Leitsatz (amtlich)
1. Wer wissentlich Diebesgut erwirbt, weiß, dass ihm der Täter absprachegemäß nur Besitz verschaffen kann, der allzeit dem Herausgabeanspruch des Eigentümers ausgesetzt ist. Wird die Tatbeute sichergestellt, steht dem Hehler ein Anspruch auf Kaufpreiserstattung gegen den Dieb daher nicht zu.
2. Behauptet der nach dem Verbleib der Tatbeute befragte Dieb, sein Abnehmer habe vorsätzlich gehandelt, ergibt sich daraus ein Schadensersatzanspruch des Hehlers wegen seiner Verteidigungskosten nur dann, wenn er nachweist, dass der Dieb ihn wider besseres Wissen falsch verdächtigt hat.
Normenkette
BGB §§ 241, 305, 433, 932, 935, 823 Abs. 1-2; StGB §§ 164, 186, 193, 242, 259
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 1 O 26/01) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 6.12.2001 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer falschen Verdächtigung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger und der Zeuge B. waren Geschäftsführer einer GmbH, die sich mit dem Vertrieb von Computern und Zubehör befasst. Der seinerzeit 19-jährige Beklagte verkaufte dieser Firma über einen längeren Zeitraum Hardware, die der zuvor bei seiner Arbeitgeberin entwendet hatte. Nachdem die Straftat Ende 1998 entdeckt worden war, legte der Beklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung ein Geständnis ab. Nach dem Verbleib des Diebesgutes befragt, erklärte er, der Kläger und der Zeuge B. hätten es wissentlich gekauft und darüber hinaus gezielte Aufträge für bestimmte Diebstähle erteilt.
Eine Durchsuchung der Geschäftsräume der GmbH führte zur Sicherstellung diverser Computer nebst Zubehör. Diese Gegenstände hat die GmbH nicht zurückerhalten.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger endete mit einer Einstellung nach § 153a StPO; ihm wurde auferlegt, an die Geschädigte 15.000 DM zu zahlen.
Nach einem insgesamt erfolglosen weitergreifenden Antrag erster Instanz begehrt der Kläger mit der Berufung noch 2.748,65 Euro nebst Zinsen. Dabei handelt es sich zu einem Teilbetrag von 3.890,40 DM um Schadensersatz für sichergestellte Hardware und im Übrigen (1.485,50 DM) um Anwaltskosten, die dem Kläger im Ermittlungsverfahren entstanden sind (Bl. 63 GA). Der Kläger wiederholt, von der Herkunft des Diebesgutes nichts gewusst, insbesondere dem Beklagten keine Aufträge für Straftaten erteilt zu haben. Das LG habe bei seiner abweichenden Beweiswürdigung die Aussage des Zeugen B. fehlinterpretiert, weshalb dessen erneute Vernehmung geboten sei.
Der Beklagte verteidigt die Beweiswürdigung des LG, wonach der Kläger und der Zeuge B. das Diebesgutes wissentlich gekauft haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Was die Berufung dagegen vorbringt, überzeugt nicht.
Im einzelnen:
1. Wegen des Teilbetrages von 3.890,40 DM für sichergestellte Hardware ist die Klage nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht begründet. Der Kläger behauptet, die Geräte seien von der vermeintlich Geschädigten aus den Geschäftsräumen der GmbH mitgenommen worden, obwohl es sich nicht um Diebesgut gehandelt habe. Der an den Beklagten gezahlte Kaufpreis sowie der entgangene Gewinn seien der Schaden, den der Beklagte ersetzen müsse.
a) Dem kann nicht gefolgt werden. Vertragspartnerin des Beklagten war nicht der Kläger persönlich, sondern die GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war. Wie ein denkbarer Anspruch der GmbH auf den Kläger übergegangen sein könnte, ist nicht zu ersehen.
b) Hinzu kommt:
Handelte es sich bei der sichergestellte Hardware nicht um Diebesgut, fehlte jede Berechtigung der (angeblich) Geschädigten, diese Gegenstände an sich zu nehmen. Der GmbH stünde ein Herausgabeanspruch und bei Scheitern desselben ein Schadensersatzanspruch gegen die (insoweit nur vermeintlich) Bestohlene, die ehemalige Arbeitgeberin des Beklagten, zu.
Dem Beklagten ist es jedoch als Schadensfolge seiner Diebstähle und der Angaben bei der kriminalpolizeilichen Vernehmung nicht zuzurechnen, dass die Geschädigte aus den Geschäftsräumen der GmbH Hardware mitnahm, bei der es sich nicht um Diebesgut handelte. Bei diesen Gegenständen muss nämlich davon ausgegangen werden, dass der Beklagte seiner Vertragspartnerin, der GmbH, das Eigentum verschafft hatte, weshalb vertragliche oder bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche ebenso ausscheiden wie ein deliktischer Schadensersatzanspruch.
2. Sollte es sich bei der nach Aufdeckung der Diebstähle aus den Geschäftsräumen der GmbH entfernten Hardware jedoch tatsächlich um einen Teil der Tatbeute gehandelt haben, den die GmbH vom Beklagten im Wissen um die Herkunft gekauft hatte, scheidet jeder Ersatzanspruch aus.
Der Senat hat bereits in ei...