Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Beweiskraft einer mangelbehafteten Privaturkunde
Normenkette
ZPO §§ 416, 419, 440
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 07.03.2005; Aktenzeichen 10 O 239/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Koblenz vom 7.3.2005 wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines angeblich geleisteten Abschlags auf den Kaufpreis eines Hauses in Anspruch. Die Beklagte war Eigentümerin des Hausgrundstücks H.-straße 32 in D. Im Rahmen der Veräußerung des vorbezeichneten Anwesens führte sie auch mit der Beklagten entsprechende Kaufverhandlungen. Nachdem ein Vorgespräch bei dem zur Beurkundung des entsprechenden Kaufvertrags vorgesehenen Notar stattgefunden hatte, scheiterte ein Vertragsabschluss letztendlich an den unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien über die Details des Vertragsinhaltes. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin der Beklagten bereits einen Abschlag auf den in Aussicht gestellten Vertragsabschluss i.H.v. 20.000 EUR gewährt hat.
Die Klägerin hat vorgetragen, im Zuge der Vertragsverhandlungen habe die Beklagte die Klägerin um Zahlung eines Abschlags auf den Kaufpreis i.H.v. 20.000 EUR gebeten. Diese Zahlung habe sie auch geleistet. Hierbei hätten die Beklagte, der Zeuge K. und sie eine Empfangsbestätigung unterzeichnet (GA 54). Nach dem Scheitern des Hauskaufs habe sie die Beklagte dann mehrfach vergeblich zur Rückzahlung der 20.000 EUR aufgefordert.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 31.1.2003 zu bezahlen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe weder von der Klägerin 20.000 EUR erhalten noch den Erhalt einer solchen Anzahlung quittiert. Vielmehr sei sie von der Klägerin gebeten worden, pro forma den Erhalt dieser Summe zu bestätigen, damit man anhand dieser Quittung der Bausparkasse gegenüber nachweisen könne, dass Eigenkapital in entsprechender Höhe aufgebracht worden sei. Ihr sei von der Klägerin erklärt worden, diese Quittung werde nicht gegen sie verwendet. Sie, die Beklagte, habe es jedoch abgelehnt, eine solche Quittung zu unterzeichnen. Lediglich eine Vereinbarung des Inhalts, dass der Klägerin von ihr ein Betrag i.H.v. 10.000 EUR bis zum 31.3.2003, spätestens bis zur Auszahlung eines zugunsten der Klägerin bei der S.I. bestehenden Bauspardarlehens zur Verfügung gestellt werde, habe sie unterschrieben.
Das LG hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Klägerin habe nicht den Beweis erbracht, dass sie an die Beklagte 20.000 EUR geleistet habe. Der Zeuge K. habe zwar überwiegend den Vortrag der Klägerin bestätigt. Die Bekundungen des Zeugen seien weder glaubhaft noch sei der Zeuge glaubwürdig. Die von der Klägerin vorgelegte Quittung vom 11.12.2002 sei ebenfalls nicht geeignet, den vollständigen Beweis der Abgabe der in ihr enthaltenen Erklärung zu erbringen. Die ungewöhnliche Anordnung von Quittungstext und Unterschriften sei derart auffällig, dass der Beweiswert der Urkunde nach Überzeugung des Gerichts erschüttert sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie greift die vom LG vorgenommene Beweiswürdigung an. Das LG habe in verfahrenswidriger Weise trotz ausreichender Beweisangebote der Parteien nicht alle Beweis erhoben und die Glaubwürdigkeit des Zeugen K. zu Unrecht verneint. Verfahrensfehlerhaft sei die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zur Echtheit der Quittung gewesen. Außerdem hätten die Zeugen W. und G. zur Frage vernommen werden müssen, welche Vereinbarung mit der Bausparkasse B. und der Versicherung S. I. getroffen worden wäre. Ferner hätte das LG den Zeugen H. dazu vernehmen müssen, ob seine Firma zwischen 1999 und 2002 noch existiert habe und Arbeiten an dem Hausanwesen der Beklagten durchgeführt habe. Das LG habe es in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen, den Bürovorsteher B. zu vernehmen, nachdem die erforderlichen Schweigerechtsentbindungen rechtzeitig bei Gericht eingegangen seien. Aufgrund einer Suchanzeige sei es erst nach Urteilsverkündung gelungen, die Zeugin M. ausfindig zu machen. Diese habe beim Ausführen ihres Hundes zufälligerweise die Geldübergabe auf dem Parkplatz vor dem Hause der Beklagten am 11.12.2002 gegen Mittag beobachtet.
Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 31.1.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, das LG habe zu Recht die Klage abgewiesen. Die vom LG vorgenommene Beweiswürdigung sei ni...