Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 04.08.2006; Aktenzeichen 9 O 382/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 4.8.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Mainz abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Kündigung des zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Geschäftsführervertrages, wie sie mit Schreiben vom 12.10.2005 ausgesprochen worden ist und dem Kläger am 20.10.2005 durch Übergabe zugegangen ist, unwirksam ist und das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten fortbesteht sowie der Gesellschafterbeschluss vom 12.10.2005 über die Abberufung als Geschäftsführer ebenfalls unwirksam ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, wie erkannt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.
Die Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsführervertrages ist unwirksam, weil es an einem ordnungsgemäßen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten über eine außerordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages fehlt. Deshalb besteht das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten fort. Aus denselben Gründen ist auch der Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 12.10.2005, der den sofortigen Widerruf der Bestellung des Klägers zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten zum Gegenstand hat, unwirksam.
1. Die Feststellungsanträge sind zulässig.
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Dienstverhältnis fortbesteht, hat das LG zu Recht und mit zutreffender Begründung ein Feststellungsinteresse bejaht. Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so bleibt die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Geschäftsführergehalts bereits teilweise beziffert werden könnte (BGH NJW 1984, 1552, 1554; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rz. 7a).
Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses über den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer ist ebenfalls zulässig. Auch der Kläger als Fremdgeschäftsführer, der nicht Gesellschafter der Beklagten ist, kann sich auf die Unwirksamkeit des Abberufungsbeschlusses berufen (Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 38 Rz. 40).
2. Die Feststellungsanträge sind auch begründet.
a) Die Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers zur Beklagten ist unwirksam, weil ein wirksamer Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten über die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages nicht vorliegt.
Der Geschäftsführerdienstvertrag ist ein selbständiges Rechtsverhältnis, das neben dem Organverhältnis, der Bestellung zum Geschäftsführer, besteht (Scholz, GmbHG, 8. Aufl., § 35 Rz. 150, 151). Eine Beendigung der Stellung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten führt damit nicht automatisch zur Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages (BGH NJW 2000, 1864). Für die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages bedarf es vielmehr eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Für die Abberufung von Geschäftsführern bestimmt § 46 Nr. 5 GmbHG eine originäre Kompetenz der Gesellschafter. Nach ganz herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, wird die im Gesetz festgelegte Kompetenz für die Bestellung zum Geschäftsführer und den Widerruf der Organstellung auch auf damit im Zusammenhang stehende Kündigungen des Anstellungsverhältnisses erstreckt (sog. Annexkompetenz, BGH NJW 1968, 570; OLG Köln BB 1993, 1388; Scholz, a.a.O., § 46 Rz. 70). Die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages ist deshalb nur wirksam, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss rechtsgültig gefasst worden ist. Fehlt ein zugrunde liegender Gesellschafterbeschluss oder ist er fehlerhaft, so beseitigt dies die Wirksamkeit der Kündigungserklärungen (BGHR Zivilsachen, GmbHG § 46 Nr. 5, Kündigung 1; BGH WM 1976, 379).
Im Streitfall kann dahinstehen, ob der erstmals mit der Berufungserwiderung vom 10.1.2007 vorgelegte (weitere) Gesellschafterbeschluss vom 12.10.2005 über die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführervertrages tatsächlich am 12.10.2005 gefasst worden ist und ob der insoweit gehaltene Vortrag der Beklagten nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen ist. Auch wenn man zugunsten der Beklagten annimmt, dass die Beschlussfassung am 12.10.2005 erfol...