Normenkette
BGB § 249; VOB/B § 13 Nr. 5, Nr. 7; ZPO § 538 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 4 O 18/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.5.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Mainz wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens – einschl. der Kosten des Streithelfers – zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. je 3.200 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte und der Streithelfer Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beteiligten können die Sicherheit auch durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer für die Durchführung von Bauleistungen gegebenen Bürgschaft (Anlage K 4) in Höhe der Bürgschaftsforderung von 31.212,71 DM (entspr. 15.958,81 Euro) in Anspruch.
Nach Veranstaltung eines Wettbewerbs zur Erstellung der „Landskronhalle” nebst Außenanlagen und einer Ausschreibung über die das Bauvorhaben betreuende Kommunalbau Rheinland-Pfalz GmbH (künftig: Kommunalbau GmbH) erhielt die W. GmbH – Garten- Landschafts- und Sportplatzbau – den Auftrag (Anlage K 3), eine Stützwand zu sanieren und die Außenanlagen herzustellen. Hierüber verhält sich das Angebot mit der Leistungsbeschreibung vom 24.4.1995 und zwar Los 1 betreffend die Stützwand (Anlage K 2, S. 16–36) und Los 2 betreffend die Außenanlagen (Anlage K 2, S. 37–76).
Nach Herausnahme verschiedener Positionen (vgl. Anlage K 3, Bl. 2) belief sich die Auftragssumme auf 603.068,12 DM.
Die Ausführungsplanung, Objektüberwachung und Objektbetreuung waren dem Architekten G. übertragen. Die beratenden Ingenieure Dr. S. und R. erstellten ein Bodengutachten. Auf der Grundlage der Nr. 9 und 10 der von der Kommunalbau GmbH eingeführten Besonderen Vertragsbedingungen (Anlage K 3, S. 4 oben) stellte die Beklagte eine Bürgschaft „als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag – insb. für die vertragsgemäße Gewährleistung und Schadensersatz …” (Anlage K 4).
Im Text sind die Worte „Ausführung der Leistungen einschl. der Abrechnung” durchgestrichen, und die Bürgschaft ist auf eine Gewährleistungsbürgschaft beschränkt (vgl. Urkunde rechts oben).
Im Verlauf der die Außenanlagen betreffenden Bauarbeiten meldete die W. GmbH mit Schreiben vom 14.8.1995 hinsichtlich der Entwässerung Bedenken an. Das Schreiben war gerichtet an die Stadt O. „über Dipl. Ing. G.” (Bl. 112 GA). Dieser wies die Bedenken zurück (Schreiben Bl. 113 GA).
Die Gewerke wurden am 4.10.1995 abgenommen (vgl. die beigezogenen Akten des selbstständigen Beweisverfahrens, LG Mainz, Az.: 2 OH 2/99, Bl. 4, 5 und 139 – künftig: BA).
In der Folgezeit stellte sich u.a. heraus, dass die Wasserabführung unzureichend war. Aus diesem Grund war Wasser in die Halle und in den Keller der Landskronhalle eingedrungen und hatte erhebliche Schäden verursacht.
Das im selbstständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen B. befasst sich mit den von der Klägerin behaupteten Planungs- und Ausführungsmängeln und nimmt eine Kostenschätzung vor. Das Gutachten hat der Sachverständige ergänzt (Bl. 218–226 BA).
Über das Vermögen der W. GmbH, deren Werklohnansprüche vollständig erfüllt worden sind, ist am 13.7.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (vgl. Beschluss des AG Darmstadt, Bl. 207, 208 BA).
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Beklagte hafte aus der Gewährleistungsbürgschaft. Durch die mangelhaften Arbeiten der W. GmbH seien ihr Schäden i.H.v. 218.620 DM sowie Gutachterkosten entstanden. Auch wenn Planungsfehler bestünden, verbleibe bei der W. GmbH entspr. den Feststellungen des Sachverständigen B. immer noch ein Haftungsanteil von 20 %. Das mache mehr als die Summe aus dem Bürgschaftsvertrag aus, so dass es auf die einzelnen Kostenbeträge nicht ankomme.
Dem sind die Beklagte und der Streithelfer, W., entgegengetreten.
Das LG hat mit Urteil vom 28.5.2002 (Bl. 129–136R GA), auf dessen Tatbestand zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klage sei zwar zulässig. Die Inanspruchnahme der Beklagten als Bürgin scheitere aber bereits daran, dass der auf § 635 BGB zu stützende Anspruch deswegen nicht bestehe, weil es an der erforderlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung fehle. Diese sei auch nicht aus dem Gesichtspunkt der nachträglichen Insolvenzeröffnung entbehrlich geworden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die im Rechtsmittelzug Forderungen in nachstehender Reihenfolge geltend macht (Bl. 256 GA):
– 52.800,00 DM Einbau von Rinnen (Bl. 230; Gutachten B. S. 34)
– 69.218,66 DM Forderungen infolge des Wassereintritts (Bl. 48–51 GA unter Nr. 5) hiervon jeweils 20 %
– 40.000,00 DM Mängel Deckschicht (Bl. 231, 54; 99, 123 GA; 100 BA) hiervon 100 %
Die Klägerin trä...