Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Nichtigkeit von Vollstreckungsklauseln in Bauträgerverträgen
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.
II. Die Eventualwiderklage des Beklagten wird als unzulässig abgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung ist sachlich unbegründet.
Die Klägerin kann auch mit dem nunmehr im Wege der Klageänderung gestellten Antrag auf Feststellung, daß die Hauptsache erledigt sei, nicht durchdringen.
Diesem Antrag wäre nur zu entsprechen, wenn die Klage bis zu dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet gewesen wäre.
Aus den Gründen, die das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend und erschöpfend dargelegt hat, denen der Senat insoweit beipflichtet, als es sich um die Frage der Nichtigkeit der Verzichtsklausel handelt, und auf die insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, war die Klage jedoch unzulässig. Die Parteien treten den Erwägungen des Landgerichts sachlich nicht entgegen. Die Klägerin wendet lediglich ein, das Landgericht sei deshalb nicht befugt gewesen, die Vereinbarkeit der fraglichen Klausel mit den Vorschriften des AGBG zu überprüfen, weil sie, die Klägerin, sich nicht auf die Nichtigkeit dieser Klausel gemäß den Vorschriften des AGBG berufen habe. Dieser Einwand geht deshalb fehl, weil das Landgericht die Zulässigkeit der erhobenen Vollstreckungsabwehrklage auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhaltes von Amts wegen zu prüfen hatte. In diesem Zusammenhang geht der Hinweis der Klägerin darauf fehl, daß die Frage der Unwirksamkeit einer Willenserklärung in den Fällen der §§ 119, 123 BGB nicht von Amts wegen zu prüfen sei. Bei den genannten Anfechtungsgründen tritt die Unwirksamkeit als Folge der Ausübung eines Gestaltungsrechts ein, während die Unwirksamkeit einer Klausel nach den Vorschriften des AGBG unmittel bar kraft Gesetzes eintritt.
Dem Landgericht ist auch kein Verstoß gegen § 139 ZPO unterlaufen. In dem Beschluß vom 22.08.1986 hat es darauf hingewiesen, daß gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage Bedenken im Hinblick auf einen möglichen Verstoß der fraglichen Unterwerfungserklärung gegen § 11 Nr. 15 AGBG bestünden. Da der Hinweis an eine sachkundig vertretene Partei gerichtet war, ist es unerheblich, daß die rechtlichen Gesichtspunkte im einzelnen weniger ausführlich dargelegt wurden, als in dem angefochtenen Urteil.
Die von dem Beklagten in der Berufungsinstanz für den Fall erhobene Eventualwiderklage, daß der Senat die Rechtsauffassung des Landgerichts teilt, ist unzulässig. Weder hat die Klägerin in die Zulassung der Widerklage eingewilligt noch erscheint diese sachdienlich (§ 530 Abs. 1 ZPO).
Sachdienlichkeit im Sinne von § 530 Abs. 1 ZPO ist zu verneinen, wenn nur zur Widerklage Beweis zu erheben wäre mit der Folge, daß die andernfalls bestehende Entscheidungsreife entfiele (Zöller, ZPO. 14. Aufl., § 530 Rdz. 3). So verhält es sich hier. Über die Begründetheit der mit der Widerklage erhobenen Forderung könnte nur nach umfangreicher Beweiserhebung über die von der Klägerin geltend gemachten Baumängel sachlich entschieden werden. Der Umfang der gegebenenfalls erforderlichen Beweiserhebung läßt die Zulassung der Widerklage auch im Hinblick auf den Wegfall einer Tatsacheninstanz nicht als sachdienlich erscheinen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 20.000 DM. Durch dieses Urteil ist jede Partei in Höhe von 10.000 DM beschwert.
Unterschriften
D, R, W
Fundstellen