigen Wochen ab. In der linken Schulter blieb jedoch ein Schmerzsyndrom zurück, das zu langwierigen Behandlungen führte und den Verletzten bis heute darin hindert, seine Tätigkeit als motorisierter Streifenbeamter im Wechselschichtdienst wieder aufzu-nehmen. Bis zum Ende des Jahres 2001 war er außer Dienst. Seit dem 4.1.2002 arbeitet der verletzte Polizeibeamte als Ermittlungsbeamter im Innendienst.
Das klagende Land hat dem Beamten S. bis zum 31.12.2001 fortlaufend Dienstbezüge gezahlt, nahezu alle bislang angefallenen Heilbehandlungskosten inkl. Fahrtkosten getragen und Unfallausgleichszahlungen nach § 35 BeamtVG gewährt.
Mit dem Vorbringen, die Beklagten treffe die Alleinverantwortlichkeit an dem Unfall, hat das klagende Land aus übergegangenem Recht des Polizeibeamten S. mit der Klage den Ausgleich seiner Leistungen i.H.v. 64.036,79 EUR nebst Zinsen begehrt sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung für alle zukünftigen übergehenden materiellen Schadensersatzforderungen. Die Beklagten haben die Klageabweisung beantragt, weil sie der Auffassung sind, dass den Beamten S. eine hälftige Mitverantwortung für den Unfall treffe und er im Übrigen spätestens ab Februar 2001 wieder arbeitsfähig gewesen sei, zumindest im Innendienst.
Wegen der wörtlichen Fassung der erstinstanzlichen Anträge wird auf Bl. 171, 186, 242, 260 und 266 GA Bezug genommen.
In einem Parallelverfahren (Az. 5 O 465/02 LG Koblenz = 12 U 170/06 OLG Koblenz) hat der Polizeibeamte S. seinen restlichen Schaden, u.a. ausgefallene Zulagen und Fahrtkosten bzw. Fahrtmehrkosten gegen die hiesigen Beklagten geltend gemacht.
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das LG der Klage durch Urteil vom 16.1.2006 in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die Klageabweisung erstreben. Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vor-bringen. Die Beklagten machen außerdem geltend, dass der Unfallausgleich dem von dem Geschädigten erlittenen Erwerbsschaden nicht kongruent sei und deshalb ein Forderungsübergang nicht stattgefunden habe.
Wegen der wörtlichen Fassung der Berufungsanträge wird auf Bl. 289, 285, 319 und 344 GA Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie auf die von den Parteien zu den Akten...